Richtlinie
Förderrichtlinie zur „Förderung der Forschung und Lehre im Bereich der Sozialpolitik”
Vom 3. Mai 2016
1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Hintergrund
Die fundierte Analyse von aktuellen Veränderungen in Gesellschaft und Arbeitswelt, deren Auswirkungen auf bestehende sozialstaatliche bzw. sozialpolitische Arrangements sowie der Konsequenzen von sozialpolitischen Umbrüchen ist unabdingbar für einen informierten sozialpolitischen Diskurs. Gute Politik ist gleichsam angewiesen auf ein Umfeld engagierter Wissenschaft, die weitsichtig und mit analytischer Tiefe Veränderungen erkennt und deren Auswirkungen unabhängig beschreibt.
Förderziel
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stellt sich der Herausforderung, die Leistungsfähigkeit der Sozialpolitikforschung in Deutschland zu erhalten und auszubauen sowie gesellschaftlich und politisch bedeutsames Wissen zu sozialpolitischen Themen zu generieren.
Förderbereiche und Themen
Das BMAS fördert die Sozialpolitikforschung im Kontext der Disziplinen Wirtschafts- und Rechtswissenschaft, Soziologie, Sozialethik, Politik- und Geschichtswissenschaft. Mit diesem Ansatz wird der traditionell interdisziplinären Verankerung der Sozialpolitikforschung in Deutschland Rechnung getragen.
Förderungswürdige Themen sind die wissenschaftliche Erforschung
- der Eigenarten des deutschen Sozialstaats, auch im Vergleich zu sozialen Sicherungssystemen in anderen Ländern
- der Herausforderungen für Arbeitsmarkt-, Ausbildungs- und Sozialsysteme durch Veränderungen in Gesellschaft und Arbeitswelt
- der Anpassung der sozialen Sicherungssysteme an neue Herausforderungen in Gesellschaft und Arbeitswelt sowie
- der Auswirkungen von sozial- und arbeitsmarktpolitischen Reformen.
1.2 Rechtsgrundlage
Die Förderung erfolgt durch Gewährung einer Zuwendung nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie der dazu ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften, der allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).
Diese Förderrichtlinie begründet keinen Rechtsanspruch auf Förderung. Das BMAS entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
a) Projekte
- die dazu dienen, verschiedene Institutionen im Bereich der Sozialpolitikforschung bundesweit zu vernetzen mit dem Ziel, den wissenschaftlichen Austausch zu unterstützen und Synergien nutzbar zu machen;
- in deren Rahmen in den Disziplinen Wirtschafts- und Rechtswissenschaft, Soziologie, Politik- und Geschichtswissenschaft neue Fragestellungen zu gesellschaftlich relevanten Themen auf innovative Weise bearbeitet werden;
- die in den in Nummer 1.1 genannten Themenbereich fallen und darüber hinaus dazu beitragen können, der Sozialpolitikforschung in Deutschland neue inhaltliche und methodische Impulse zu geben.
b) Promotion
- für Doktoranden mit Prädikatsexamen in den Disziplinen Wirtschafts- und Rechtswissenschaften, Soziologie, Sozialethik, Politik- und Geschichtswissenschaften, die eine Promotion zu einem sozialpolitischen Thema im Rahmen des in Nummer 1.1 genannten Themenbereichs anstreben.
c) Stiftungsprofessuren
- in den Disziplinen Wirtschafts- und Rechtswissenschaft, Soziologie, Politik- und Geschichtswissenschaft.
3 Zuwendungsempfänger, Zuwendungsvoraussetzungen
Im Rahmen der beabsichtigten zuwendungsrechtlichen Förderung werden sowohl Einzel- als auch Verbundprojekte gefördert. Im Fall von Verbünden wird eine gemeinschaftliche Projektskizze der Interessenten vorausgesetzt.
Projektleiterinnen/Projektleiter der antragstellenden Institution müssen durch einschlägige Expertise ausgewiesen sein. Die Zuwendungsempfänger müssen bereit sein, ihre Ergebnisse und Erfahrungen in den fachlichen Austausch mit den Beteiligten an weiteren geförderten Forschungsvorhaben einzubringen.
Jeder Projektantrag muss einen Finanzierungsplan enthalten, der die vorgesehene Finanzierung des Projekts über den gesamten Projektzeitraum darstellt. Der Projektantrag muss rechtsverbindlich unterschrieben sein. Partner innerhalb einer Institution haben in geeigneter Weise eine Vereinbarung über ihre Zusammenarbeit zu treffen. Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung.
Die Antragstellerinnen/Antragsteller verpflichten sich, die im Rahmen des Projekts gewonnenen Daten und Erkenntnisse nach Abschluss des Projekts in weitergabefähiger Form dem BMAS zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, beispielsweise langfristige Datensicherungen oder Sekundärauswertungen zu ermöglichen.
Antragstellerinnen/Antragsteller verpflichten sich, die Ergebnisse ihrer Vorhaben außer für die Fachöffentlichkeit auch für ein breites Publikum aufzubereiten. Die entsprechenden Publikationen sollen u.a. im Internet veröffentlicht werden.
Zuwendungsempfänger nach Nummer 2 Buchstabe a und c können juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, d.h. freie und öffentliche Einrichtungen, Universitäten, Forschungseinrichtungen, Bildungsträger, Verbände und Körperschaften sein, die ihre Eignung zur Durchführung der beantragten Maßnahme durch Vorlage von Referenzprojekten und einer Erklärung ihrer Eignung nachweisen. Für eine allgemeine Erklärung zur wirtschaftlichen Situation des Antragstellers ist das vom BMAS zur Verfügung gestellte Formblatt, das bei der in Nummer 6.1 benannten Stelle oder der Bewilligungsbehörde angefordert werden kann, zu nutzen. Darüber hinaus sind die Qualifikationen und Erfahrungen der Projektmitarbeiter darzustellen und von den Mitarbeitern jeweils zu unterzeichnen. Unabhängig davon sind der Bewilligungsbehörde im Einzelfall auf Anforderung weitere Nachweise vorzulegen.
Zuwendungsempfänger nach Nummer 2 Buchstabe b können natürliche Personen sein. Dem Zuwendungsantrag sind mindestens ein Motivationsschreiben, ein Lebenslauf der Doktorandin/des Doktoranden, die Studienzeugnisse, eine Vorstellung des Untersuchungsgegenstandes der Doktorarbeit sowie eine Erklärung zweier promotionsberechtigter Hochschullehrer zur Übernahme der Betreuung der fachlichen Arbeit beizufügen. Sofern der bereits erreichte akademische Abschluss in keiner der in Nummer 2 Buchstabe b aufgeführten Disziplinen abgeschlossen wurde, ist ausführlich darzulegen, warum eine Promotion in einer dieser Disziplinen angestrebt wird.
Antragstellerinnen und Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Sequestrations- oder ein Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Zuwendung gewährt.
4 Art, Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1 Art und Umfang
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen der Projektförderung an Projektträger in der Regel als Anteilfinanzierung gewährt. In begründeten Einzelfällen kann auch eine andere Finanzierungsart gewählt werden.
Zuwendungen für Projekte werden regelmäßig für maximal drei Jahre gewährt.
Zuwendungen im Rahmen einer Promotion werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen der Projektfinanzierung an natürliche Personen als Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Höhe des Stipendiums richtet sich nach Abschnitt II Nummer 2.1 und 2.6 der „zusätzlichen Nebenbestimmungen zur Förderung begabter Studierender sowie begabter Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler” des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (https://www.bmbf.de/[...].pdf) und beträgt zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Richtlinie monatlich bis zu 1.150 Euro zuzüglich einer monatlichen Forschungskostenpauschale in Höhe von bis zu 100 Euro. Fallen während der Förderung einmalige Aufwendungen an, die für das Fördervorhaben unabdingbar sind, so können diese auf Antrag in Form von Einmalzahlungen geleistet werden. Die Höhe des Stipendiums wird jeweils zum 1. Oktober eines Jahres überprüft und gegebenenfalls neu festgesetzt. Darüber hinaus steht dem Stipendiaten ein jährliches Reisekostenbudget für durch die Promotion bedingte Forschungsreisen in Höhe von bis zu 2.000 Euro zur Verfügung. Die Reisekosten werden auf Antrag im Rahmen der Regelungen des Bundesreisekostengesetzes erstattet.
Zuwendungen für Stipendien werden regelmäßig für maximal drei Jahre gewährt.
Zuwendungen für Stiftungsprofessuren werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen der Projektfinanzierung an Projektträger in der Regel als Anteilfinanzierung gewährt, unter der Bedingung, dass die langfristige Finanzierung der Professur über die Förderdauer hinaus gesichert ist. In diesem Zusammenhang ist zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen, dass eine mindestens auf fünf Jahre angelegte Finanzierung an der Hochschule nach Ablauf der Förderung seitens des BMAS durch das jeweilige Bundesland oder durch Dritte sichergestellt ist. Der Nachweis kann beispielsweise in Form einer Bestätigung der jeweiligen Landesregierung erbracht werden.
Zuwendungen für Stiftungsprofessuren werden regelmäßig für fünf Jahre gewährt. Die höchstmögliche Fördersumme je Berufung beträgt jährlich 300.000 Euro.
4.2 Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach dem nachgewiesenen und anerkannten Bedarf. In diesem Zusammenhang werden für Förderungen nach Nummer 2 Buchstabe c zur Bemessung bzw. Beurteilung der Personalkosten die jeweils aktuellen Personalmittelsätze der Deutschen Forschungsgemeinschaft als Höchstwerte herangezogen. Es gilt das Besserstellungsverbot.
4.3 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind grundsätzlich alle zur Erreichung des Zuwendungszwecks erforderlichen und durch die Bewilligungsbehörde im Rahmen der Zuwendungsgewährung anerkannten Ausgaben.
Für Zuwendungen für Projekte zählen hierzu insbesondere Mittel für
- wissenschaftliches Personal, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte,
- Sach- und Reisemittel, die ursächlich in der Durchführung des Vorhabens begründet sein müssen,
- für gegebenenfalls anfallende Gebühren zur Nutzung von Sekundärdaten,
- für Investitionen, die ursächlich in der Durchführung des Vorhabens begründet sein müssen.
- In begründeten Fällen können detailliert beschriebene Aufträge an Dritte beantragt und vergeben werden. Die beantragten Ausgaben müssen einen eindeutigen Projektbezug aufweisen; dieser muss ausführlich erläutert werden.
- Verwaltungsausgaben (Sachausgaben für Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Miet- und Mietnebenkosten, Telefon- und Internetkosten) können pauschal mit maximal 15 Prozent der Personalkosten veranschlagt oder spitz abgerechnet werden.
Im Rahmen von Promotionsförderungen (Stipendien) zählen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben insbesondere Mittel für:
- Wohn- und Lebenshaltungsausgaben
- Beiträge zur Kranken- und Haftpflichtversicherung
- Kosten für Mobiliät (ÖPNV-Ticket)
- Büromaterial und Literatur
Im Rahmen von Stiftungsprofessuren zählen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben:
- Personalausgaben für die Berufenen und (nicht-) wissenschaftliches Personal
- Verwaltungsausgaben (Sachausgaben für Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Telefon- und Internetkosten) können pauschal mit maximal 15 Prozent der Personalkosten veranschlagt oder spitz abgerechnet werden.
- Ausgaben für Dienstreisen zur Teilnahme an Konferenzen/Tagungen
- Literatur, Gegenstände sowie andere notwendige Investitionen.
- Die Grundausstattung ist von der jeweiligen Hochschule bereit zu stellen.
5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Das BMAS kann die Administration der Förderung nach dieser Richtlinie einer Durchführungsorganisation (Bewilligungsbehörde) übertragen. In diesem Fall kann das BMAS der Bewilligungsbehörde die zur Erfüllung des Förderzwecks erforderlichen Mittel zur eigenständigen Bewirtschaftung im Rahmen dieser Richtlinie zuweisen.
6 Verfahren
Das Förderverfahren ist zweistufig angelegt. Zunächst erfolgt im Rahmen eines Interessenbekundungsverfahrens die Einreichung von kurzen Projektskizzen, die auf Plausibilität und grundsätzliche Geeignetheit geprüft werden. Die Antragsteller, deren Skizzen für grundsätzlich förderfähig erachtet werden, können dann in einem zweiten Verfahrensschritt förmliche Förderanträge (ausführliche Vorhabenbeschreibung und Formantrag) einreichen. Die Förderentscheidung wird vom BMAS unter Berücksichtigung des Votums des wissenschaftlichen Beirats getroffen.
6.1 Beurteilung von Projektskizzen und Anträgen, Beirat
Interessenbekundungen und Förderanträge sind nach Veröffentlichung einer Förderbekanntmachung durch das BMAS zu richten an:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Referat Ia4
Wilhelmstraße 49
10117 Berlin
E-Mail: sozialpolitikforschung@bmas.bund.de
oder an eine vom BMAS mit der Administration der Förderung beauftragen Organisation (Bewilligungsbehörde), auf die im Rahmen der Förderbekanntmachung hingewiesen wird.
Interessenbekundungsverfahren
Die im ersten Verfahrensschritt eingereichten Projektskizzen/Interessenbekundungen werden vom BMAS oder von einer vom BMAS mit der Administration der Förderung betrauten Bewilligungsbehörde auf Plausibilität und Geeignetheit geprüft.
Antragsverfahren
Antragsteller, deren Projektskizzen/Interessenbekundungen für grundsätzlich förderfähig beurteilt wurden, werden vom BMAS oder der Bewilligungsbehörde aufgefordert, einen Förderantrag zu stellen. Mindestbestandteile dieses Antrags sind
- Bei Projekten nach Nummer 2 Buchstabe a:
- Umfassende Projektbeschreibung, aus der das Projektziel, die Notwendigkeit und die Machbarkeit innerhalb des beantragten Zeitraums hervorgehen;
- Finanzierungsplan (gegliedert nach Personal-, Honorar-, Sach-, Miet-, Investitions- und Verwaltungsausgaben – vgl. zuwendungsfähige Ausgaben für Projektförderungen in Nummer 4.3)
- Bei Promotionsförderungen (Stipendien) nach Nummer 2 Buchstabe b:
- Inhaltliches Exposé samt Darstellung organisatorischer Aspekte, Lebenslauf und Übersicht über die monatlichen zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer 4.3)
- Zwei Gutachten promotionsberechtigter Hochschullehrer, welche sich zur Übernahme der fachlichen Betreuung der Arbeit bereit erklären.
- Bei Stiftungsprofessuren nach Nummer 2 Buchstabe c:
- Umfassendes Konzept für einen Lehrstuhl
- Angestrebte Vernetzung und konzeptuelle Integration der Sozialpolitikforschung innerhalb der Hochschule
- Finanzierungsplan (gegliedert nach Personal-, Verwaltungs-, Reise und sonstige Sachausgaben – vgl. zuwendungsfähige Ausgaben für Stiftungsprofessuren in Nummer 4.3)
- Nachweises der langfristigen Finanzierung der Professur (z. B. Bestätigung der jeweiligen Landesregierung)
In jedem Fall sind dem Antrag beizufügen:
- Eine Erklärung darüber, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist und
- Eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt ist. In diesem Fall hat er im Finanzierungsplan die sich ergebenden Vorteile auszuweisen.
Über Förderanträge für Stipendien und Stiftungsprofessuren sowie über Förderanträge für Projekte mit einem Gesamtvolumen von mehr als 100.000 Euro entscheidet das BMAS grundsätzlich erst nach Beurteilung der jeweiligen Anträge durch einen wissenschaftlichen Beirat. Über sonstige Projektanträge mit einem Gesamtvolumen bis zu 100.000 Euro entscheidet das BMAS.
Darüber hinaus kann ein Bewilligungsbescheid zu einer Stiftungsprofessur an die begünstigte Hochschule nur unter der Maßgabe ergehen, dass zwischen dem BMAS und der jeweiligen Landesregierung eine Vereinbarung über die Förderung geschlossen wird.
Wissenschaftlicher Beirat
Der Wissenschaftliche Beirat wird von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Arbeit und Soziales berufen.
6.2 Beurteilung des Projektfortschritts
Die Zuwendungsempfänger haben dem BMAS im Rahmen des Verwendungsnachweises und bei Bedarf dem wissenschaftlichen Beirat mindestens einmal jährlich, zu einem im Zuwendungsbescheid definierten Termin, über den Projektfortschritt zu berichten. Auf dieser Basis wird darüber befunden, ob die Erreichung des Förderziels weiterhin gesichert erscheint.
Darüber hinaus legt der Zuwendungsempfänger dem BMAS oder der mit der Administration beauftragten Bewilligungsbehörde jährlich einen rechnerischen Zwischenverwendungsnachweis vor. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid.
6.3 Evaluierung der Richtlinie
Diese Richtlinie wird nach fünf Jahren nach Inkrafttreten evaluiert.
6.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a VwVfG.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
7 Inkrafttreten
Die Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.