Richtlinie
Fördergrundsätze der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) für die strukturelle und nachhaltige Förderung von Kinos („Zukunftsprogramm Kino“) vom 30.01.2023
Die Bundesregierung gewährt durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (nachfolgend „BKM“) Förderhilfen für Kinos nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze und der §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) einschließlich der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
1. Förderziel
Die Förderung dient dem Ziel, den Kulturort Kino in ganz Deutschland, insbesondere auch außerhalb von Ballungsgebieten, zu stärken und damit einen Beitrag zur Sichtbarkeit des kulturell anspruchsvollen Kinofilms in der Fläche zu leisten. Die Förderung erfolgt im Rahmen der hierfür verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Antrags- und Förderberechtigung
2.1 Antragsberechtigt ist, wer in der Bundesrepublik Deutschland ein Kino betreibt.
2.2 Gefördert werden können ortsfeste Kinos mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mit bis zu sieben Leinwänden, die mindestens eines der drei folgenden Kriterien erfüllen:
a) Sitz in einer Gemeinde bis maximal 50.000 Einwohner oder
b) prämierte Auszeichnung mit dem Kinoprogrammpreis der BKM oder dem Kinopreis des Kinematheksverbunds der letzten drei Kalenderjahre oder mit einem der im Anhang aufgeführten Kinoprogrammpreise der Länder in den Jahren 2018, 2019 oder 2020 oder
c) Besucheranteil von mindestens 40% für deutsche und europäische Filme oder eine Programmierung von mindestens 40% deutscher und anderer europäischer Filme im Durchschnitt der letzten vier Kalenderjahre.
2.3 Voraussetzung für eine Förderung ist, dass das Kino seinen Sitz in einem Bundesland hat, in dem eine eigene, der jeweiligen Kinolandschaft angemessene investive Förderung der im jeweiligen Bundesland betriebenen Kinos bereitgestellt wird.
2.4 Gefördert werden können ortsfeste Kinos, bei denen die Wirtschaftlichkeit des Betriebs nachgewiesen und auf dieser Basis die Nachhaltigkeit der Förderung gewährleistet ist. Die Wirtschaftlichkeit wird in der Regel vermutet, wenn ein Kino durchschnittlich 275 Vorführungen und mindestens neun Monate fortlaufenden Spielbetrieb in den Jahren 2018 , 2019 und 2022 nachweisen kann. Die besonderen Umstände des Einzelfalls sind bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.
2.5 Grundsätzlich werden keine Sonderformen von Kinos gefördert. In begründeten Ausnahmefällen sind Ausnahmen zulässig, wenn die Zuerkennung einer Förderung durch die Filmförderungsanstalt (FFA) oder einer Fördereinrichtung der Länder vorliegt.
3. Fördergegenstand
Gegenstand der Förderung sind investive Maßnahmen zu folgenden Zwecken:
- Smart Data/Kundenbindung/investive Marketingmaßnahmen
- Grünes Kino/Nachhaltigkeit/umweltschonende Verfahren
- Barrierefreiheit im Kino
- Kassentechnik
- Projektions- und Tontechnik
- Bestuhlung und Kinosaal-Ausstattung
- Ausstattung der Besucherbereiche/Foyer
- Maßnahmen zur Instandsetzung der Außenanlage
4. Förderart, Förderhöhe
4.1 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel sowie sonstiger Bewirtschaftungsmaßnahmen und Sperren.
4.2 Die Förderhilfen werden einmalig im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuwendung (Zuschuss) im Sinne der §§ 23, 44 BHO bewilligt.
4.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 40% der förderfähigen Kosten, höchstens jedoch 60.000 Euro für Kinos mit einem Saal bzw. 45.000 Euro pro Leinwand für Kinos ab zwei Sälen.
4.4 Die Förderung wird nur gewährt, wenn das Kino eine Eigenbeteiligung von mindestens 5 Prozent der förderfähigen Kosten aufbringt.
5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1 Für die Gesamtfinanzierung der Maßnahme ist eine Kumulierung der Förderung mit anderen öffentlichen Mitteln, insbesondere Zuwendungen der Länder und Kommunen und die Filmförderungsanstalt, zulässig.
5.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
5.3 Mit der beantragten Maßnahme darf erst zum Zeitpunkt der Bewilligung der Förderung (Datum des Zuwendungsbescheides) begonnen werden. Abweichungen hiervon sind in begründeten Ausnahmefällen nach schriftlicher Genehmigung eines förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginns durch die FFA möglich.
5.4 Bei bewilligten Zuwendungen von bis zu EUR 5.000,00 erfolgt die Auszahlung einmalig nach Vorlage der Rechnung für Lieferung und Leistungen im Zusammenhang mit der geplanten Maßnahme. Hierfür ist das von der FFA im Online-Förderportal zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Bei bewilligten Zuwendungen von mehr als EUR 5.000,00 erfolgt die Auszahlung je nach Erfordernis und Projektfortschritt in bis zu vier Raten. Spätestens zur Auszahlung der ersten Rate müssen alle Nachweise zur Schließung der Finanzierung vorliegen. Für die Anträge auf Auszahlung der einzelnen Raten ist jeweils ein von der FFA im Online-Förderportal zur Verfügung gestelltes Formular zu verwenden.
5.5 Die Verwendung der Mittel hat innerhalb von zwölf Monaten nach der Bewilligung der Förderung zu erfolgen. Soweit die Förderung für umfangreiche Baumaßnahmen gewährt wird, hat die Verwendung der Mittel innerhalb von achtzehn Monaten nach der Bewilligung zu erfolgen. In besonders begründeten Ausnahmefällen können die Fristen auf Antrag verlängert werden.
5.6 Der Verwendungsnachweis ist zur Auszahlung der letzten Rate, spätestens jedoch 6 Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann von dieser Vorschrift abgewichen werden.
6. Bewilligungsbehörde, Antragsverfahren und Antragsformulare
6.1 Die Abwicklung der Förderung, insbesondere die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung sowie die Prüfung ihrer ordnungsgemäßen Verwendung, erfolgt für die BKM durch die Filmförderungsanstalt (FFA).
6.2 Anträge auf Förderung nach diesem Programm können über das Online-Förderportal bei der FFA (www.ffa.de) gestellt werden.
6.3 Anträge gelten erst dann als formal ordnungsgemäß gestellt, wenn der FFA über das Online-Förderportal sämtliche antragsbegründenden Unterlagen in digitaler Form zur Prüfung bereitgestellt wurden und das aus dem Förderportal generierte Antragsformular rechtsverbindlich unterschrieben innerhalb von 14 Tagen nach digitaler Antragstellung postalisch der FFA zugeht.
6.4 Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres digitalen Eingangs bei der FFA bearbeitet. Maßgeblich ist der in der automatisch generierten digitalen Einreichbestätigung aufgeführte Zeitpunkt.
6.5 Das für die Antragstellung zu nutzende Online-Förderportal ist über die FFA-Internetseite (www.ffa.de) erreichbar. Ergänzende Dokumente und Informationen zu den einzureichenden Unterlagen stehen dort zum Download bereit.
7. Inkrafttreten, Geltungsdauer, Übergangsregelung, Evaluation
7.1 Diese Fördergrundsätze gelten ab dem 30.01.2023 bis zum 31.12.2024.
7.2 Die Fördergrundsätze der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien für die strukturelle und nachhaltige Förderung von Kinos („Zukunftsprogramm Kino“) in der Fassung vom 01.11.2022 treten mit Inkrafttreten dieser Fördergrundsätze außer Kraft.
7.3 Für Maßnahmen, die vor Inkrafttreten dieser Fördergrundsätze beschieden wurden, finden die zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fördergrundsätze Anwendung.
7.4 Das Zukunftsprogramm Kino wird nach erfolgter Abwicklung evaluiert.
Anhang
Kinoprogrammpreise der Länder im Sinne der Ziffer 2.2 b)
Kinopreise für Kinos in Baden-Württemberg der MFG Medien- und Filmgesellschaft Baden-Württemberg mbH
Kinoprogrammpreise für Kinos in Bayern des FilmFernsehFonds Bayern GmbH
Kinoprogrammpreise für Kinos in Berlin und Brandenburg der Medienboard Berlin-Brandenburg GmbH
Kinoprogrammpreise für Kinos in Bremen und Niedersachsen der Nordmedia GmbH
Kinoprogrammpreise für Kinos in Hamburg der Filmförderung Hamburg Schleswig-Holstein GmbH in Zusammenarbeit mit der Kulturbehörde Hamburg
Kinokulturpreise für Kinos in Hessen der HessenFilm und Medien GmbH
Kinokulturpreis für Filmtheater des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Kinoprogrammpreise für Kinos in Nordrhein-Westfalen der Film- und Medienstiftung Nordrhein-Westfalen GmbH
Kinoprogrammpreis für Kinos in Rheinland-Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz
Kinoprogrammpreise für Kinos in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen der Mitteldeutsche Medienförderung GmbH MDM in Kooperation mit der AG Kino-Gilde dt. Filmkunsttheater
Kinopreis Schleswig-Holstein des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein, organisiert durch die Filmwerkstatt Kiel