Förderprogramm

Mikrokreditfonds Deutschland

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung, Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in, Unternehmen
Fördergeber:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Ansprechpunkt:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Wilhelmstraße 49

10117 Berlin

Weiterführende Links:
Mikrokredit Mikrofinanzinstitute

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie für die Gründung Ihres Unternehmens oder für Ihr bestehendes Unternehmen Finanzierungsmittel benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen in Höhe von bis zu EUR 25.000 erhalten.

Volltext

Als kleines oder mittleres Unternehmen können Sie im Rahmen des Mikrokreditfonds einen Mikrokredit zur Finanzierung von Gründungen sowie zur Stärkung und Expansion Ihres Unternehmens erhalten.

Gefördert wird die

  • Einrichtung eines neuen Unternehmens,
  • Unterstützung für die Anlaufphase eines Unternehmens (Startkapital und Start-up-Kapital),
  • Expansion eines bestehenden Unternehmens,
  • Stärkung der allgemeinen Aktivitäten eines Unternehmens,
  • Umsetzung neuer Projekte eines Unternehmens,
  • Erschließung neuer Märkte durch ein Unternehmen,
  • Unterstützung für neue Entwicklungen durch ein bestehendes Unternehmen.

Sie erhalten die Förderung als Darlehen.

Die Höhe des Darlehens beträgt von EUR 1.000 bis EUR 25.000.

Der Zinssatz beträgt 8,1 Prozent zuzüglich einer Abschlussgebühr in Höhe von EUR 130,00 pro Kredit.

Die Kreditlaufzeit beträgt bis zu 4 Jahre.

Richten Sie Ihre Anfrage bitte an ein Mikrofinanzinstitut Ihrer Wahl. Dieses ist vom Antrag bis zur Rückzahlung Ihr Ansprechpartner.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche Personen sowie Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie überzeugen mit persönlicher Glaubwürdigkeit und einem tragfähigen Unternehmenskonzept.
  • Ihr Fremdkapitalbedarf kann mit eigenen Mitteln nicht gedeckt werden.
  • Sie besichern den Mikrokredit mit einer selbstschuldnerischen Bürgschaft.

Nicht gefördert werden

  • Leistungen von Unternehmensberatungen,
  • die Ablösung laufender Kredite,
  • der Erwerb von Fahrzeugen für den gewerblichen Straßengüterverkehr durch Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs.

Von der Förderung ausgeschlossen sind unter anderem

  • Unternehmen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder die Voraussetzungen dafür erfüllen,
  • in Gründung befindliche Gesellschaften und andere nicht eingetragene Vereinigungen,
  • Körperschaften öffentlichen Rechts oder Genossenschaften.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderbedingungen „Mikrokreditfonds Deutschland“

(Stand August 2023)

1 Förderzweck und -ziele

Der Zugang zu Krediten mit Volumina bis 25.000 Euro ist für kleine und mittlere Unternehmen in Deutschland eingeschränkt. Besonders für Kleinst- und Kleinunternehmen sowie junge Unternehmen ist der Zugang zu Bankkrediten in diesem Marktsegment strukturell erschwert. Die COVID-19 Pandemie und die damit einhergehenden gestiegenen Risiken der Kreditvergabe an diese Zielgruppe führen zu weiteren Restriktionen beim Zugang zu Fremdkapital. Gleichzeitig sind kleine und mittlere Unternehmen, insbesondere Klein- und Kleinstunternehmen, besonders von den wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie betroffen und auf zusätzliches Fremdkapital angewiesen. Mit dem Mikrokreditfonds Deutschland fördert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ein flächendeckendes und niedrigschwelliges Angebot an Krediten bis 25.000 Euro für kleine und mittlere Unternehmen. Der Fonds sichert die durch eine kreditgebende Bank auf vorherige Empfehlung eines akkreditierten Mikrofinanzinstituts vergebenen Kredite ab. Durch den verbesserten Zugang zu Fremdkapital soll die Wettbewerbsfähigkeit der geförderten Unternehmen gestärkt und zur Sicherung der mit diesen Unternehmen verbundenen Ausbildungs- und Arbeitsplätzen beigetragen werden.

Der Mikrokreditfonds Deutschland wird von der Europäischen Union als Teil der Reaktion der Union auf die COVID-19-Pandemie (REACT-EU) finanziert.

2 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen gemäß Empfehlung (2003/361/EG) der Europäischen Kommission. Kreditnehmende können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Nicht antragberechtigt sind folgende Unternehmen:

  • Unternehmen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllen
  • In Gründung befindliche Gesellschaften und andere nicht eingetragene Vereinigungen
  • Körperschaften öffentlichen Rechts oder Genossenschaften
  • Unternehmen, für die die Ausnahmetatbestände des Artikel 1, Absatz 1 der De-minimisVerordnung (Verordnung [EU] Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013) erfüllt sind

3 Verwendungszweck

Die Kredite dürfen ausschließlich unternehmerisch für die in Artikel 37, Absatz 4 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten und nachfolgend aufgeführten Zwecke verwendet werden:

  • Einrichtung eines neuen Unternehmens,
  • Unterstützung für die Anlaufphase eines Unternehmens (Startkapital und Start-up-Kapital),
  • Expansion eines bestehenden Unternehmens,
  • Stärkung der allgemeinen Aktivitäten eines Unternehmens,
  • Umsetzung neuer Projekte eines Unternehmens,
  • Erschließung neuer Märkte durch ein Unternehmen,
  • Unterstützung für neue Entwicklungen durch ein bestehendes Unternehmen. Die Mittel können sowohl für Investitionen in Sachanlagen und in immaterielle Anlagegüter als auch in Betriebskapital verwendet werden. Zum Zeitpunkt der Kreditvergabe dürfen die mit den Mitteln geplanten Investitionen weder physisch abgeschlossen noch vollständig umgesetzt sein.

Folgende Verwendungszwecke sind von der Förderung ausgeschlossen:

  • Die Finanzierung von Unternehmensberatungsleistungen,
  • Eine Ablösung laufender Kredite,
  • Der Erwerb von Fahrzeugen für den gewerblichen Straßengüterverkehr durch Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs

4 Umfang und Konditionen

4.1 Kreditart und Kredithöhe

Die Mikrokredite können als Annuitätendarlehen (Tilgungsdarlehen mit konstanten Raten über die gesamte Laufzeit) in Höhe von 1.000 bis zu 25.000 Euro vergeben werden. Es kann ein schrittweiser Aufbau der Darlehenshöhe erfolgen. Auch mehrere Darlehen zusammen dürfen die maximale Kredithöhe pro Krediteinheit von 25.000 Euro nicht überschreiten. Eine Krediteinheit wird als die Summe aller Mikrokredite bestimmt, die ein*e Kreditnehmer*in erhalten hat und für die ein*e Kreditnehmer*in bürgt. Die Vergabe eines weiteren Kredites setzt voraus, dass der erste Kredit über einen Zeitraum von sechs Monaten störungsfrei getilgt wurde.

4.2 Kreditlaufzeit

Die Kreditlaufzeit orientiert sich am Finanzierungsbedarf der Unternehmen und den branchenüblichen Laufzeiten und darf die maximale Kreditlaufzeit von 48 Monaten (vier Jahren) nicht überschreiten.

4.3 Zinssatz

Die Mikrokredite werden mit einem Zinssatz von 8,1 Prozent p.a. verzinst.

4.4 Optionale tilgungsfreie Anfangszeit

Auf Empfehlung des Mikrofinanzinstituts kann eine tilgungsfreie Anfangszeit von sechs Monaten gewährt werden. Im Fall einer tilgungsfreien Anfangszeit von sechs Monaten verlängert sich die maximale Laufzeit des Kredites auf 54 Monate.

4.5 Abschlussgebühr/Gebühren für Sondertilgungen

Bei Auszahlung jedes Mikrokredits wird eine einmalige Abschlussgebühr in Höhe von 130 Euro für jede*n Kreditnehmer*in fällig. Diese Gebühr wird bei Auszahlung des Kredits abgezogen und dem Mikrofinanzinstitut, das den Kredit der kreditgebenden Bank empfohlen hat, als Vergütung überwiesen. Sondertilgungen in Höhe von mindestens 100 Euro sind möglich. Für eine Sondertilgung wird eine Bearbeitungsgebühr von 50 Euro berechnet.

4.6 Sicherheiten

Die Mikrokredite können ausschließlich mit selbstschuldnerischen Bürgschaften besichert werden. Erfolgt der Antrag durch eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, ist eine selbstschuldnerische Bürgschaft aller Eigentümer*innen jeweils in Kredithöhe verpflichtend. Die Aufnahme sonstiger Sicherheiten ist nicht möglich.

4.7 Abruf des Kredits

Ein bewilligter Kredit ist innerhalb von drei Monaten nach Zusage durch die kreditgebende Bank abzurufen. Wird der Kredit nicht innerhalb dieses Zeitraumes abgerufen, verliert die Finanzierungszusage ihre Gültigkeit.

4.8 Nachweis der Verwendung

Die Mittelverwendung ist dem betreuenden Mikrofinanzinstitut auf Anforderung nachzuweisen, spätestens jedoch unaufgefordert nach Ablauf von sechs Monaten nach Auszahlung des Kredites. Sofern der Verwendungsnachweis nicht innerhalb der Frist vorgelegt wird, kann die Gewährung des Kredits widerrufen und der erhaltene Kreditbetrag zurückgefordert werden.

4.9 Kumulierung mit anderen Förderprogrammen

Die Kombination der Unterstützung im Rahmen des Mikrokreditfonds Deutschland mit finanzieller Unterstützung anderer öffentlicher Förderprogramme der Europäischen Union, des Bundes und der Länder für dasselbe Vorhaben ist ausgeschlossen.

5 Fördervoraussetzungen

Ein Anspruch auf eine Unterstützung im Rahmen des Mikrokreditfonds Deutschland besteht nicht. Voraussetzungen für die Förderung sind:

  • Empfehlung zum Abschluss eines Kreditvertrages durch ein akkreditiertes Mikrofinanzinstitut auf Grundlage einer Prüfung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Unternehmens
  • Ausreichende Bonität des Antragsstellenden: Insbesondere wenn folgende Negativmerkmale bei den handelnden Personen oder dem Unternehmen vorliegen, kann der Antrag für eine Finanzierung abgelehnt werden:
    • Kündigung von Konten
    • Laufende Inkassoverfahren
    • laufende gerichtliche Mahnverfahren/ titulierte Forderungen
    • laufende Unternehmensinsolvenz- oder Privatinsolvenzverfahren
    • laufende und erteilte Restschuldbefreiungen

6 Antragsverfahren

Potentielle Kreditnehmer*innen richten ihre Anfrage an ein Mikrofinanzinstitut ihrer Wahl. Dabei handelt es sich um Vertragspartner des Fonds, die auf die Vergabe von Mikrokrediten spezialisiert sind. In einer ersten Prüfung bewertet das Mikrofinanzinstitut das Vorhaben sowie die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Unternehmens. Ist das Ergebnis der Prüfung positiv, kann das Mikrofinanzinstitut der kreditgebenden Bank eine Empfehlung aussprechen. Das Mikrofinanzinstitut übermittelt hierzu der kreditgebenden Bank elektronisch die Antragsdaten. Die kreditgebende Bank trifft dann die Kreditentscheidung und übermittelt im positiven Fall den Kreditvertrag zur Unterschrift durch die Antragstellenden an das Mikrofinanzinstitut. Zuvor müssen sich die Antragstellenden per PostIdent-Verfahren verifizieren. Nach Rücksendung zahlt die kreditgebende Bank das Darlehen direkt an die Antragstellenden aus. Auch die Rückzahlung des Darlehens durch die Kreditnehmenden erfolgt direkt auf das Kreditkonto bei der kreditgebenden Bank.

7 Evaluation und Kontaktaufnahme

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltführung gemäß §7 Bundeshaushaltsordnung (BHO) dazu verpflichtet, den Erfolg der Förderung im Rahmen des Mikrokreditfonds Deutschland zu kontrollieren. Eine unabhängige und fachlich geeignete Stelle wird Kreditnehmende deshalb stichprobenartig mit der Bitte kontaktieren, an einer Evaluation teilzunehmen. Denn für die Bewertung und Weiterentwicklung des Mikrokreditfonds Deutschland ist es wichtig, Antworten auf Fragen zum Unternehmen, der Kreditvergabe im Rahmen des Mikrokreditfonds Deutschland und der Wirkung der Unterstützung durch den Mikrokredit zu erhalten. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an der Evaluation für die kontaktierten Unternehmen besteht nicht.

8 EU-Beihilfebestimmungen

Die Gewährung von Darlehen im Mikrokreditfonds Deutschland erfolgt auf der Grundlage der Deminimis-Verordnung (Verordnung [EU] Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen, ABl. L 352/1 vom 24. Dezember 2013).

9 Weitere Rechtsgrundlagen

Die Förderung erfolgt im Rahmen der Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas (REACT-EU) auf Grundlage folgender Rechtsvorschriften:

  • Verordnung (EU) Nr. 2020/2221 des Rates und des Europäischen Parlaments,
  • Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Rates und des Europäischen Parlaments,
  • Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Rates und des Europäischen Parlaments,
  • Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Europäischen Kommission,
  • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Europäischen Kommission

10 Weitere Informationen

Weitere Informationen können der Homepage www.mein-mikrokredit.de entnommen werden.

11 Kontakt

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Referat VIGruEF1 – Europäischer Sozialfonds Verwaltungsbehörde
Wilhelmstraße 49
10117 Berlin
Mikrokreditfonds@bmas.bund.de

 

Service
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