Förderprogramm

ESF-Bundesprogramm – „Wandel der Arbeit sozialpartnerschaftlich gestalten: weiter bilden und Gleichstellung fördern“ (ESF-Sozialpartnerrichtlinie)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Arbeit, Aus- & Weiterbildung, Gesundheit & Soziales, Frauenförderung
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung, Unternehmen
Fördergeber:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Ansprechpunkt:

Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH

Regiestelle „Wandel der Arbeit“

Stresemannstraße 121

10963 Berlin

Weiterführende Links:
BMAS – Informationsseite zur ESF-Sozialpartnerrichtlinie f-bbInformationsseite zur ESF-Sozialpartnerrichtlinie inklusive Förderaufrufen f-bb – Regiestelle zur Unterstützung der Programmumsetzung Die Bundesregierung Förderportal Z-EU-S

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie das Weiterbildungsangebot in Ihrem Unternehmen ausbauen und damit die Gleichstellung von Männern und Frauen fördern oder auch Fachkräfte sichern wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unterstützt Ihre Maßnahmen zur sozialpartnerschaftlichen Gestaltung der Arbeitswelt und Förderung einer nachhaltigen Personalpolitik und Unternehmenskultur.

Ihre Projekte werden in den folgenden 4 Handlungsfeldern gefördert:

  • Weiterbildung im Wandel fördern,
  • Gleichstellung gestalten,
  • regionale Verbünde zur Stärkung von Weiterbildung und/oder Gleichstellung in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU),
  • Modellentwicklung innovativer Ansätze zur Stärkung von Weiterbildung und/oder Gleichstellung.

Sie erhalten den Zuschuss für die Dauer von höchstens 3 Jahren.

Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Region, in der Sie die Maßnahme durchführen. Für die verschiedenen Zielregionen des ESF Plus gilt:

  • für stärker entwickelte Regionen (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier) bis zu 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben,
  • für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundesländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig) bis zu 60 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
  • Die zuwendungsfähigen projektbezogenen Gesamtausgaben sollten in der Regel 2.000.000 EUR je Vorhaben nicht überschreiten.

Das Verfahren ist zweistufig. In der 1. Stufe werden Förderaufrufe veröffentlicht. Im Rahmen eines Aufrufs können Sie Interessenbekundungen einreichen. Aufrufe zur Interessensbekundung werden ein- bis zweimal jährlich veröffentlicht.

Ihre Interessenbekundung reichen Sie bitte elektronisch über das Förderportal Z-EU-S ein.

Zusatzinfos 

Fristen

Es gelten jeweils die Fristen der aktuellen Förderaufrufe (siehe weiterführende Links).

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Tarifvertragspartner,
  • Sozialpartner,
  • juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts sowie
  • rechtsfähige Personengesellschaften.

Weitere Voraussetzungen:

  • Antragstellende benötigen zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland.
  • Sie entwickeln und erproben die Maßnahmen anhand von konkreten betrieblichen Bedarfen und berücksichtigen die Interessen von Unternehmensleitung und Beschäftigten.
  • Sie verfolgen einen sozialpartnerschaftlichen Ansatz bei der Projektplanung, -umsetzung und dem Transfer der Projektergebnisse.
  • Sie binden relevante Sozialpartner oder Betriebsparteien in der Projektumsetzung ein.
  • Im Handlungsfeld „Weiterbildung im Wandel fördern“ müssen Sie als begünstigtes Unternehmen unter einen Qualifizierungstarifvertrag oder eine regionale oder branchenbezogene Sozialpartnervereinbarung fallen.
  • Sie formulieren für das Projekt überprüfbare Ziele und benennen Verfahren, wie Sie diese Ziele erreichen werden.
  • Sie haben mit dem Vorhaben noch nicht begonnen.
  • Sie müssen die Gesamtfinanzierung Ihres Vorhabens sichergestellt haben.
  • Nicht gefördert werden Maßnahmen, die zu den Pflichtaufgaben eines Antragstellers gehören, reine Forschungsvorhaben, Ausbildungsvorhaben im Sinne der beruflichen Erstausbildung und reine Qualifizierungsmaßnahmen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderrichtlinie zum ESF-Bundesprogramm „Wandel der Arbeit sozialpartnerschaftlich gestalten: weiter bilden und Gleichstellung fördern“ (ESF-Sozialpartnerrichtlinie)
vom: 08.06.2022
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
BAnz AT 15.06.2022 B2

Ein- bis zweimal jährlich wird ein Aufruf zur Interessensbekundung veröffentlicht. Interessierte Träger reichen ihre Interessenbekundungen zu im Aufruf festgesetzten Stichtagen in das Förderportal Z-EU-S ein.

Weblink zur Förderrichtlinie

Änderung der Förderrichtlinie zum ESF-Bundesprogramm „Wandel der Arbeit sozialpartnerschaftlich gestalten: weiter bilden und Gleichstellung fördern“ (ESF-Sozialpartnerrichtlinie)
vom: 14.12.2023
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
BAnz AT 25.01.2024 B1

Weblink zur 1. Änderung

Zweite Änderung der Förderrichtlinie zum ESF-Bundesprogramm „Wandel der Arbeit sozialpartnerschaftlich gestalten: weiter bilden und Gleichstellung fördern“ (ESF-Sozialpartnerrichtlinie)
vom: 27.08.2024
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
BAnz AT 15.10.2024 B3

Weblink zur 2. Änderung

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