Richtlinie
Förderrichtlinie für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus mitfinanzierte Maßnahmen zur Durchführung des Programms „Zukunftszentren – Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen und Beschäftigten bei der (Weiter-)Entwicklung und Umsetzung innovativer Gestaltungsansätze zur Bewältigung der digitalen Transformation“
Vom 20. April 2022
1 Förderziel und Zuwendungszweck
1.1 Zuwendungszweck
Die Zukunft des Wirtschaftsstandortes Deutschland und die Weiterentwicklung des Sozialstaates hängen entscheidend davon ab, wie gut es gelingen wird, technologische Innovationen mit sozialen Innovationen zu verknüpfen. Globaler Wettbewerb, der demografische und ökologische Wandel sowie eine voranschreitende Digitalisierung verändern die Arbeitswelt und den Arbeitsmarkt nachhaltig. Dabei schafft die rapide voranschreitende Digitalisierung für viele Unternehmen neue Chancen und Wachstumsaussichten. Digitale Technologien und auf ihr basierende Anwendungen verändern unser Verhältnis zu Technik grundlegend. Auch lernende Systeme und Künstliche Intelligenz (KI) sind im beruflichen Alltag – mal mehr, mal weniger bewusst wahrgenommen – angekommen: Über intelligente Assistenzsysteme greifen wir in Echtzeit auf eine Vielzahl von Informationen zu und auch in der Arbeitswelt unterstützen uns Technologien, wie z.B. sprachliche Assistenzsysteme, Pflegeroboter oder auf Big Data basierende Anwendungen.
Die technologische Durchdringung verändert Berufe auf der Tätigkeitsebene und damit verknüpfte Kompetenz- und Qualifizierungsanforderungen gravierend. Gerade kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und ihre Beschäftigten, aber auch Selbstständige, insbesondere Solo-Selbstständige, benötigen Unterstützung im digital getriebenen Wandel der Arbeitswelt. Diese Anforderungen treffen auf eine Gesellschaft, deren Fachkräftepotenzial langfristig abnimmt und zunehmend älter wird. Zudem steht die Arbeitsgesellschaft einer ökologischen Transformation gegenüber, die Job- und Qualifikationsprofile verändert. Der digitale und der ökologische Wandel sind kulturelle Veränderungsprozesse, die es mit zu berücksichtigen gilt. Hinzu kommen die durch gesellschaftlichen Wertewandel bedingten vielfältigeren Erwartungen und Bedürfnisse der Menschen an die Arbeitswelt.
Um den Herausforderungen des insbesondere digital getriebenen Wandels der Arbeitswelt zu begegnen, wurde 2019 das ESF-Förderprogramm „Zukunftszentren“ in den ostdeutschen Bundesländern etabliert, da Ostdeutschland in besonderem Maße und deutlich früher mit den Herausforderungen der sich überlagernden Transformationsprozesse konfrontiert ist. Wie in der KI-Strategie der Bundesregierung angekündigt, wurde 2020 mit dem Bundesprogramm „Zukunftszentren (KI)“ das Modell der Zukunftszentren deutschlandweit ausgeweitet. Mit dem ESF Plus-Förderprogramm „Zukunftszentren“ soll an die Erkenntnisse und Ergebnisse der Programme angeknüpft und diese weiterentwickelt sowie eine bundesweit einheitliche Förderstruktur etabliert werden. Das Programm ergänzt die Ziele der BMAS1) geförderten Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA), der Nationalen Weiterbildungsstrategie sowie der KI-Strategie der Bundesregierung. Es knüpft ferner vertiefend an die ESF Plus-Programme INQA-Coaching (ehemals unternehmensWert:Mensch) und „Wandel der Arbeit sozialpartnerschaftlich gestalten: weiter bilden und Gleichstellung fördern“ (Sozialpartnerrichtlinie) sowie an die (betrieblichen) Lern- und Experimentierräume und die Weiterbildungsverbünde an.
Im Wesentlichen richtet sich das Programm an drei Zielgruppen: an Unternehmen, insbesondere KMU, an ihre Beschäftigten sowie an Selbstständige, insbesondere Solo-Selbstständige. Es zielt darauf ab, die Selbstlern- und Gestaltungskompetenz der drei Zielgruppen in den Transformationsprozessen zu fördern und ihre Leistungs- und Innovationsfähigkeit zu erhalten und zu stärken. Über diese drei Hauptzielgruppen hinaus haben grundsätzlich alle Unternehmen bundesweit Zugang zu den Fördermaßnahmen. Die relevanten Erkenntnisse, die im Rahmen des Förderprogramms gewonnen werden, werden sukzessive veröffentlicht und stehen so allen in der Arbeitswelt in Deutschland zur Verfügung.
1.2 Ziel der Förderung
Im Rahmen des Programms werden „Regionale Zukunftszentren“ (RZ), ein „koordinierendes Zukunftszentrum“ und ein „Haus der Selbstständigen“ (HdS) (Handlungsschwerpunkte) als Kompetenz-, Vernetzungs- und Beratungszentren zur Bewältigung des insbesondere digital getriebenen Wandels der Arbeitswelt gefördert.
Übergeordnetes Ziel der drei Handlungsschwerpunkte ist die Förderung der Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen und Unternehmern2) an den Wandel (siehe Programm des Bundes zur Umsetzung des ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027, Spezifisches Ziel Buchstabe d). Dazu sollen mit den „Regionalen Zukunftszentren“ und dem „koordinierenden Zukunftszentrum“ Unternehmen, insbesondere KMU, und ihre Beschäftigten, mit aktuellen Kenntnissen der Arbeits- und Organisationsforschung bei der gemeinsamen Erprobung und Einführung innovativer Gestaltungsansätze zur Bewältigung der skizzierten Herausforderungen, insbesondere der Digitalisierung, unterstützt werden. Unternehmen, schwerpunktmäßig KMU, sollen etwa bei der partizipativen bzw. co-kreativen und menschenzentrierten Einführung digitaler Technologien und KI-basierter Systeme unterstützt und begleitet werden. Im Kern besteht die Herausforderung, das Wissen um die Wirkungsweise von digitalen Technologien und KI-basierten Systemen konkret für den Anwendungsfall des Betriebs verfügbar zu machen und in der Lage zu sein, Einführungs- und Anwendungsprozesse sozialpartnerschaftlich bzw. beteiligungsorientiert zu gestalten und die erforderlichen Kompetenzen zu vermitteln. Im Handlungsschwerpunkt „Haus der Selbstständigen“ sollen Selbstständige, insbesondere Solo-Selbstständige, durch Bereitstellung von Wissen und Vernetzungsmöglichkeiten in ihrer Gestaltungskompetenz gestärkt werden. Dies umfasst auch die Ausübung ihrer Koalitionsfreiheit zur Stärkung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen.
Für die drei Handlungsschwerpunkte ergeben sich daraus die jeweils folgend aufgeführten Ziele.
1.2.1 Regionale Zukunftszentren
Die Etablierung Regionaler Zukunftszentren zielt darauf ab, die unterschiedlichen Herausforderungen und Bedarfe der Regionen im digitalen Wandel, gerade auch im Hinblick auf KI und andere digitale Technologien, differenziert in den Blick zu nehmen und mit passgenauen Beratungs- und Qualifizierungsangeboten zu beantworten. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen die RZ regionales und branchenspezifisches Wissen sammeln, verschiedene Beratungsangebote bereitstellen, zukunftsweisende Gestaltungsansätze und innovative Qualifizierungskonzepte (weiter-)entwickeln und diese auf betrieblicher Ebene modellhaft erproben. Die Angebote sollen im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes Aspekte des demografischen Wandels, der ökologischen Nachhaltigkeit, der Innovation, der Chancengleichheit und Förderung von Diversität berücksichtigen. Bei der Unternehmensansprache sind formale und informale Netzwerke mit zu berücksichtigen. Die erfolgreich erprobten innovativen Qualifizierungskonzepte sollen zur weiteren Verbreitung auf Basis eines co-kreativ zu entwickelnden Transferkonzepts und in Zusammenarbeit mit relevanten Akteuren transferiert werden. Die gewonnenen Erkenntnisse der RZ sollen dabei in die Breite der Unternehmen, insbesondere der KMU, getragen und auf Skalierung angelegt werden. Im Kern sind es die RZ, die den Auftrag aus der KI-Strategie der Bundesregierung umsetzen: Unternehmen, schwerpunktmäßig KMU, und Beschäftige sollen bei der partizipativen bzw. co-kreativen Einführung von menschenzentrierten KI-Systemen und anderen Technologien unterstützen. Hier geht es insbesondere darum, dass durch die Zukunftszentren auch methodische Kompetenzen zur Gestaltung dieser Einführungsprozesse vermittelt werden sollen.
Es wird angestrebt, mit den Zukunftszentren eine möglichst bundesweite Abdeckung zu erreichen. Unternehmen, insbesondere KMU, und ihre Beschäftigten sollen durch unterschiedliche niedrigschwellige Angebotsformen auch in ländlichen Räumen gut erreicht werden können. Dazu ist mit Netzwerkpartnern, wie etwa Coworking Spaces, zusammenzuarbeiten. Grundsätzlich sollen für alle Bundesländer Regionale Zukunftszentren – je eins oder im Verbund – ermöglicht werden. Die Kalkulation der förderfähigen Ausgaben lässt jedoch voraussichtlich nicht zu, dass in jedem Bundesland ein eigenständiges RZ gefördert werden kann, sodass länderübergreifend aufgestellte Zusammenschlüsse (Flächenland/Stadtstaat, benachbarte Flächenländer) zu einem gemeinsamen RZ ausdrücklich erwünscht sind.
1.2.2 Koordinierendes Zukunftszentrum
Mit dem koordinierenden Zukunftszentrum soll ein Think-Tank etabliert bzw. (weiter-)entwickelt werden, der maßgeblich der Weiterentwicklung und der Bereitstellung von praxisrelevantem Wissen dient. Es soll übergreifendes Forschungswissen zum Wandel des Arbeitsmarkts und der Arbeitsgesellschaft sowie auch zu menschenzentrierten KI-Systemen und anderen Technologien zielgruppengerecht aufbereiten, dieses praxisorientierte Wissen für die RZ bereitstellen und die Erkenntnisse aus den RZ den relevanten Akteuren der Arbeitswelt zur Verfügung stellen, im Sinne einer „lernenden Arbeitspolitik“ auch dem BMAS. Das Zentrum sorgt ferner für einen Austausch und Netzwerkmanagement zwischen den RZ. Dazu erarbeitet es gemeinsam mit den Regionalen Zukunftszentren ein Kooperationsmodell. Es arbeitet eng mit dem vom BMAS initiierten deutschen Observatorium KI in Arbeit und Gesellschaft zusammen, um einen direkten, systematischen und beiderseitigen Austausch zu neuen Erkenntnissen zu ermöglichen.
1.2.3 Haus der Selbstständigen
Spätestens seit dem Aufkommen digitaler Marktplätze und damit zusammenhängender plattformbasierter Erwerbstätigkeit haben sich Wertschöpfungsketten und Arbeitsverhältnisse verändert, etwa durch eine zunehmende Fragmentierung von Produktions- bzw. Arbeitsprozessen. Selbstständige und vor allem Solo-Selbstständige werden etwa mit Tätigkeiten beauftragt, die zuvor oft Festangestellte verrichtet haben, jedoch zu anderen Konditionen. Aber nicht allein in der Plattformökonomie stellen neue Geschäftsmodelle teilweise bewusst auf die Einbindung von Selbstständigen unter Vermeidung abhängiger Beschäftigung ab. Damit Solo-Selbstständige gegenüber abhängig Beschäftigten wirtschaftlich nicht abgehängt werden, kommt der Stärkung von gemeinsamen Interessenvertretungen und kollektiven Maßnahmen − auch im Hinblick auf ihre Entlohnung − große Bedeutung zu. Lose betrieblicher Strukturen mit fehlenden Möglichkeiten zum Austausch erschweren es jedoch den Betroffenen, sich darüber zu informieren, welche kollektiven Möglichkeiten es gibt, Rechte geltend zu machen, Arbeitsbedingungen mitzugestalten oder soziale Risiken abzusichern. Das HdS soll Betroffenen hierzu zentraler Kontaktpunkt sein und Solo-Selbstständige dabei unterstützen, sie auf Augenhöhe mit ihren Auftraggebenden zu bringen. Im Fokus stehen dabei die Stärkung und Unterstützung gemeinsamer Interessenvertretungen sowie sonstiger selbstregulierender Verfahren, die geeignet sind, die Vergütungssituation sowie die Arbeitsbedingungen vor allem von Solo-Selbstständigen, egal ob sie im analogen oder digitalen Raum tätig sind, zu verbessern.
1.3 Rechtsgrundlagen
Die Förderung des Programms aus dem ESF Plus erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF Plus-Verordnung) und der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die rechtliche Grundlage.
Rechtsgrundlage ist das Programm des Bundes zur Umsetzung des ESF Plus für die Förderperiode 2021 bis 2027 (CCI: 2021DE05SFPR001). Die Förderung nach dieser Richtlinie ist dem Spezifischen Ziel Buchstabe d „Förderung der Anpassung von Arbeitskräften, Unternehmen und Unternehmern an den Wandel, Förderung eines aktiven und gesunden Alterns sowie einer gesunden und angemessenen Arbeitsumgebung, die Gesundheitsrisiken trägt“ gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 zugeordnet.
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinien, der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen des ESF-Bundesprogramms für den ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-P-ESF-Bund), die Gegenstand der Zuwendungsbescheide werden.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen und des Votums des BMAS (Nummer 7.1) im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Haushaltsmittel über die Förderung der Projekte. Die verfügbaren Haushaltsmittel (Bundesmittel und ESF Plus-Mittel) für diese Maßnahmen stehen unter Vorbehalt der Genehmigung der Maßnahmen im Rahmen des ESF Plus-Bundesprogramms durch die Europäische Kommission. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
Die Gewährung der beihilferechtlich relevanten Leistungen (siehe Nummer 8) erfolgt auf Grundlage der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2033/2831, 15.12.2023) in der jeweils geltenden Fassung.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Regionale Zukunftszentren
Jedes nach dieser Richtlinie geförderte RZ umfasst die drei Module Wissensentwicklung, Wissenstransfer sowie Vernetzung, Verstetigung und Öffentlichkeitsarbeit.
2.1.1 Initialphase
Zu Beginn der Projektlaufzeit erarbeitet jedes nach dieser Richtlinie geförderte RZ Konsortium eine Strategie, einschließlich Fragen der Zusammenarbeit innerhalb des Projektverbundes, und legt Ziele sowie Wirkungsabsichten fest (z.B. in Form von Objectives and Key Results, kurz: OKRs).
2.1.2 Wissensentwicklung
- Analyse regionaler und branchenspezifischer Angebote und Bedarfe sowie Ermittlung von „Good Practice“-Beispielen
- Analyse regionaler und branchenspezifischer Entwicklungen des Arbeitsmarktes und regionaler (formaler/informaler) Netzwerkstrukturen
- Analyse betrieblicher Beratungs- und Unterstützungsbedarfe bei der Einführung digitaler Lösungen, auch im Hinblick auf menschenzentrierte KI-Systeme und andere Technologien
- Analyse betrieblicher Kompetenz- und Qualifizierungsbedarfe bei der Einführung digitaler Lösungen, unter anderem auch im Hinblick auf menschenzentrierte KI-Systeme und andere Technologien
- Synopse vorhandener regionaler Förderangebote, insbesondere Beratungs- und Weiterbildungsangebote mit dem Fokus Wandel der Arbeit, Digitalisierung und menschenzentrierte KI-Systeme und andere Technologien
- Ermittlung von „Good Practice“-Beispielen zur Einführung menschenzentrierter KI-Systemen in der Region
In die Analyse sind insbesondere die regionalspezifischen Erkenntnisse von regionalen Arbeitsmarktakteuren, wie Fachkräftenetzwerken, Netzwerken und Projekten der Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) sowie der Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit, der Weiterbildungsverbünde, der Mittelstand 4.0 Kompetenzzentren bzw. dem „Netzwerk Mittelstand-Digital“ (BMWK3)) und den Regionalen Kompetenzzentren der Arbeitsforschung (BMBF4)) mit einzubeziehen.
2.1.3 Wissenstransfer
2.1.3.1 Zukunftsberatung
Die RZ bieten eine Zukunftsberatung hinsichtlich digitaler Technologien und damit einhergehender Veränderungsprozesse, schwerpunktmäßig von Beschäftigten und KMU, an. Die Beratungen können sowohl im RZ als auch aufsuchend in den Betrieben sowie virtuell durchgeführt werden.
2.1.3.1.1 Entwicklung und Durchführung von Sensibilisierungs- und Lotsenberatungen (auch Gruppenangebote) zu den branchen- und/oder regionalspezifischen Chancen und Herausforderungen des digitalen Wandels. Die Beratungsangebote sollten unter anderem auch zu partizipativen, co-kreativen und menschenzentrierten Einführungs- und Anwendungsprozessen von KI-Systemen oder anderen Technologien informieren und sensibilisieren. Die Angebote sollten Aspekte des demografischen Wandels, der ökologischen Nachhaltigkeit, der Innovation, der Chancengleichheit und Förderung von Diversität berücksichtigen. Die Lotsenberatung wird auf Basis der Vernetzungsaktivitäten durchgeführt, die bei Bedarf auf passende Unterstützungsangebote der Region/Länder und auf die Angebote der Initiative Neue Qualität der Arbeit (wie z.B. INQA Coaching) oder Angebote der Regionalen Kompetenzzentren der Arbeitsforschung (BMBF) und der Mittelstand 4.0-Kompetenzzentren bzw. des „Netzwerks Mittelstand-Digital“ (BMWK) verweist. Die regionale Lotsenberatung soll auch die Angebote des Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit umfassen.
2.1.3.1.2 (Weiter-)Entwicklung und Durchführung von vertiefter Beratung und Analyse von Unternehmen, schwerpunktmäßig von KMU, um vorhandene Potenziale, Bedarfe und gegebenenfalls Hemmnisse für die Entwicklung von Lösungen entweder zur innovativen, digitalen Gestaltung von Arbeits- und Lernprozessen und/oder zur partizipativen und co-kreativen Einführung und Anwendung von menschenzentrierten KI-Systemen oder anderen Technologien zu eruieren und mit passgenauen Beratungsangeboten zu beantworten (Durchführung maximal insgesamt zehn Tage). Die Angebote sollten Aspekte des demografischen Wandels, der ökologischen Nachhaltigkeit, der Innovation, der Chancengleichheit und Förderung von Diversität berücksichtigen. Analyse- und Beratungsinstrumente, die in diesem Kontext bereits bestehen, können genutzt und weiterentwickelt werden.
2.1.3.1.3 Entwicklung und Durchführung von vertiefter Beratung und Analyse von weiteren Zielgruppen, wie beispielsweise Betriebsräten, um vorhandene Potenziale, Bedarfe und gegebenenfalls Hemmnisse entweder für die Entwicklung von Lösungen zur innovativen, digitalen Gestaltung von Arbeits- und Lernprozessen und/oder zur partizipativen und co-kreativen Einführung und Anwendung von menschenzentrierten KI-Systemen oder anderen Technologien zu eruieren und mit passgenauen Maßnahmen und Beratungsangeboten zu beantworten (Durchführung maximal insgesamt zehn Tage). Die Angebote sollten Aspekte des demografischen Wandels, der ökologischen Nachhaltigkeit, der Innovation, der Chancengleichheit und Förderung von Diversität berücksichtigen. Analyse- und Beratungsinstrumente, die in diesem Kontext bereits bestehen, können genutzt und weiterentwickelt werden.
2.1.3.1.4 Zusammenfassung ausgewählter „Good Practice“-Beispiele aus den vertieften Beratungen, zum Beispiel in Form einer digitalen Handreichung/Toolbox oder Ähnliches und (öffentlichkeitswirksame) Verbreitung über relevante Stakeholder, insbesondere die Initiative Neue Qualität der Arbeit, die Sozialpartner und Netzwerke.
2.1.3.2 Innovative Qualifizierungskonzepte
2.1.3.2.1 (Weiter-)Entwicklung innovativer Qualifizierungskonzepte zur Gewinnung von Kompetenzen für den digitalen Wandel, unter anderem auch für partizipative, co-kreative und menschenzentrierte Einführung und Anwendung von KI-Systemen oder anderen Technologien. Bei der (Weiter-)Entwicklung der Konzepte sollten Aspekte des demografischen Wandels, der ökologischen Nachhaltigkeit, der Innovation, der Chancengleichheit und die Förderung von Diversität berücksichtigt werden.
- (Weiter-)Entwicklung innovativer Lernsettings oder -Inhalte zur Bewältigung des digitalen Wandels auf der betrieblichen Ebene
- und/oder (Weiter-)Entwicklung innovativer Methoden und Möglichkeiten der Beteiligung von Beschäftigten an der Gestaltung des digitalen Wandels mit oben genanntem Ziel
- und/oder (Weiter-)Entwicklung innovativer Qualifizierungskonzepte für die partizipative und co-kreative Einführung und Anwendung von KI-Systemen oder anderen Technologien. Dabei sollen auch die Ergebnisse der Aktivitäten und Forschungsprojekte des KI-Observatoriums berücksichtigt werden.
In einem RZ sind mindestens acht innovative Qualifizierungskonzepte (weiter) zu entwickeln. Dabei können auch die erfolgreich erprobten innovativen Qualifizierungskonzepte (ehem. innovative Lehr-Lernkonzepte) des ESF-Programms „Zukunftszentren“ oder des Bundesprogramms „Zukunftszentren (KI)“ weiterentwickelt werden. Mindestens fünf der acht Konzepte sollen die Zielgruppe der Beschäftigten adressieren. Weitere Konzepte können für die besonderen Bedarfe weiterer Zielgruppen wie Betriebsräte, Führungskräfte oder Mitarbeitende von Trägern der beruflichen Weiterbildung entwickelt werden. Möglich ist auch die Entwicklung überbetrieblicher, branchenspezifischer Qualifizierungs- und Lernsettings im Sinne eines „digitalen Verbundlernens“ für KMU. Mindestens drei der acht Konzepte sollen die partizipative, co-kreative und menschenzentrierte Einführung und Anwendung von KI-Systemen oder anderen Technologien abbilden.
Bei der (Weiter-)Entwicklung der innovativen Qualifizierungskonzepte sind gegebenenfalls vorhandene Fördermaßnahmen des Bundes und der Länder, auch anderer Ressorts, zu berücksichtigen. Entsprechende Abstimmungen sind mit den jeweiligen Trägern etwaiger Landesförderprogramme vorzunehmen. Bei der (Weiter-)Entwicklung der innovativen Qualifizierungskonzepte sollen innovative Methoden, wie unter anderem Design Thinking und Co-Creation, angewendet werden, sodass die Zielgruppen (Beschäftigte der KMU) in diesen Prozess mit einbezogen werden.
2.1.3.2.2 Ausarbeitung und Erprobung innovativer Qualifizierungskonzepte
Die (weiter-)entwickelten modularen innovativen Qualifizierungskonzepte werden zu passgenauen betrieblichen Maßnahmen ausgearbeitet und in Unternehmen, schwerpunktmäßig KMU, erprobt. Die Kooperationsbetriebe können bei Bedarf vor der Erprobung der Qualifizierungskonzepte eine vertiefte Beratung und Analyse (Nummern 2.1.3.1.2 und 2.1.3.1.3) in Anspruch nehmen; dies ist allerdings keine Voraussetzung für die Teilnahme an einer Erprobung. In einem RZ sind mindestens acht innovative Qualifizierungskonzepte, entweder im RZ, aufsuchend in den Betrieben oder virtuell, zu erproben.
2.1.3.2.3 Co-kreative Entwicklung und Umsetzung eines (überregionalen) Transferkonzepts zur Verbreitung der Anwendung der erfolgreich erprobten innovativen Qualifizierungskonzepte in Zusammenarbeit mit relevanten Akteuren, z.B. der Bundesagentur für Arbeit, Kammern, Verbänden, Sozialpartnern, Bildungsdienstleistern, inklusive der Bildungsträger der Sozialpartner und Kammern sowie mit anderen Programmen und Initiativen, insbesondere mit der Initiative Neue Qualität der Arbeit. In dem Transferkonzept sollte das Anwendungspotential der innovativen Qualifizierungskonzepte zum Ausdruck kommen. Der Start der Umsetzung des Transferkonzepts soll zeitnah nach der Erprobung von mindestens zwei Qualifizierungskonzepten erfolgen.
2.1.4 Vernetzung und Verstetigung sowie Öffentlichkeitsarbeit
2.1.4.1 Systematischer Austausch und Vernetzung mit regionalen Akteuren aus Politik/Verwaltung, Verbänden, Kammern, Gewerkschaften, Bildungseinrichtungen, (Fachkräfte-)Netzwerken und der mittelständischen Wirtschaft sowie Mitwirkung und Einbindung in regionalen Netzwerken
2.1.4.2 Erarbeitung und Umsetzung eines Konzepts zur Zusammenarbeit mit den in der Region verorteten Weiterbildungsverbünden (BMAS), den Regionalen Kompetenzzentren der Arbeitsforschung (BMBF) und den Mittelstand 4.0-Kompetenzzentren bzw. dem „Netzwerk Mittelstand-Digital“ (BMWK), insbesondere auch mit den Akteuren, Programmen und Projekten der Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA-Coaching, (betriebliche) Lern- und Experimentierräume) sowie der Sozialpartnerrichtlinie „Wandel der Arbeit sozialpartnerschaftlich gestalten: weiter bilden und Gleichstellung fördern“. Der Start der Umsetzung des Konzepts soll spätestens sechs Monate nach Projektstart erfolgen.
2.1.4.3 Enge Zusammenarbeit mit dem koordinierenden Zukunftszentrum (unter anderem zu Zwecken des Monitorings und des Erkenntnistransfers) sowie mit den anderen RZ. Je nach Expertise des RZ (unter anderem im Bereich agile Methoden, Umsetzung digitaler Arbeitsprozesse, KI, Veränderungsmanagement) ist diese zum Zwecke der gegenseitigen Professionalisierung der RZ und Schaffung von Synergiepotenzialen zu nutzen.
2.1.4.4 Öffentlichkeits- und Pressearbeit zur Bewerbung des RZ in der Region und im virtuellen Raum
2.1.4.5 Zusammenarbeit mit regionalen und lokalen Zukunftslaboren, Denkfabriken, Innovation Hubs, Coworking Strukturen und ähnlichen Initiativen, die das Ziel haben, gute Arbeit im Wandel zu fördern, zum Beispiel in Form von gemeinsamen Veranstaltungen (unter anderem Projekt-Pitches)
2.2 Koordinierendes Zukunftszentrum
Das koordinierende Zukunftszentrum umfasst die drei Bausteine Think-Tank und Netzwerkmanagement, Wissenstransfer und Evaluation.
2.2.1 Initialphase
Zu Beginn der Projektlaufzeit erarbeitet das Konsortium eine einheitliche Strategie, einschließlich Fragen der Zusammenarbeit innerhalb des Projektverbundes, und legt Ziele sowie Wirkungsabsichten fest (z.B. in Form von Objectives and Key Results, kurz: OKRs).
2.2.2 Think-Tank und Netzwerkmanagement
2.2.2.1 Systematischer Austausch und Wissenstransfer von und zu sowie Koordination und Netzwerkmanagement zwischen den RZ. Hinsichtlich des Netzwerkmanagements ist ein verbindliches wechselseitiges Kooperationsmodell mit den RZ zu erarbeiten. Das koordinierende Zentrum ist dafür verantwortlich einen regelmäßigen Austausch zwischen den RZ sicher zu stellen (z.B. in Form von etwa halbjährlichen Vernetzungstreffen). Teil dieser Koordinations- und Vernetzungsfunktion ist auch die regelmäßige Teilnahme an den Beiratssitzungen der RZ. Ferner sind digitale Tools, wie eine Austausch- und Lernplattform für die kollaborative Zusammenarbeit, einzurichten und zu nutzen. Die Austausch- und Lernplattform ist im ersten Projektjahr (gegebenenfalls als vorläufige Version) einzurichten. Die RZ sind bei Bedarf in ihren Teambuilding-Prozessen, dem Aufbau und der Umsetzung einer konstruktiven Zusammenarbeit zu unterstützen.
2.2.2.2 Systematischer Austausch und Wissenstransfer mit dem sowie Impulskanal vom und zum BMAS mit dem Ziel, eine „lernende Arbeitspolitik“ zu fördern
2.2.2.3 Aufbau und/oder (Weiter-)Entwicklung eines überregionalen Wissenspools zum Wandel der Arbeit mit dem Fokus auf sozialen Innovationen und Qualifizierungs- und Weiterbildungserfordernissen sowie zu menschenzentrierten KI-Systemen und deren an den Bedürfnissen der Beschäftigten ausgerichtete und partizipative bzw. co-kreative Einführung und Anwendung im Betrieb. Bei dem Aufbau und/oder der (Weiter-)Entwicklung des Wissenspools sind die Erkenntnisse des Zentrums digitale Arbeit des ESF-Programms „Zukunftszentren“ und des KI-Wissens- und Weiterbildungszentrums des Bundesprogramms „Zukunftszentren (KI)“ zu berücksichtigen. Bei der Entwicklung sollen Aspekte ökologischer Nachhaltigkeit, der Chancengleichheit und die Förderung von Diversität berücksichtigt werden. Die (Weiter-)Entwicklung des überregionalen Wissenspools erfolgt unter anderem durch:
Aufbereitung aktueller Studien der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und der Bundesagentur für Arbeit
- Selektion und praxisorientierte Aufbereitung aktueller, einschlägiger universitärer und außeruniversitärer Forschungsergebnisse
- Einbezug der Forschungsaktivitäten des BMAS
- Durchführung von praxisorientierten Studien für Inhalte, für die keine einschlägigen Studienergebnisse vorhanden sind
- Aufbereitung der in den RZ gewonnenen Erkenntnisse
- Identifizierung transnationaler Strukturähnlichkeiten und Best Practice.
2.2.3 Wissenstransfer
2.2.3.1 Konzeption und Organisation einer Kick-Off Veranstaltung des Programms in Zusammenarbeit mit den RZ.
2.2.3.2 Ausrichtung einer arbeitspolitischen Jahrestagung zur Zukunft der Arbeit und des Arbeitsmarktes in Kooperation mit dem BMAS und unter Einbezug der Initiative Neue Qualität sowie der weiteren relevanten regionalen, überregionalen und gegebenenfalls transnationalen Akteure (jährlich mit Beginn des ersten Förderjahres). Inhalt und Schwerpunkt der Tagung sollen sich hauptsächlich aus den Erkenntnissen der RZ speisen.
2.2.3.3 Konzeptentwicklung und Inbetriebnahme eines barrierefreien Internetauftritts mit dem Ziel, die Zukunftszentren öffentlich zu positionieren und sowohl den relevanten Forschungsstand als auch die im Programm gewonnenen Erkenntnisse aus den Regionen einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
2.2.3.4 Identifizierung und Aufbereitung der vorhandenen Förderstruktur, auch zu anderen Ressorts, um eine Übersicht und Orientierung in der Förderlandschaft zu schaffen und Vernetzungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
2.2.3.5 Unterstützung bei der programmübergreifenden Öffentlichkeitsarbeit, um die Zukunftszentren regionenübergreifend öffentlich sichtbar zu machen.
2.2.3.6 Präsentation der Erkenntnisse vor der Steuerungsgruppe und Organisation der Zusammenkünfte der Steuerungsgruppe.
2.2.3.7 Enge Zusammenarbeit mit dem deutschen Observatorium KI in Arbeit und Gesellschaft, um einen direkten, systematischen und beiderseitigen Austausch neuer Erkenntnisse zu ermöglichen. Die Erkenntnisse der RZ, insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung von Erprobung innovativer Qualifizierungskonzepte im Themenfeld der partizipativen, co-kreativen und menschenzentrierten Einführung und Anwendung von KI-Systemen, werden über das koordinierende Zukunftszentrum an das deutsche Observatorium KI in Arbeit und Gesellschaft berichtet.
2.2.3.8 Es werden Räume für die Information und Sensibilisierung Interessierter außerhalb und unabhängig von ihrem individuellen und konkreten Arbeitsumfeld geschaffen. Dazu führt das koordinierende Zukunftszentrum bundesweit partizipative Einführungsveranstaltungen über praktische Anwendungsmöglichkeiten und den positiven Nutzen von KI in der Arbeitswelt durch. Die Angebote richten sich an die Breite der Arbeitsgesellschaft – insbesondere an Beschäftigte von KMU, jedoch ebenso beispielsweise an (Solo-)Selbstständige und Interessenvertretungen.
2.2.4 Evaluation
Ausschreibung und Unterstützung einer externen Begleitevaluation zu den RZ und dem koordinierenden Zukunftszentrum für die gesamte Dauer der Projektlaufzeit.
2.3 Haus der Selbstständigen
Das HdS umfasst die Bausteine Wissensentwicklung und Wissenstransfer, Beratung und Schlichtung, innovative Qualifizierungskonzepte und Evaluation.
2.3.1 Initialphase
Die Angebote sind in co-kreativen Formaten unter Einbindung insbesondere von Solo-Selbstständigen zu erarbeiten. Zu Beginn der Projektlaufzeit erarbeitet das HdS-Konsortium eine einheitliche Strategie, einschließlich Fragen der Zusammenarbeit, und legt Ziele sowie Wirkungsabsichten fest (z.B. in Form von OKRs).
2.3.2 Wissensentwicklung und Wissenstransfer
2.3.2.1 Erhebung, Analyse und Aufbereitung von Daten zu Selbstständigen, insbesondere Solo-Selbstständigen, die die (persönliche und betriebliche) Situation der Zielgruppe näher beschreibt mit dem Ziel, ein für die Zielgruppe bestmöglich zugeschnittenes Angebotsportfolio zu entwickeln, sowie Reporting an das BMAS.
2.3.2.2 Koordinierung der Beratungs-, Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit zu branchenübergeordneten Themen mit der (Weiter-)Entwicklung eines Wissenspools, der Erarbeitung und (Weiter-)Entwicklung unverbindlicher Honorarempfehlungen sowie der Bereitstellung von Informationen zur Gründung von Interessenorganisationen, zu selbst-regulierenden Verfahren und zur Initiierung eines Tarifabschlusses nach § 12a des Tarifvertragsgesetzes (TVG).
2.3.2.3 Errichtung und Betrieb von insgesamt vier Anlauf- und Begegnungsstätten. Die Anlaufstellen sollen die Entwicklung von gemeinsamen Interessenvertretungen und selbstregulierenden Verfahren sowie die Verbändearbeit und Vernetzung, insbesondere von Gewerkschaften und Verbänden, die Selbstständige, insbesondere Solo-Selbstständige vertreten, unterstützen. Ziel ist ferner, (sozial-)partnerschaftliche Strukturen und eine Dialogkultur zwischen verschiedenen Stakeholdern zu fördern. Dies umfasst auch die Ausrichtung einer Jahrestagung zu aktuellen Themenfeldern, wie etwa Plattformtätigkeit und die digitale Transformation oder Möglichkeiten zur Gründung von Interessengemeinschaften (insbesondere in Form von Genossenschaften).
2.3.2.4 (Weiter-)Entwicklung und Betrieb der multifunktionalen, allen Selbstständigen, insbesondere Solo-Selbstständigen, offenstehenden virtuellen Plattform mit dem Ziel Informationsasymmetrien zu überwinden und gemeinsame Interessen auch im virtuellen Raum zu formulieren.
2.3.3 Beratung und Schlichtung
2.3.3.1 Durchführung von Beratungen (unter Einbezug bestehender Beratungsangebote insbesondere von Genossenschaftsverbänden und anderen Stellen) über Möglichkeiten zur Gründung von Interessengemeinschaften (insbesondere in Form von Genossenschaften) und zu weiteren selbstregulierenden Verfahren, die für den Gründungsprozess und den weiteren Fortschritt notwendig sind
2.3.3.2 Lotsenfunktion zu branchenübergreifenden Fort- und Weiterbildungsangeboten im Kontext der Digitalisierung, unter anderem zum ESF Plus-Programm „KOMPASS“ („Kompakte Hilfe für Soloselbstständige“).
2.3.3.3 Errichtung und Betrieb einer Ombudsstelle als Angebot zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Selbstständigen, insbesondere Solo-Selbstständigen und ihren Auftraggebern.
2.3.4 Innovative Qualifizierungskonzepte
Stärkung der Prozesskompetenz von Selbstständigen, insbesondere Solo-Selbstständigen, unter anderem durch die (Weiter-)Entwicklung und Erprobung innovativer Qualifizierungskonzepte (ehemals innovative Lehr-Lernkonzepte), insbesondere im Kontext neuer, digitalisierungsbedingter Beschäftigungsformen.
2.3.5 Evaluation
Ausschreibung und Unterstützung einer externen Begleitevaluation zum HdS für die gesamte Dauer der Projektlaufzeit.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt auf die Trägerschaft eines Handlungsschwerpunkts oder mehrerer Handlungsschwerpunkte sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, rechtsfähige Personenvereinigungen oder Zusammenschlüsse solcher Personen, die entsprechend der Auswahlkriterien in Nummer 7 ihre KMU-Nähe bzw. für den Fördergegenstand in Nummer 2 ihre Nähe zu gemeinsamen Interessenvertretungen Selbstständiger, Beratungserfahrung, Netzwerkzusammenhänge sowie ihre fachliche und administrative Eignung nachweisen können. Der Kooperation mit Umsetzungsträgern, die einerseits Erfahrungen auf dem Gebiet der partizipativen Personalpolitik und andererseits in der Anwendung von menschenzentrierten KI-Systemen aufweisen, wird große Bedeutung beigemessen. Eine Weiterleitung der Zuwendung an Teilprojektpartner kann gemäß den Verwaltungsvorschriften Nummer 12 zu § 44 BHO beantragt und durch die Bewilligungsbehörde zugelassen werden.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Kohärenzdarstellung
Im Antrag ist zu erläutern, wie sich das geplante Projekt in die Aktivitäten des jeweiligen Bundeslandes im Bereich der Bewältigung der digitalen, sozio-ökologischen und demografischen Transformation einfügt. Wenn in der jeweiligen Zielregion bereits Initiativen, Projekte oder vergleichbare Maßnahmen mit Bundes-, Landes- oder ESF Plus-Mitteln gefördert werden, die vergleichbare Ziele verfolgen, muss der Projektantrag eine Darstellung der Schnittstellen zu diesen, einschließlich einer konkreten Aufgabenabgrenzung, enthalten. Zugleich sind die Optionen zur Zusammenarbeit und der damit verbundene Mehrwert für die regionale Vernetzung darzustellen. Im Antrag muss die Zielregion festgelegt und der Bezug zwischen gewählter Zielregion und Projektansatz nachvollziehbar dargelegt werden.
4.2 Kumulierungs- und Doppelförderverbot
Soweit Maßnahmen, die vergleichbare Ziele verfolgen, beim Antragstellenden bereits ganz oder teilweise aus anderen öffentlichen Mitteln finanziert werden, ist eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie nicht möglich (Kumulierungsverbot). Diese Förderrunde wird aus Mitteln des ESF Plus und des BMAS finanziert. Ein Einbringen von weiteren ESF Plus- oder anderweitigen EU-Mitteln in ein Projekt wird für diese Förderrichtlinie ausgeschlossen (Doppelförderungsverbot).
4.3 Zusätzlichkeit
Neben der Korrespondenz mit der in Nummer 1.3 dieser Förderrichtlinie genannten Förderlinie sind weitere Voraussetzungen für eine Förderung die Zusätzlichkeit des beantragten Projekts oder − unter quantitativen und qualitativen Gesichtspunkten − eine erhebliche Ausweitung bisheriger Aktivitäten, die eine Einordnung als neue, noch nicht begonnene Maßnahme rechtfertigen, und entsprechend darzustellen. Eine rückwirkende Förderung ist ausgeschlossen. Es können keine Maßnahmen gefördert werden, die zu den Pflichtaufgaben eines Antragstellenden gehören bzw. für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt.
4.4 Fachliche Eignung
Die/der Antragstellende hat dafür Sorge zu tragen, dass das für die Projektdurchführung vorgesehene Personal über hinreichende Qualifikationen und Kenntnisse verfügt. Der Arbeitsort des im Projekt eingesetzten Personals muss in der Zielregion angesiedelt sein.
4.5 Finanzielle Voraussetzungen
Die/der Antragstellende muss in der Lage sein, die nicht geförderten, für die Projektdurchführung aber notwendigen Ausgaben selbst oder von Dritten (ausgenommen sind zweckgebundene Zuwendungen im Sinne der §§ 23, 44 BHO oder vergleichbarer Regelungen oder Aufträge im Sinne der Unterschwellenvergabeverordnung oder vergleichbarer Regelungen anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts für das beantragte Projekt) aufzubringen. Die/der Antragstellende muss die Gesamtfinanzierung des Projekts im Bewilligungszeitraum sicherstellen. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Finanzierung seines Projekts zu überwachen. Defizite der Einnahmen bzw. Finanzierungsseite sind grundsätzlich vom Zuwendungsempfangenden auszugleichen. Sofern die mit dem Zuwendungsbescheid festgelegte Höhe des mindestens zu erbringenden Eigenanteils des Zuwendungsempfängers nicht im Förderzeitraum erbracht wird, führt dies zur anteiligen Reduzierung der bewilligten Mittel. Kann aufgrund des fehlenden Eigenanteils die Gesamtfinanzierung nicht erreicht werden, können der Förderbescheid (teilweise) widerrufen und die gewährten Zuwendungen zurückgefordert werden.
4.6 Kostenabgrenzung
Die Ausgaben für die Umsetzung des Projekts müssen eindeutig von sonstigen beim Antragstellenden entstehenden Ausgaben aus anderen Sachkontexten abgegrenzt sein.
5 Laufzeit, Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Laufzeit
Im Wege der Projektförderung kann eine nicht rückzahlbare Zuwendung in der Regel von 48 Monaten für eine Projektlaufzeit gewährt werden. Eine Verlängerung der Projektlaufzeit bleibt davon, vorbehaltlich zur Verfügung stehender Mittel, unberührt. Der frühestmögliche Startzeitpunkt der Projekte ist der 1. Januar 2023.
5.2 Förderfähige Ausgaben
Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Förderfähig sind die in Nummer 2 beschriebenen Maßnahmen der drei Handlungsschwerpunkte. Der Umfang der Zuwendung und die Bestimmung der zuwendungsfähigen Ausgaben ergibt sich aus den folgend dargestellten Regelungen zu den Handlungsschwerpunkten.
Abrechnungsmodus
Förderfähig sind die nachgewiesenen direkten Personalkosten zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale sowie nicht in der Verwaltungskostenpauschale enthaltene, nachgewiesenen direkten Sachkosten. Direkte Ausgaben im Sinne dieser Richtlinie sind Ausgaben, die direkt mit der Durchführung der Maßnahme verbunden sind, sodass der direkte Zusammenhang mit der jeweiligen Maßnahme nachgewiesen werden kann.
Ergänzend sind förderfähig:
- Im Handlungsschwerpunkt „Regionale Zukunftszentren“ werden die Personalausgaben für Teilnehmende der innovativen Qualifizierungskonzepte im Wege von Kosten je Einheit abgerechnet (Teilnehmendeneinkommen).
- Im Handlungsschwerpunkt „Haus der Selbstständigen“ sind die nachgewiesenen Kosten für Beratungsleistungen zur Gründung von Interessengemeinschaften sowie die nachgewiesenen Kosten der Inanspruchnahme der Ombudsstelle jeweils im Rahmen von Höchstbeträgen und -volumen förderfähig.
5.2.1 Regionale Zukunftszentren
Im Handlungsschwerpunkt „Regionale Zukunftszentren“ sind folgende Ausgaben förderfähig:
- Direkte Personalausgaben: Ausgaben für internes und externes Projektpersonal
(Externes Projektpersonal, d.h. Honorarkräfte dürfen ausschließlich für die Entwicklung und initiale Erprobung der innovativen Qualifizierungskonzepte eingesetzt werden. Die Ausgaben für Honorarkräfte für die initiale Erprobung der innovativen Qualifizierungskonzepte dürfen maximal 5% der Ausgaben für internes Projektpersonal ausmachen.)
Diese Ausgaben umfassen nicht die Personalausgaben der freigestellten Beschäftigten als Teilnehmende an den innovativen Qualifizierungskonzepten.
Für internes Projektpersonal können folgende Stellen gefördert werden: - eine Stelle (Vollzeitäquivalent [VZÄ]) für die Projektleitung (bis zu Entgeltgruppe E 15)
- Das Projektkonsortium entscheidet über die Anzahl des Wissenschaftlichen Personals, die Anzahl der Sachbearbeitenden und die Anzahl der Bürosachbearbeitenden. Wissenschaftliches Personal kann bis zu E 13, Sach-bearbeitende bis zu E 11, Bürosachbearbeitende bis zu E 9a gefördert und abgerechnet werden. Das BMAS behält sich vor, im Rahmen der Prüfung der Interessenbekundungen bzw. Anträge Anpassungen unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vorzunehmen.
Für den Fall, dass sich mehrere Bundesländer (insbesondere Flächenländer mit Stadtstaaten) zu einem RZ zusammenschließen, erhöht sich die Anzahl der VZÄ entsprechend. Die Eingruppierung setzt den Nachweis der entsprechenden Qualifikation des eingesetzten Personals voraus. Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten nicht besserstellen (Besserstellungsverbot) als vergleichbare Arbeitnehmende des Bundes (§ 8 Absatz 2 des Haushaltsgesetzes 2021).
Für Zuwendungsempfänger, die nicht dem Besserstellungsverbot unterliegen, bilden die vom Bundesministerium der Finanzen auf Grundlage der IST-Personalausgaben des Bundes für Arbeitnehmende nach TVöD Bund berechneten Personal- und Sachkosten in der Bundesverwaltung für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen (PKS) für den nachgeordneten Bereich die monatliche Obergrenze für die förderfähigen Personalausgaben.
- Direkte Sachausgaben: Förderfähig sind ausschließlich Reisekosten sowie Kosten für Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen (inklusive externe Mieten).
- Pauschalierte Abrechnung: Alle weiteren direkten und indirekten Ausgaben (z.B. Sachausgaben für Miete und Leasing, Lehr- und Verbrauchsmaterialien, Bürosachkosten, Verwaltungsgemeinkosten etc.) werden über eine Ausgabenpauschale in Höhe von 17% auf die direkten Personalausgaben gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung 2021/1060 abgegolten. Soweit die direkten Personalausgaben Ausgaben auf Basis von Honorarverträgen betreffen, sind diese nur in vollem Umfang als Berechnungsgrundlage des Pauschalsatzes anzurechnen, wenn die Honorarkraft die Infrastruktur des Zuwendungsempfängers nutzt (z.B. Räumlichkeiten, Büromaterial etc.) und mit den abgerechneten Honorarbeträgen nachweislich keine Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten erstattet werden. Ansonsten ist der Pauschalsatz auf den Honorarvertrag nicht anzuwenden.
- Personalausgaben für Teilnehmende der innovativen Qualifizierungskonzepte (Teilnehmendeneinkommen) können ausschließlich als Eigenmittel des Projektträgers oder als für das Projekt von Dritten bereitgestellte Mittel anerkannt werden. Die Personalausgaben der freigestellten Beschäftigten der Unternehmen werden im Rahmen dieser Richtlinie auf Basis der BNBest-P-ESF-Bund in Verbindung mit Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 2021/1060 mit 33 Euro je Stunde und Teilnehmenden (Kosten je Einheit) abgerechnet. Die Teilnahme und Dauer sind nachvollziehbar zu dokumentieren sowie anhand von Freistellungserklärungen der Arbeitgeber nachzuweisen. Fehlzeiten sind nicht anrechenbar. Die Ausgabenpauschale in Höhe von 17% findet auf diese Ausgaben keine Anwendung.
Über die genannten Ausgabenpositionen hinaus sind keine weiteren Ausgaben abrechenbar.
5.2.2 Koordinierendes Zukunftszentrum
Im Handlungsschwerpunkt „Koordinierendes Zukunftszentrum“ sind die folgenden Ausgaben förderfähig:
- Direkte Personalausgaben: Ausgaben für internes und externes Projektpersonal (d.h. Honorarkräfte)
Für internes Projektpersonal können folgende Stellen gefördert werden: - eine Stelle (VZÄ) für die Projektleitung (bis zu E 15)
- Das Projektkonsortium entscheidet über die Anzahl des Wissenschaftlichen Personals, die Anzahl der Sachbearbeitenden und die Anzahl der Bürosachbearbeitenden. Wissenschaftliches Personal kann bis zu E 13, Sach-bearbeitende bis zu E 11, Bürosachbearbeitende bis zu E 9a gefördert und abgerechnet werden. Das BMAS behält sich vor, im Rahmen der Prüfung der Interessenbekundungen bzw. Anträge Anpassungen unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vorzunehmen.
- Direkte Sachausgaben: Förderfähig sind ausschließlich Reisekosten, Kosten für Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen (inklusive externe Mieten) sowie Kosten für die Konzeption, Entwicklung und Betrieb der Austausch- und Lernplattform.
- Pauschalierte Abrechnung: Alle weiteren direkten und indirekten Ausgaben (z.B. Sachausgaben für Miete und Leasing, Verbrauchsmaterialien, Bürosachkosten, Verwaltungsgemeinkosten etc.) werden über eine Ausgabenpauschale in Höhe von 17% auf die direkten Personalkosten gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung 2021/1060 abgegolten. Soweit die direkten Personalausgaben Ausgaben auf Basis von Honorarverträgen betreffen, sind diese nur in vollem Umfang als Berechnungsgrundlage des Pauschalsatzes anzurechnen, wenn die Honorarkraft die Infrastruktur des Zuwendungsempfängers nutzt (z.B. Räumlichkeiten, Büromaterial etc.) und mit den abgerechneten Honorarbeträgen nachweislich keine Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten erstattet werden. Ansonsten ist der Pauschalsatz auf den Honorarvertrag nicht anzuwenden.
Über die genannten Ausgabenpositionen hinaus sind keine weiteren Ausgaben abrechenbar.
5.2.3 Haus der Selbstständigen
Im Handlungsschwerpunkt „Haus der Selbstständigen“ sind folgende Ausgaben förderfähig:
- Direkte Personalausgaben: Ausgaben für internes und externes Projektpersonal (d.h. Honorarkräfte)
Für internes Projektpersonal können folgende Stellen gefördert werden: - eine Stelle (VZÄ) für die Projektleitung (bis zu E 15)
- Das Projektkonsortium entscheidet über die Anzahl des Wissenschaftlichen Personals, die Anzahl der Sachbearbeitenden und die Anzahl der Bürosachbearbeitenden. Wissenschaftliches Personal kann bis zu E 13, Sach-bearbeitende bis zu E 11, Bürosachbearbeitende bis zu E 9a gefördert und abgerechnet werden. Das BMAS behält sich vor, im Rahmen der Prüfung der Anträge Anpassungen unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel vorzunehmen.
- Für externes Projektpersonal, d.h. Honorarkräfte, sind folgende Ausgaben zuwendungsfähig:
- Beratungsleistung zur Gründung von Interessengemeinschaften sind bis zu einem Höchstbetrag von 500 Euro pro halbtägiger Beratung zuwendungsfähig. Die Anzahl der Beratungsleistungen ist auf fünf halbtägige Beratungen begrenzt. Die Beratung darf nur durch fachlich geeignetes Personal erfolgen, das über mehrjährige Berufserfahrungen in der Beratung verfügt.
- Die Inanspruchnahme der Ombudsstelle ist bis zu einem Höchstbetrag von 350 Euro pro Beratungsstunde zuwendungsfähig. Die Anzahl der Schlichtungsberatungen ist auf maximal 30 Stunden begrenzt.
- Direkte Sachausgaben: Förderfähig sind ausschließlich Reisekosten, Kosten für Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen (inklusive externe Mieten) sowie Kosten für die Konzeption, Entwicklung und Betrieb der multifunktionalen virtuellen Plattform.
- Pauschalierte Abrechnung: Alle weiteren direkten und indirekten Ausgaben (z.B. Sachausgaben für Miete und Leasing, Verbrauchsmaterialien, Bürosachkosten, Verwaltungsgemeinkosten etc.) werden über eine Ausgabenpauschale in Höhe von 17% auf die direkten Personalkosten gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung 2021/1060 abgegolten. Soweit die direkten Personalausgaben Ausgaben auf Basis von Honorarverträgen betreffen, sind diese nur in vollem Umfang als Berechnungsgrundlage des Pauschalsatzes anzurechnen, wenn die Honorarkraft die Infrastruktur des Zuwendungsempfängers nutzt (z.B. Räumlichkeiten, Büromaterial etc.) und mit den abgerechneten Honorarbeträgen nachweislich keine Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten erstattet werden. Ansonsten ist der Pauschalsatz auf den Honorarvertrag nicht anzuwenden.
Über die genannten Ausgabenpositionen hinaus sind keine weiteren Ausgaben abrechenbar.
5.3 Höhe der Zuwendung
5.3.1 Regionales Zukunftszentrum
Der Richtwert der förderfähigen Ausgaben für jedes RZ beträgt bis zu 8,8 Millionen Euro über den gesamten Förderzeitraum, wobei für jedes Bundesland nur maximal ein RZ förderfähig ist. Es besteht jedoch die Möglichkeit, auch mehrere RZ einzurichten, sofern diese sich in den Branchen, die sie bedienen, klar abgrenzen. Für den Fall, dass sich mehrere Bundesländer zu einem RZ zusammenschließen, erhöht sich der Richtwert entsprechend der Anzahl der Bundesländer. Falls sich nach Eingang der Projektskizzen herausstellt, dass mehr Mittel beantragt werden, als insgesamt zur Verfügung stehen, behält sich das BMAS vor, relevante Indikatoren (wie etwa die Anzahl der KMU und Beschäftigten oder die wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Situation) für eine nachvollziehbare Verteilung der Mittel über die Bundesländer heranzuziehen.
5.3.2 Koordinierendes Zukunftszentrum
Der Richtwert der förderfähigen Ausgaben beträgt für das koordinierende Zukunftszentrum bis zu 9 Millionen Euro über den gesamten Förderzeitraum.
5.3.3 Haus der Selbstständigen
Der Richtwert der förderfähigen Ausgaben für das HdS beträgt bis zu 7 Millionen Euro über den gesamten Förderzeitraum.
5.4 Maximale Zuschusshöhe
Die maximale Zuschusshöhe für eine Förderung in allen drei Handlungsschwerpunkten beträgt 90%. Dabei kommen die für die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssätze zur Anwendung. Die Fördersätze des ESF Plus betragen:
- bis zu 40% für das Zielgebiet Stärker entwickelte Regionen (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier)
- bis zu 60% für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundesländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig)
Die Differenz zwischen den Interventionssätzen aus dem ESF Plus und der maximalen Zuschusshöhe wird aus Bundesmitteln finanziert.
Mindestens 10% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind vom Antragstellenden als Eigenmittel aufzubringen. Die Eigenbeteiligung der Antragstellenden kann erbracht werden durch:
- Eigenmittel, die als Barmittel oder durch Personalausgaben für Projektpersonal beim Zuwendungsempfänger oder Teilprojektpartnern (Personalgestellung) anerkannt werden. Hierfür ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
- Freistellungskosten für Teilnehmende der innovativen Qualifizierungskonzepte (ausschließlich im Handlungsschwerpunkt Regionale Zukunftszentren)
- Zusätzliche öffentliche Mittel (kommunale oder Landesmittel), sofern diese Mittel nicht dem ESF Plus oder anderen durch die EU finanzierten Fonds entstammen. Im Handlungsschwerpunkt Regionale Zukunftszentren sind die zusätzlichen öffentlichen Mittel auf bis zu 8% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben begrenzt.
Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF Plus-Mittel, nationale öffentliche Mittel, Eigenbeteiligung) ist vom Zuwendungsempfänger im Finanzierungsplan darzulegen. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Bereichsübergreifende Grundsätze und ökologische Nachhaltigkeit
In allen Phasen der Programmplanung und -umsetzung sind gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/1057 die bereichsübergreifenden Grundsätze Gleichstellung der Geschlechter und der Antidiskriminierung unter Hinzunahme des Ziels der ökologischen Nachhaltigkeit integriert und/oder als spezifischer Ansatz sicherzustellen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Niemand darf aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefördert werden. In diesem Zusammenhang muss zudem gemäß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/1060 das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-CRPD) in Übereinstimmung mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates eingehalten und geachtet werden. Entsprechend Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 sowie Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 darf bei der Programmplanung und -umsetzung die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und das damit verbundene Ziel, die fundamentalen Rechte der EU-Bürgerinnen und Bürger zu sichern, nicht verletzt werden.
6.2 Mitwirkung/Datenspeicherung
Die Zuwendungsempfänger und gegebenenfalls beteiligte Stellen sind verpflichtet, im Rahmen der Finanzkontrolle durch die in Nummer 7.6 genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Für Prüfzwecke benötigte Dokumente, die nicht bereits elektronisch vorgelegt wurden, sind auf Anforderung der prüfenden Stelle in elektronischer Form zu übermitteln. Die Erfüllung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung für den Abruf von Fördermitteln bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung.
6.3 Monitoring und Evaluierung des Programms
Die Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF Plus-Interventionen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1057 als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Dazu erheben sie diese Daten bei den Teilnehmenden und den beteiligten Akteuren eines Projekts. Insbesondere informieren die Zuwendungsempfänger die Teilnehmenden an den Erprobungen der innovativen Qualifizierungskonzepte über die Rechtsgrundlage, den Zweck und den Umfang der Datenverarbeitung sowie die Rechte der Teilnehmenden gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dokumentieren dies im vorgegebenen IT-System.
Zudem sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung des Programms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere müssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das dafür eingerichtete IT-System regelmäßig eingeben. Die erhobenen Daten bilden die Grundlage für die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbehörde gegenüber der Europäischen Kommission.
6.4 Transparenz der Förderung
Die Zuwendungsempfänger erklären sich damit einverstanden, dass entsprechend Artikel 49 Absatz 3 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/1060 Informationen öffentlich zugänglich (beispielsweise auf der Internetseite der ESF-Verwaltungsbehörde www.esf.de) sind, wie beispielsweise:
- bei juristischen Personen: Name der/des Begünstigten
- bei natürlichen Personen: Vor- und Nachname der/des Begünstigten
- Bezeichnung des Vorhabens
- Zweck und erwartete und tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens
- Datum des Beginns des Vorhabens
- voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens
- Gesamtkosten des Vorhabens
- betroffenes spezifisches Ziel
- Unions-Kofinanzierungssatz
- bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten: Standort der/des Begünstigten, an dem er Rechtsträger ist, bzw. die Region auf NUTS 2-Ebene, wenn die/der Begünstigte eine natürliche Person ist
- Postleitzahl des Vorhabens oder andere angemessene Standortindikatoren
- Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1060
Die Zuwendungsempfänger erklären sich weiterhin damit einverstanden, dass sie zur Sicherstellung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und zur Verhütung und Aufdeckung von Betrug die nach Artikel 69 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/1060 zu erhebenden Daten des Anhangs XVII der Verordnung (EU) 2021/1060 im dafür eingerichteten IT-System erfassen. Diese Daten umfassen teilweise sensible bzw. persönliche Daten zur Person oder zum Unternehmen und falls vorhanden zu allen wirtschaftlichen Eigentümern und allen Auftragnehmenden und deren wirtschaftlichen Eigentümern und Verträgen. Um den geltenden Datenschutzvorschriften zu genügen, müssen die Vorgaben der Verwaltungsbehörde zur Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 14 DSGVO umgesetzt werden.
6.5 Kommunikation
Mit ihrem Antrag verpflichten sich die Antragstellenden dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizitätsmaßnahmen der Begünstigten im Hinblick auf Sichtbarkeit und Transparenz gemäß Artikel 46 Buchstabe a, Artikel 47 sowie Artikel 50 in Verbindung mit Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060 zu entsprechen und auf eine Förderung des Programms/Projekts durch den ESF Plus hinzuweisen.
6.6 IT-System
Das gesamte ESF Plus-Zuwendungsverfahren wird elektronisch über das Projektverwaltungssystem Förderportal Z-EU-S (https://foerderportal-zeus.de) abgewickelt.
Schriftform erforderliche Vorgänge sind elektronisch zu „unterzeichnen“. Dies erfolgt bei jeder Schriftform erforderlichen Einreichung über die in Z-EU-S bereitgestellten elektronischen Formulare und Identitätsnachweis mittels des kostenlosen eID-Services von Z-EU-S oder – alternativ – durch Aufbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) auf das PDF-Exportdokument des eingereichten Vorgangs unter Verwendung einer entsprechenden QES-Signaturlösung (für Details wird auf die Online-Hilfe von Z-EU-S verwiesen). In Ausnahmefällen kann bei der Bewilligungsbehörde die Nachreichung der Unterschrift auf postalischem Wege beantragt werden. Behördenseitig wird grundsätzlich mittels QES unterschrieben und die signierten Bescheide in Z-EU-S zur Verfügung gestellt. Bei Ausfall oder Nichtverfügbarkeit der Technik kann in Ausnahmefällen ein Bescheid auch in Papierform zugehen. Auf der Eingangsseite des Förderportals Z-EU-S (www.foerderportal-zeus.de) sind Informationen über die Registrierung für das Förderportal Z-EU-S und ein Hilfe-Service abrufbar.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Es ist ein zweistufiges Antragsverfahren vorgesehen. Interessierte Antragsberechtigte sind aufgerufen, in einem ersten Schritt zunächst eine Interessenbekundung für die Trägerschaft eines oder mehrerer der drei Handlungsschwerpunkte einzureichen. Bei positiver Bewertung werden die Antragsberechtigten in einem zweiten Schritt zur Einreichung eines ausführlichen Förderantrags aufgefordert.
Interessenbekundungen, die eine Ideenskizze mit Blick auf den eigentlichen Förderantrag beinhalten, sind vom Tag nach Veröffentlichung der Förderrichtlinie bis sechs Wochen nach Veröffentlichung der Förderrichtlinie auf dem Förderportal Z-EU-S (www.foerderportal-zeus.de) einzureichen. Weitere Informationen werden zu gegebener Zeit auf dem Förderportal Z-EU-S veröffentlicht.
Die Auswahl für eine Trägerschaft erfolgt über ein offenes, transparentes, nachvollziehbares und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren, mit dessen Hilfe die Eignung und Befähigung mit den in Nummer 1.2 genannten Zielen ermittelt wird.
Das BMAS steuert die Durchführung dieser Richtlinie und übernimmt die fachlich-inhaltliche Begleitung. Eine umsetzende Stelle verantwortet das Bewilligungsverfahren. Als umsetzende Stelle wird das Bewilligungsverfahren durch den Projektträger Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) durchgeführt. Fragen zum Antragsverfahren und administrativen Ablauf des Verfahrens sollten daher direkt an die DRV KBS gerichtet werden.
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Fachbereich ESF
Knappschaftsplatz 1
03046 Cottbus
Per E-Mail: Zukunftszentren@kbs.de
Telefonnummer: 0355/355486 914
Telefaxnummer: 0234/9783880155
Es wird zudem eine Steuerungsgruppe gebildet, die aus Vertreterinnen und Vertretern des BMAS und der zuständigen Landesministerien sowie gegebenenfalls externen Expertinnen und Experten besteht. Die Steuerungsgruppe trifft sich mindestens einmal jährlich zum Umsetzungsstand des Programms. Im Rahmen der Begutachtung der Interessenbekundungen spricht jedes Land zudem eine Förderempfehlung aus. Das BMAS entscheidet nach Anhörung der Steuerungsgruppe, ob Vorhaben inhaltlich förderfähig sind. Nicht ausgewählte Bewerber bzw. Bewerberverbünde werden zur Antragstellung nicht zugelassen und erhalten hierüber eine Mitteilung. Ausgewählte Bewerber bzw. Bewerberverbünde werden zur Einreichung eines ausführlichen Förderantrags aufgefordert.
Die Steuerungsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung. Mitglieder der Steuerungsgruppe können nicht über Anträge ihrer jeweiligen Mitgliedsorganisationen ein Fördervotum abgeben. Personen, die an der Projektauswahl beteiligt sind, können nicht als Projektbeteiligte fungieren.
7.1.1 Regionale Zukunftszentren
Die Ideenskizzen im Rahmen der Interessenbekundungen für den Handlungsschwerpunkt Regionales Zukunftszentrum sowie die Förderanträge werden anhand folgender objektiver Auswahlkriterien und Gewichtungen bewertet:
Gesamtkonzept zur Umsetzung eines Regionalen Zukunftszentrums | 25% |
Kenntnisse der regionalen Unternehmenslandschaft einschließlich des branchen- und gegebenenfalls regionalspezifisch bedingten Handlungsbedarfs in Hinblick auf den digitalen und demografischen Wandel des Arbeitsmarktes, Erfahrung in der Abwicklung von Förderprogrammen, administrative Kapazitäten sowie auch Kenntnisse über die sozialpartnerschaftlichen Strukturen | 15% |
Expertise des Trägers bzw. des Trägerverbundes in Hinblick auf die Module Wissensentwicklung, Wissenstransfer sowie Vernetzung, Verstetigung und Öffentlichkeitsarbeit | 15% |
Darstellung der Abgrenzung sowie des systematischen Austauschs und der Vernetzung mit relevanten Akteuren in der Region sowie der Konzeption der Zusammenarbeit mit den Regionalen Kompetenzzentren der Arbeitsforschung, den Mittelstand 4.0-Kompetenzzentren bzw. dem Netzwerk „Mittelstand-Digital“, den Akteuren und Programmen der Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA-Coaching ehemals unternehmensWert:Mensch, (betriebliche) Lern- und Experimentierräume) sowie der Sozialpartnerrichtlinie „Wandel der Arbeit sozialpartnerschaftlich gestalten: weiter bilden und Gleichstellung fördern“ | 15% |
Sicherstellung des niedrigschwelligen Zugangs für KMU, Konzept zur Bekanntmachung des Programms im jeweiligen Bundesland bzw. in den jeweiligen Bundesländern und Konzept zur Verstetigung der im Programm gewonnenen Erkenntnisse | 10% |
Beitrag zur Zielerreichung: seriöse Einschätzung der Anzahl der Beratungen und der Anzahl der Modellbetriebe, in denen innovative Qualifizierungskonzepte erprobt werden | 10% |
Finanzierungsplan (programmkonforme Kalkulation, realistische Aufwandsschätzung, glaubhafte Darstellung der Eigen- bzw. Drittmittel zur Sicherung der Gesamtfinanzierung). | 10% |
7.1.2 Koordinierendes Zukunftszentrum
Interessierte Antragsberechtigte sind aufgerufen, im Rahmen der Interessenbekundung, einen aussagekräftigen Namen für das koordinierende Zukunftszentrum vorzuschlagen. Das BMAS behält sich vor, diesen gegebenenfalls anzupassen. Die Ideenskizzen im Rahmen der Interessenbekundungen für den Handlungsschwerpunkt „Koordinierendes Zukunftszentrum“ sowie die Förderanträge werden anhand folgender objektiver Auswahlkriterien und Gewichtungen bewertet:
Gesamtkonzept zur Umsetzung des Koordinierenden Zukunftszentrums | 40% |
Vertiefte Kenntnis der Transformationsprozesse des Arbeitsmarktes, zu menschenzentrierten KI-Systemen und deren an den Bedürfnissen der Beschäftigten ausgerichtete und partizipative bzw. co-kreative Einführung und Anwendung im Betrieb, Erfahrung in der Abwicklung von Förderprogrammen, administrative Kapazitäten | 15% |
Expertise des Trägers bzw. des Trägerverbundes in Hinblick auf die Aufgaben eines Think-Tanks und Netzwerkmanagements, Wissenstransfer und Evaluation | 15% |
Konzept zur Bekanntmachung des Programms | 10% |
Darstellung des Zugangs und Kontakts zu einschlägigen arbeitsmarktpolitischen Akteuren und Netzwerken (wie Sozialpartnern, Kammern, Stiftungen) sowie zur entsprechenden Experten-, Netzwerk- und Forschungslandschaft bzw. Konzept zum Aufbau dieser Kontakte | 10% |
Finanzierungsplan (programmkonforme Kalkulation, realistische Aufwandsschätzung, glaubhafte Darstellung der Eigen- bzw. Drittmittel zur Sicherung der Gesamtfinanzierung). | 10% |
7.1.3 Haus der Selbstständigen
Die Ideenskizzen im Rahmen der Interessenbekundungen sowie die Förderanträge werden anhand folgender objektiver Auswahlkriterien und Gewichtungen bewertet:
Gesamtkonzept zur Umsetzung des Hauses der Selbstständigen | 30% |
Beitrag zur Zielerreichung für das Haus der Selbstständigen ist die Vorlage eines Konzepts für die (Weiter-)Entwicklung und den Betrieb der virtuellen Plattform einschließlich einer Meilenstein-Planung. | 20% |
Erfahrungen und Kenntnisse bei der Organisation gemeinsamer Interessenvertretungen Selbstständiger, insbesondere Solo-Selbstständiger | 10% |
Sicherstellung des niedrigschwelligen Zugangs für Selbstständige, insbesondere Solo-Selbstständige, und deren gemeinsame Interessenvertretungen sowie Sicherstellung des Einbezugs der Auftraggeber, soweit die Ombudsstelle sowie Tarifverträge nach § 12a TVG berührt sind. Darstellung der Verstetigung und des Wissenstransfers, Konzept zur Bekanntmachung des Programms. | 10% |
Kenntnisse des Trägers bzw. des Trägerverbundes zur regionalen Unternehmenslandschaft einschließlich des branchen- und gegebenenfalls regionalspezifisch bedingten Handlungsbedarfs in Hinblick auf den digitalen und demografischen Wandel des Arbeitsmarktes, Erfahrung in der Abwicklung von Förderprogrammen, administrative Kapazitäten. | 10% |
Darstellung der konzeptionellen Anbindung an bereits existierende Strukturen und Landesinitiativen bzw. der Zusammenarbeit mit relevanten Akteuren und Netzwerken in der Region (Sozialpartnern und Kammern) bzw. Konzept zum Aufbau dieser Kontakte mit dem Ziel des Aufbaus von Sozialpartnerschaften sowie Zusammenarbeit mit der Initiative Neue Qualität der Arbeit. | 10% |
Finanzierungsplan (programmkonforme Kalkulation, realistische Aufwandsschätzung, glaubhafte Darstellung der Eigen- bzw. Drittmittel zur Sicherung der Gesamtfinanzierung). | 10% |
7.2 Ausschluss von Antragsberechtigung
Antragsberechtigte, über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Sequestrations- oder Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, sind von der Förderung nach dieser Förderrichtlinie ausgeschlossen. Dasselbe gilt für Antragsberechtigte, die eine Vermögensauskunft nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
7.3 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) – Fachbereich ESF. Der Bewilligungsbehörde obliegt die
- Information und fördertechnische Beratung der Antragstellenden,
- Entgegennahme der Anträge und deren Prüfung,
- Bewilligung der Zuwendungen, die Auszahlung der Zuwendungen an die Zuwendungsempfänger,
- Prüfung der Mittelverwendung sowie
- Überprüfung und Aufbereitung der von den Trägern gemeldeten Daten und die Übermittlung an das BMAS.
Der Förderleitfaden Fördergrundsätze für die Bewilligung von Zuwendungen aus dem ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027 (abrufbar unter www.esf.de) ist zu beachten.
7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung von Bundesmitteln erfolgt gemäß den BNBest-P-ESF-Bund im Anforderungsverfahren.
7.5 Verwendungsnachweis
Ausgaben, die auf Grundlage von Pauschalen gemäß Nummer 6.2.3 BNBest-P-ESF-Bund abgerechnet werden, sind in einer Summe in der Belegliste aufzuführen. Der Zuwendungsempfänger bestätigt, dass Ausgaben für den Zweck, für den die Pauschale gewährt wurde, tatsächlich angefallen sind und die Einhaltung der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung gewahrt wurde.
Soweit die Verwendungsbestätigung nicht erbracht wird, kann die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid nach § 49 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückfordern.
7.6 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt. Zusätzlich prüfberechtigt sind die Europäische Kommission, der Europäische Rechnungshof, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung, die Europäische Staatsanwaltschaft, die ESF-Verwaltungsbehörde und die ESF-Prüfbehörde des Bundes sowie ihre zwischengeschalteten Stellen gemäß Nummer 7.4 BNBest-P-ESF-Bund.
8 Beihilferechtliche Regelungen
Beihilferechtlich relevant sind die folgenden Leistungen:
- vertiefte Beratung und Analyse von Unternehmen, schwerpunktmäßig KMU der RZ (Nummer 2.1.3.1.2 und 2.1.3.1.3)
- Beratungsleistung des HdS über Möglichkeiten zur Gründung von Interessengemeinschaften und zu weiteren selbstregulierenden Verfahren für Selbstständige, insbesondere Solo-Selbstständige (Nummer 2.3.3.1)
- Errichtung und Betrieb einer zentralen Ombudsstelle als Angebot zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Selbstständigen, insbesondere Solo-Selbstständigen, und ihren Auftraggebern durch das HdS (Nummer 2.3.3.3)
Die oben genannten Leistungen werden als „De-minimis“-Beihilfe gewährt. Die Gewährung der Beratung erfolgt durch das jeweilige Regionale Zukunftszentrum bzw. das Haus der Selbstständigen, entsprechend der in Nummer 1.3 genannten Verordnung. De-minimis-Beihilfen dürfen innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren den Betrag von 200.000 Euro (bzw. 100.000 Euro im Straßentransportsektor) nicht überschreiten. Die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein.
8.1 Vertiefte Beratungsleistung
Im Rahmen der vertieften Beratung und Analyse von Unternehmen, schwerpunktmäßig KMU, liegt der Wert eines Beratungstages analog zum ESF-Programm unternehmensWert:Mensch bei 1.000 Euro.
Ein „Unternehmen“ im Sinne des Wettbewerbsrechts ist jede Einrichtung, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht – unabhängig von Rechtsform, der Art der Finanzierung oder Gewinnorientierung der Einrichtung. Dazu können unter anderem auch Vereine, Kammern oder Gewerkschaften zählen.
8.2 Beratungsleistung zur Gründung von Interessengemeinschaften
Ein halbtägiges Beratungsgespräch hat einen Wert von 500 Euro.
8.3 Beratungs- und Schlichtungsleistung der Ombudsstelle
Der Stundensatz einer Schlichtung hat einen Wert von 350 Euro.
9 Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung des ESF Plus-Bundesprogramms in der Förderperiode 2021 bis 2027 durch die Europäische Kommission. Sie tritt am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt befristet bis zum 31. Dezember 2027.
Die De-minimis-Verordnung ist zeitlich, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, bis zum 30. Juni 2024 befristet. Sollte die De-minimis-Verordnung nicht verlängert und durch eine neue De-minimis-Verordnung ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche Veränderungen der derzeitigen De-minimis-Verordnung vorgenommen werden, wird eine den dann geltenden Vorgaben entsprechende, geänderte Förderrichtlinie bis 31. Dezember 2027 in Kraft gesetzt werden.
1) BMAS = Bundesministerium für Arbeit und Soziales
2) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nachfolgend auf die gleichzeitige Nennung weiblicher, männlicher und diverser Sprachformen verzichtet und nur die männliche Form verwendet. Sämtliche Nennungen gelten jedoch selbstverständlich gleichermaßen für alle Geschlechtsformen.
3) BMWK = Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
4) BMBF = Bundesministerium für Bildung und Forschung