Förderprogramm

Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit im Wandel der Arbeitswelt

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Arbeit
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung, Forschungseinrichtung, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Ansprechpunkt:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Abteilung III Arbeitsrecht und Arbeitsschutz

Wilhelmstraße 49

10117 Berlin

Weiterführende Links:
ARBEIT: SICHER UND GESUND

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie im Bereich Arbeitsschutz und Gesundheit in der Arbeitswelt arbeiten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unterstützt Ihre Maßnahmen zur Stärkung des Arbeitsschutzes und zur Gestaltung sicherer, gesunder und menschengerechter Arbeitsbedingungen in der Transformation der Wirtschaft und Arbeitswelt.

Gefördert werden Projekte im Kontext der Politikwerkstätten des Programms ARBEIT: SICHER + GESUND. Das BMAS unterstützt Projekte zu einem oder mehreren der folgenden Themenfelder:

  • mobile Arbeit,
  • Klimawandel und Auswirkungen auf die Arbeitswelt,
  • Basisarbeit,
  • psychische Gesundheit,
  • künstliche Intelligenz im Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt grundsätzlich bis zu 70 Prozent der förderfähig anerkannten Ausgaben. Die mögliche Zuwendung wird in dem jeweiligen Förderaufruf festgelegt.

Das Antragsverfahren ist zweistufig. In der 1. Stufe können Sie zunächst Projektideen in Form von aussagefähigen Skizzen einreichen.

Weitere Informationen veröffentlicht das BMAS in Förderaufrufen. Zudem wird das BMAS einen Dienstleister als Verwaltungshelfer (programmumsetzende Stelle) beauftragen.

Bitte beachten Sie die jeweiligen Förderaufrufe.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts:
    • Kommunen (Städte, Landkreise und Gemeinden),
    • gemeinnützige Träger,
    • Unternehmen,
    • Bildungsträger,
    • Forschungseinrichtungen oder
    • Verbände.

Weitere Voraussetzungen:

  • Antragstellende benötigen Ihren Sitz in Deutschland.
  • Sie als Antragstellende können Ihre fachlich-inhaltliche und administrative Befähigung zur Durchführung eines Vorhabens nachweisen.
  • Sie nehmen mit Ihrem Projekt Bezug auf den Expertenaustausch in den Politikwerkstätten, zielen auf eine Bedeutungszunahme des Arbeitsschutzes und eine Verbesserung der Arbeitsschutzorganisation in den Betrieben ab und tragen die Relevanz des Arbeitsschutzes in neue Akteursgruppen hinein.
  • Sie entwicklen Lösungen mit Vorbildcharakter für andere Betriebe und über Branchen hinweg.
  • Ihr Projekt kann sachgerecht und systematisch evaluiert werden.
  • Sie können eine schriftliche Zustimmung von einer Arbeitgeber- und einer Arbeitnehmervertretung (Sozialpartner oder Betriebsparteien) vorlegen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, die zu den Pflichtaufgaben der Antragstellenden gehören beziehungsweise für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Bekanntmachung der Förderrichtlinie Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit im Wandel der Arbeitswelt

Vom 26. Mai 2023

Präambel

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) misst dem Arbeitsschutz und der Gestaltung sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen unter sich verändernden Anforderungen in der Arbeitswelt besondere Relevanz zu. Es ist geboten, die menschengerechte Gestaltung der Arbeit, wie sie im Arbeitsschutzgesetz als Zielstellung formuliert ist, immer wieder neu zu definieren und auszugestalten und die Bedeutung des Arbeitsschutzes herauszuheben.

Im Rahmen des Programms ARBEIT: SICHER + GESUND sollen zentrale Themenfelder, in denen besondere, bislang nicht oder nur unzureichend erfasste Herausforderungen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit bestehen, fokussiert behandelt und dabei die Perspektive und die Expertise von Akteuren in der Arbeitswelt breit eingebunden werden. In ergebnisoffenen Prozessen sollen Politikwerkstätten für zeitgemäße Arbeitsbedingungen entstehen, in denen unterschiedliche Maßnahmen zur Stärkung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit erarbeitet werden können: von Impulsen für rechtliche Weiterentwicklungen bis hin zu Handlungsrahmen für die betrieblichen Praktikerinnen und Praktiker. Betriebliche oder branchenweite Projekte und Aktivitäten können und müssen zudem die Handlungsbedarfe in der betrieblichen Praxis identifizieren und Lösungen sowie gute Praxisbeispiele entwickeln.

Das Programm ARBEIT: SICHER + GESUND zielt auf die Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in wichtigen, bislang defizitären Bereichen bzw. die systematische Bewältigung neuer Herausforderungen ab. Das Programm fokussiert zunächst folgende Themenschwerpunkte:

  • Mobile Arbeit
  • Klimawandel und Auswirkungen auf die Arbeitswelt
  • Basisarbeit
  • Psychische Gesundheit
  • Künstliche Intelligenz im Arbeits- und Gesundheitsschutz

Das Programm ARBEIT: SICHER + GESUND steht in Zusammenhang zu den Aktivitäten, die die Initiative Neue Qualität der Arbeit in der Themensäule „Gesundheit“ entfaltet und strebt zukunftsfähige Lösungen, insbesondere im Bereich des gesetzlichen Arbeitsschutzes und von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, an.

1 Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

Das BMAS fördert Maßnahmen zur Stärkung des Arbeitsschutzes und zur Gestaltung sicherer, gesunder und menschengerechter Arbeitsbedingungen in der Transformation der Wirtschaft und Arbeitswelt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Regelungen zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) inklusive der Verwaltungsvorschriften sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, ANBest-Gk, ANBest-P-Kosten) und dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Die Förderprojekte sollen Bezug zu den Politikwerkstätten aufweisen, die zur Umsetzung des Programms ARBEIT: SICHER + GESUND geplant sind. Bei den Politikwerkstätten handelt es sich um dialogorientierte Prozesse, in denen unter Einbeziehung unterschiedlicher Stakeholder und Expertinnen und Experten notwendige Anpassungs- und Entwicklungsbedarfe in den unterschiedlichen Themenfeldern identifiziert bzw. erarbeitet und die betriebspraktische Umsetzung berücksichtigt werden. Ziel der Förderprojekte ist die Beförderung von innovativen, praxisgerechten und konsensualen Lösungen für Beschäftigte und Unternehmen sowie betriebliche und überbetriebliche Akteure des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, ausgerichtet auf die oben genannten Themenschwerpunkte. Dies kann auch die Identifizierung von Regelungslücken im deutschen Arbeits- und Arbeitsschutzrecht und den Vorschlag von Lösungsansätzen beinhalten.

Mit der Auswahl der Förderprojekte im Rahmen dieser Richtlinie sollen alle aufgeführten Themenschwerpunkte abgedeckt werden. Jeder Themenschwerpunkt soll mit mindestens einem Projekt bearbeitet werden. Ein Anspruch der Antragstellenden auf Förderung besteht nicht. Das BMAS entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderfähig sind Projekte,

  • die im Kontext der Politikwerkstätten des Programms ARBEIT: SICHER + GESUND (https://www.arbeit-sicher-und-gesund.de/) in einer übergreifenden Perspektive Ansätze zur Stärkung des Arbeitsschutzes und für die Umsetzung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit bewerten, Handlungsbedarfe identifizieren und – bei Bedarf – darauf aufbauend Lösungen entwickeln und erproben,
  • die mit Bezug auf den Expertenaustausch in den Politikwerkstätten auf eine Bedeutungszunahme des Arbeitsschutzes und eine Verbesserung der Arbeitsschutzorganisation in den Betrieben zielen und die Relevanz des Arbeitsschutzes in neue Akteursgruppen hineintragen,
  • die Lösungen mit Vorbildcharakter für andere Betriebe und möglichst über Branchen hinweg haben und auf betrieblicher Ebene unter Beteiligung der Mitarbeitenden stattfinden,
  • die sachgerecht und systematisch evaluiert werden und
  • in einem oder mehreren der folgenden Themenfelder durchgeführt werden, die nach Möglichkeit in die entsprechenden Politikwerkstätten des Programms ARBEIT: SICHER + GESUND eingebunden werden.

2.2 Förderfähig sind Projekte mit folgenden Schwerpunkten:

  • Mobile Arbeit
    Es ist zu erwarten, dass Homeoffice nach der COVID-19-Pandemie kein seltenes Phänomen mehr ist, sondern ein relevanter Anteil der Arbeitszeit in Form von mobiler Arbeit, vor allem im Homeoffice, erbracht wird. Vor diesem Hintergrund braucht es Gesamtlösungen für die Gestaltung guter mobiler Arbeit, die in unterschiedlichen Branchen und Arbeitsbereichen funktionieren und die Gefährdungen für die Beschäftigten ausschließen.
  • Klimawandel
    Der Klimawandel und seine Folgen wirken sich auch auf die Arbeitsbedingungen aus (Stichworte: Hitze- und UV-Strahlen-Belastungen, physische wie psychische Gefahren durch extreme Wetterbedingungen oder sekundäre Auswirkungen wie Zunahme von Allergien oder die Ausbreitung neuer Krankheitsüberträger) und bringt potentiell Herausforderungen für die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten am Arbeitsplatz mit sich. Die geförderten Vorhaben sollen darauf abzielen, die Bedeutung von sicheren und gesunden Arbeitsbedingungen unter den Bedingungen des Klimawandels in die politische, ökonomische und gesellschaftliche Debatte zu tragen. Sie sollen die zu erwartenden Wirkungen der klimabedingten Veränderungen auf die Arbeitswelt thematisieren und dazu beitragen, den Arbeitsschutz als fundamentalen Beitrag zur Wertschöpfung in Deutschland zu verankern und die potentiellen Auswirkungen und Folgen des Klimawandels auf die Produktivität der Beschäftigten und auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in Deutschland bewusst zu machen. Parallel sollen branchenrelevante Herausforderungen thematisiert und tragfähige Lösungen zum Schutz der Beschäftigten vor Hitze (innen und außen), Extremwetterereignissen, Vektoren und neu auftretenden Infektionsrisiken entwickelt, Vernetzungsaktivitäten entfaltet und, soweit möglich, mehr Zusammenarbeit der relevanten Stakeholder (inklusive Stärkung der Sozialpartnerschaft) initiiert werden.
  • Basisarbeit
    Ein Fünftel aller Beschäftigten führt Tätigkeiten aus, die keine berufliche Qualifikation erfordern, sondern ausschließlich vor Ort in ihre Tätigkeit eingewiesen werden – nicht nur, aber oftmals im Dienstleistungsbereich, der Logistikbranche oder bei Lieferdiensten. Die Beschäftigten, die solche „einfachen“ Tätigkeiten ausüben, leisten gleichwohl Grundlegendes, um das gesellschaftliche Leben aufrechtzuerhalten – dies hat sich zuletzt im Rahmen der COVID-19-Pandemie eindrücklich gezeigt. Sie profitieren jedoch kaum von den positiven Effekten der Flexibilisierung von Arbeitszeit und -ort und sind bei betrieblichen Personalmaßnahmen (zum Beispiel Weiterbildung) und betrieblichen Angeboten (zum Beispiel Homeoffice) zumeist außen vor. Es braucht Lösungen, die die oftmals belastenden Arbeitsbedingungen und die mangelnde Wertschätzung und Anerkennung von Basisarbeitenden verbessern können.
  • Psychische Gesundheit
    Die psychische Gesundheit in der Arbeitswelt bleibt ein zentrales Thema für die Gestaltung gesunder Arbeitsbedingungen. Die Prävention psychischer Belastungen und Erkrankungen und die Stärkung der psychischen Gesundheit als Beitrag zur Verbesserung der verhältnispräventiven Maßnahmen in den Betrieben sind wichtiges Ziel zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit, wie sie als Zielstellung im Arbeitsschutzgesetz festgeschrieben ist. Die Regelungen im Bereich des Arbeitsschutzes zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit sind zur Umsetzung dieses Ziels zu überprüfen bzw. neue Impulse zu entwickeln.
    Das BMAS erarbeitet einen Aktionsplan „Gesunde Arbeit“. In einem ersten Schritt soll die Prävention arbeitsbedingter Erkrankungen in Bezug auf die psychische Gesundheit in einem breiten Ansatz gestärkt und verbessert werden. Die hohen Ausfalltage und Frühberentungen aufgrund psychischer Erkrankungen sorgen für finanzielle Belastungen aller Sozialversicherungen. Hier sollen Aktivitäten zur Prävention psychischer Erkrankungen ansetzen und eine breite positive Wirkung für alle Sozialversicherungen entfalten.
  • Künstliche Intelligenz (KI) im Arbeits- und Gesundheitsschutz
    Der Einzug von Technologien der künstlichen Intelligenz in der Planung und Gestaltung von Arbeitsprozessen schreitet immer weiter voran. Die künstliche Intelligenz bezieht sich dabei auf einen Teilbereich der Computertechnologie, die es ermöglicht, menschliche Intelligenz zu simulieren und so die menschliche Entscheidungsfähigkeit zu verbessern. Zu den möglichen Feldern, in denen die KI Einzug halten wird, zählen unter anderem die evidenzbasierte Prävention, Risikobewertung und Früherkennung, Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Industrie 4.0 sowie das Training und die Befähigung der betrieblichen Akteure des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, KI gezielt im eigenen Umfeld einzusetzen. Die geförderten Vorhaben sollen die neuen Formen der KI-gestützten Technologien untersuchen und ihre Chancen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu verbessern, die Auswirkungen gegenüber Risikofaktoren im Arbeitsumfeld zu minimieren sowie Frühwarnsysteme für Stress, Gesundheitsprobleme und Übermüdung zu etablieren, behandeln. Gleichzeitig sind die Grenzen und die Risiken von KI in diesem Bereich zu eruieren und explizit darzustellen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts mit Sitz in Deutschland, d.h. Kommunen (Städte, Landkreise und Gemeinden), gemeinnützige Träger, Unternehmen, Bildungsträger, Forschungseinrichtungen oder Verbände. Natürliche Personen können keine Zuwendungsempfänger sein. Eine Weiterleitung der Zuwendung durch den Zuwendungsempfänger an Dritte (Teilprojekte), die die oben genannten Kriterien der Antragsberechtigung erfüllen, kann gemäß Verwaltungsvorschrift Nr. 12 zu § 44 BHO beantragt und durch die Bewilligungsbehörde zugelassen werden. Auf die Prüfungspflicht der Mittel der Weiterleitungsempfänger durch den Erstempfänger (vgl. ANBest-P Nr. 6.6 und ANBest-Gk Nr. 6.5) wird hingewiesen.

4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt in Abhängigkeit und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Um sicherzustellen, dass das angestrebte Zuwendungsziel des Bundes (vgl. Nummer 1) erreicht wird, sind die in Nummer 2 der Richtlinie ausgeführten inhaltlichen Schwerpunkte umzusetzen.

Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss sichergestellt sein. Voraussetzung für die Projektförderung ist – unabhängig von den vom Bund bereitgestellten Bundesmitteln – der vollständige Nachweis des vom Antragsteller beizubringenden Eigenanteils für das Vorhaben.

Es besteht ein Kumulationsverbot mit Förderungen, die aus anderen öffentlichen Programmen (Bund, Länder, EU) für den gleichen Förderzweck finanziert werden.

Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die Finanzierung ihres Projekts zu überwachen. Defizite in der Einnahmen- bzw. Finanzierungsseite sind grundsätzlich vom Zuwendungsempfänger auszugleichen. Sofern die mit dem Zuwendungsbescheid festgelegte Höhe des mindestens zu erbringenden Eigenanteils des Zuwendungsempfängers nicht im Förderzeitraum erbracht wird, kann dies zur anteiligen Reduzierung der bewilligten Mittel führen. Kann aufgrund des fehlenden Eigenanteils die Gesamtfinanzierung nicht erreicht werden, kann der Widerruf des Zuwendungsbescheids und eine Rückforderung der gewährten Zuwendungen erfolgen.

Es werden nur Vorhaben gefördert, die mit der Projektskizze eine schriftliche Zustimmung von einer Arbeitgeber- und einer Arbeitnehmervertretung (Sozialpartner oder Betriebsparteien) vorlegen können. Die Zustimmung von nur einer Vertretungsseite ist nicht ausreichend.

Antragstellenende müssen ihre fachlich-inhaltliche und administrative Befähigung zur Durchführung eines Vorhabens nachweisen. Zuwendungen können nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich.

Es können keine Maßnahmen gefördert werden, die zu den Pflichtaufgaben eines Antragstellenden gehören bzw. für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt.

Alle Vorhaben müssen während der gesamten Projektlaufzeit durch eine vom Projektnehmer unabhängige Stelle evaluiert werden, die der Projektnehmer beauftragt. Die Ergebnisse der Evaluation sind dem BMAS spätestens sechs Monate nach Projektende zur Verfügung zu stellen.

In allen Vorhaben müssen die Belange des Datenschutzes, des Gender Mainstreaming und der Zugang für alle Beschäftigten der Zielgruppe, insbesondere auch Beschäftigte in Teilzeit oder mit Behinderung, berücksichtigt werden.

5 Art, Umfang, Höhe der Förderung

Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses auf Ausgabenbasis als Anteilfinanzierung gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Die maximale Zuschusshöhe für eine Förderung aus Mitteln des Bundes nach Maßgabe dieser Richtlinie beträgt grundsätzlich bis zu 70 Prozent der als förderfähig anerkannten Ausgaben. Mindestens 30 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sollen von den Antragstellenden als Eigenanteil oder als Drittmittel aufgebracht werden. Die Höhe der möglichen Zuwendung wird im jeweiligen Förderaufruf festgelegt. Grundlage für die Bemessung der Zuwendung bilden die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Eine institutionelle Förderung ist ausgeschlossen.

Zuwendungsfähig zur Erreichung des Zuwendungszwecks sind erforderliche und angemessene Personal- und Sachausgaben, Reiseausgaben gemäß Bundesreisekostengesetz sowie Honorare. Den in den Nummern 1 und 2 dieser Richtlinie aufgeführten Zielen folgend soll der geplante Anteil der Gesamtausgaben auf mindestens 60 Prozent an Personalausgaben hin ausgerichtet werden. Investitionen sind in Einzelfällen förderfähig, wenn diese zur Erreichung des Projektziels zwingend erforderlich sind und dürfen nicht mehr als 20 Prozent der Gesamtausgaben ausmachen. Zur Vergabe freiberuflicher Leistungen sind mindestens drei Angebote einzuholen.

Mit einer Verwaltungskostenpauschale von 15 Prozent zuwendungsfähiger Personalausgaben sollen folgende, dem Projekt zurechenbare anteilige Kostenpositionen abgegolten werden:

  • Kosten für die übergeordnete Steuerung und Kontrolle der Projekte etwa durch Geschäftsführende oder Vorstandsmitglieder, also keine Kosten der unmittelbaren Leitung, Steuerung oder Kontrolle der Projekte.
  • Kosten für Aufgaben der allgemeinen Organisationsbuchhaltung, der jährlichen Rechenschaftslegung über die Finanzen der Organisation einschließlich möglicher damit verbundener Beratungskosten, soweit es sich nicht um eigene, klar abgrenzbare und nachgewiesene Kosten der Projektbuchhaltung handelt.
  • Kosten der Kommunikation für Telefon, E-Mail, Internet, Briefkorrespondenz und Porto, soweit nicht im Projekt klar nachweisbare Kosten für besonders umfangreiche Kommunikations-Aktionen entstehen, wie etwa die telefonische oder briefliche Befragung größerer Adressatenkreise.
  • Kosten für Büroausstattung und Büromaterial, wie etwa Büro-Kleingeräte, Stifte, Papier, Druckerpatronen und sonstiges Verbrauchsmaterial.
  • Arbeitgeber-Kosten aus Berufsgenossenschaftsbeiträgen und Personalkosten-Umlagen, soweit sie nicht als direkt zurechenbare Personalkosten des Projekts nachgewiesen werden.
  • anteilige Raumkosten, soweit sie nicht als direkt zurechenbare Arbeitsplatzkosten geltend gemacht werden.

Neben der Verwaltungskostenpauschale sind keine weiteren Sachausgaben förderfähig. Die Verwaltungskostenpauschale ist im Rahmen der Antragstellung herzuleiten. Hierzu können beispielsweise die von einem Wirtschaftsprüfer festgestellten, regelmäßigen Verwaltungsausgaben des Antragstellenden herangezogen werden.

Der Umfang der Projektförderung bemisst sich nach den verfügbaren Haushaltsmitteln. Der Förderzeitraum beträgt maximal 24 Monate.

Falls mehrere Partnerinnen und Partner eine gemeinsame Projektidee vorschlagen, ist bei Einreichung der Projektskizze lediglich eine formlose Absichtserklärung über die gemeinsame Projektbearbeitung unter Angabe des Erstempfängers beizufügen. Beabsichtigte Weiterleitungen von Zuwendungen sind nach der Bewilligung des Vorhabens zwingend in einem Weiterleitungsvertrag zu regeln. Im Fall der Weiterleitung von Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften Nr. 12.5 und 12.6 zu § 44 BHO.

6 Verfahren

6.1 Mit der Durchführung des Verfahrens der Einreichung der Projektskizzen über das Antrags- und Bewilligungsverfahren, den Erlass von Bescheiden bis zur Prüfung der Verwendungsnachweise beauftragt das BMAS einen Dienstleister als Verwaltungshelfer (programmumsetzende Stelle). Dieser wird in dem jeweiligen Förderaufruf benannt.

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt, d.h. es werden zunächst Projektideen in Form von aussagefähigen Skizzen eingereicht, bevor eine Antragstellung erfolgt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und eventuell weiterer vorgelegter Unterlagen.

Die jeweiligen Fristen und zu nutzenden Formulare werden in den Förderaufrufen festgesetzt.

6.2 Der Bewilligungsbehörde sind Projektskizzen und grobe Finanzpläne nach Maßgabe der Förderaufrufe vorzulegen. Es können nur Projektskizzen berücksichtigt werden, die – als Ausdruck des vorgegebenen Formblatts – rechtsverbindlich unterschrieben sind und an die Anschrift der programmumsetzenden Stelle digital wie auch postalisch versandt wurden. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Nähere zum Antragsverfahren wird in den Förderaufrufen zu den in Nummer 2 genannten Themenfeldern bestimmt.

Die eingereichten Projektvorschläge stehen untereinander im Wettbewerb. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden. Die Projektskizzen sind entsprechend den mit dem Förderaufruf bereitgestellten Formularen einzureichen.

Für alle Förderaufrufe gilt, dass die eingegangenen Projektskizzen unter Beteiligung von fachlichen Gutachterinnen und Gutachtern aus dem Geschäftsbereich des BMAS nach folgenden Kriterien geprüft und bewertet werden:

  • Übereinstimmung mit den Inhalten der Richtlinie und des jeweiligen Förderaufrufs sowie dem Zuwendungszweck und dem Gegenstand der Förderung,
  • Relevanz der Projekte zur Unterstützung der Politikwerkstätten des Programms ARBEIT: SICHER UND GESUND,
  • Referenz- und Leuchtturmcharakter,
  • Eignung der Antragstellenden/Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger, Qualifikation der Partnerinnen und Partner (Projektstruktur und -management),
  • Praxisbezug durch die Einbindung von Unternehmen oder Verwaltungen,
  • Berücksichtigung der zur Stärkung des Arbeitsschutzes relevanten Akteure sowie eine herausgehobene Beteiligungsorientierung (Kooperation zwischen Unternehmens- bzw. Verwaltungsleitung, Beschäftigten und ihren Interessenvertretungen),
  • Angemessenheit und Wirtschaftlichkeit der geplanten finanziellen Aufwendungen.

Das BMAS wird auf der Grundlage der Bewertungen der begutachteten Projektskizzen die für eine Förderung geeigneten Projektideen auswählen. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

6.3 Bei positiver Bewertung werden die Interessenten in einer zweiten Verfahrensstufe unter Angabe detaillierter Informationen aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender fachlicher, formeller und haushaltsrechtlicher Prüfung entschieden wird.

Mit den förmlichen Förderanträgen sind unter anderem folgende, die Projektskizze ergänzende Informationen vorzulegen:

  • detaillierter Finanzplan des Vorhabens (einschließlich Darstellung der Eigenmittel im Projekt)
  • Darstellung der Fördernotwendigkeit
  • detaillierter Arbeits- und Zeitplan inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung und Meilensteinplanung.

Entsprechend den in dieser Richtlinie und den in den jeweiligen Förderaufrufen angegebenen Kriterien wird nach abschließender Antragsprüfung durch das BMAS über eine Förderung entschieden.

6.4 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a VwVfG, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.5 Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur Prüfung berechtigt.

7 Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt zunächst befristet bis zum 31. Mai 2025.

 

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