Förderprogramm

Kulturelle Filmförderung: Förderung Stoffentwicklung für programmfüllende Dokumentarfilme beantragen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Kultur, Medien & Sport, Infrastruktur
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)

Ansprechpunkt:

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)

Referat K 35

Potsdamer Platz 1

10785 Berlin

Weiterführende Links:
Kulturelle Filmförderung Kulturelle Filmförderung – Antragsfristen und Termine Kulturelle Filmförderung – Anträge und Merkblätter

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie ein künstlerisch herausragendes programmfüllendes Dokumentarfilmvorhaben entwickeln, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Stoffentwicklungsförderung beantragen.

Volltext

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) fördert Entwicklungen von produktionsreifen projektgerechten Beschreibungen für dokumentarische Filmvorhaben mit bis zu EUR 20.000.

Neben der besseren Ausarbeitung und Entwicklung von Kino-Dokumentarfilmstoffen dient die Förderung dem Ziel, Finanzierungs- und Produktionspartner zur weiteren Projektentwicklung und späteren Realisierung des Filmvorhabens zu gewinnen. Der Fokus der Stoffentwicklungsförderung liegt auf thematisch anspruchsvollen Kinoprojekten mit innovativem und individuellem Ansatz zur Umsetzung.

Keine Förderung bekommen Sie

  • wenn Ihr Projekt bereits anderweitig gefördert wird,
  • für Projekte, die im Rahmen der Hochschulausbildung entstehen.

Förderfähige Kosten sind:

  • Autorenhonorar in angemessener Höhe
  • Kosten für Rechteerwerb und Rechtsberatung
  • Recherche- und Archivkosten, sofern die entstandenen Kosten nachweisbar sind
  • Reisekosten nach Bundesreisekostengesetz (BRKG) und Teilnahmegebühren für Projektpräsentationen auf Filmfachmessen; beides muss nachweislich im direkten Zusammenhang mit der Stoffentwicklung stehen
  • Übersetzungskosten
  • Kosten für die Erstellung eines Teasers oder Trailers
  • Honorar für Dramaturgische Beratung
  • Kosten für die Erstellung von Marketing- und Auswertungskonzepten und -materialien

Nach dem Abschluss des Projekts müssen Sie nachweisen, wofür Sie die Förderung ausgegeben haben. Dafür müssen Sie alle Rechnungen und Belege aufbewahren, die mit den Projektkosten zu tun haben.

Ihren Antrag müssen Sie schriftlich und zusätzlich per E-Mail bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) (stoffentwicklung@bkm.bund.de) stellen.

Sie haben keinen Anspruch auf die Bewilligung der Förderung.

Hinweis für den laufenden Prozess:

  • Sie müssen die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) über Ihren Produktionsprozess auf dem Laufenden halten.

Hinweis auf weitere Fördermöglichkeiten:

  • Über die verschiedenen Filmförderungen durch die BKM können Sie weitere Gelder für Filmprojekte erhalten.

Zusatzinfos 

Fristen

Antragstellung:

  • vor Projektbeginn

Nachweis über Verwendung der Mittel:

  • innerhalb von 6 Monaten nach Projektende

rechtliche Voraussetzungen

Anträge können stellen:

  • Regisseure oder Regisseurinnnen, sofern sie bereits einen programmfüllenden Dokumentarfilm vorweisen können, der im Kino, auf Festivals oder im Fernsehen ausgewertet wurde

Weitere Voraussetzungen:

  • Sie müssen eine Produktionsfirma für Ihr Projekt gewonnen haben und dies mit einer entsprechenden Absichtserklärung nachweisen können.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie für die kulturelle Filmförderung der BKM

Vom 01. Januar 2024

[...]

I. Grundsätze und Ziele

§ 1 Ziele

(1) Bei der kulturellen Filmförderung handelt es sich um Maßnahmen der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) zur Stärkung der Filmkultur in Deutschland.

(2) Die Maßnahmen dienen dem Ziel,

• die künstlerische Qualität des deutschen Films zu steigern,

• zur Verbreitung deutscher Filme mit künstlerischer Qualität beizutragen und

• die Entwicklung des Kinos als Kulturstätte zu fördern.

(3) Die BKM bekennt sich zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern am deutschen Film und zur nachhaltigen Filmproduktion.

§ 2 Art und Gegenstand der Förderung

(1) Die Filmförderung der BKM umfasst die folgenden Bereiche:

• Drehbuchförderung für programmfüllende Spielfilme (Kapitel II)

• Stoffentwicklungsförderung für programmfüllende Dokumentarfilme (Kapitel IV)

• Produktionsförderung (Kapitel V)

• Verleihförderung (Kapitel VI)

• Deutscher Filmpreis (Kapitel VII)

• Deutscher Drehbuchpreis (Kapitel VIII)

• Deutscher Kurzfilmpreis (Kapitel IX)

• Verleihprogrammpreis(Kapitel X)

• Kinoprogrammpreis (Kapitel XI)

• Förderung sonstiger Vorhaben (Kapitel XII).

Die Drehbuch-/Projektentwicklungsförderung für programmfüllende Kinderfilme (Kapitel III) erfolgt aus Mitteln der Stiftung Kuratorium junger deutscher Film.

(2) Gefördert wird durch

• Projektförderungen

• Verleihung von Auszeichnungen und Vergabe von Prämien.

(3) Über Förderungen und Auszeichnungen nach Kapitel II – XI entscheidet die BKM aufgrund von Vorschlägen unabhängiger Jurys (Kapitel XIII).

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Filme im Sinne dieser Richtlinie sind solche Filme, die für die öffentliche Vorführung in Kinos in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt und geeignet sind, ihren Schwerpunkt im filmkünstlerischen Ausdruck und Anspruch haben und die nicht überwiegend werblichen Charakter tragen oder werblichen Zwecken dienen.

(2) Hersteller:in ist, wer die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens trägt.

(3) Filme weisen eine erhebliche deutsche kulturelle Prägung auf, wenn sie die vier nachstehenden Kriterien erfüllen:

1.

a) Die Originalsprache des Films ist Deutsch (d.h. der Film wurde in deutscher Sprache gedreht) oder

b) die Regisseur:in hat die deutsche Staatsangehörigkeit oder hat ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland oder ist Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz.

2. Mindestens eine federführende Produzent:in ist Deutsche oder hat ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland oder ist Staatsangehörige/r eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz.

3. DDie finanzielle Beteiligung der Hersteller:in bzw. mehrerer Hersteller:innen jeweils mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland ist

a) Die finanzielle Beteiligung der Hersteller:in bzw. mehrerer Hersteller:innen jeweils mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland ist

b) Die finanzielle Beteiligung der Hersteller:in bzw. mehrerer Hersteller:innen jeweils mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland ist

4. Die reguläre Kino-Erstauswertung findet in der Bundesrepublik Deutschland statt (eine Uraufführung auf Festivals ist hierfür unerheblich).

(4) Kinderfilme sind Filme, die sich insbesondere durch ihre Themen, ihre Handlung und ihre Gestaltung an Kinder richten und für diese Personengruppe geeignet sind.

(5) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vorführdauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinderfilmen von mindestens 59 Minuten hat.

(6) Als Kurzfilme gelten Filme mit einer Vorführdauer von höchstens 30 Minuten.

(7) Als schwierige audiovisuelle Werke gelten Kurzfilme, Erst- und Zweitfilme von Regisseuren, Dokumentarfilme, Kinder- und Jugendfilme, Experimentalfilme, Low-Budget-Produktionen sowie sonstige kommerziell schwierige Werke.

§ 4 Allgemeine Bedingungen für alle Förderbereiche

(1) Die Antragsteller:in muss ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz in Deutschland haben. Sofern sie ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hat, muss sie eine Niederlassung im Inland haben.

(2) Die BKM kann Merkblätter veröffentlichen, in denen Näheres zu den einzelnen Förderbereichen bestimmt wird. Die jeweiligen Einreichtermine sowie sämtliche für die Antragstellung erforderlichen Unterlagen sind im Internet unter https://www.kulturstaatsministerin.de/DE/film-und-medien/kulturelle-filmfoerderung/kulturelle-filmfoerderung_node.html abrufbar.

(3) Sämtliche Antragsunterlagen und Drehbücher sind in deutscher Sprache einzureichen.

(4) Von der Förderung ausgeschlossen sind Filmvorhaben, die verfassungsfeindliche oder gesetzwidrige Inhalte enthalten, einen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Schwerpunkt haben oder offenkundig religiöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen verletzen.

(5) Die Förderung erfolgt im Rahmen der für Einzelmaßnahmen des deutschen Films verfügbaren Haushaltsmittel. Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Richtlinie und den in Absatz 6 genannten Vorschriften gewährt. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; die BKM und die Bewilligungsbehörde entscheiden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung im Rahmen der jeweils zutreffenden Richtlinien nach dem Filmförderungsgesetz (FFG) sind zu berücksichtigen.

(6) Zuwendungen werden grundsätzlich als nicht rückzahlbare Zuschüsse bewilligt und als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung ausgereicht, soweit im Zuwendungsbescheid nichts anderes bestimmt wird.

(7) Der Bewilligungszeitraum wird von der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid festgelegt. Kosten können nur als anerkennungsfähige Herstellungskosten berücksichtigt werden, sofern sie innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraums liegen.

(8) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

(9) Auf Verlangen sind der BKM und/oder der Bewilligungsbehörde alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für eine Evaluierung der kulturellen Filmförderung erforderlich sind.

(10) Zuwendungen nach dieser Richtlinie, die sich an Betriebe und Unternehmen richten, sind Subventionen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch (StGB) und der §§ 1 ff. Subventionsgesetz (SubvG). Die Zuwendungsempfänger:in ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind. Die subventionserheblichen Tatsachen werden im für die jeweilige Förderung maßgeblichen Antragsvordruck konkret bezeichnet.

§ 5 Europarechtliche Bestimmungen

(1) Fördermittel nach dieser Richtlinie werden nach Maßgabe der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU (Verordnung EU Nr. 651/2014 der Kommission; AGVO) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L 187 v. 26.06.2014, S. 1), insbesondere Art. 53 und 54 AGVO, ausgereicht.

(2) Fördermittel nach dieser Richtlinie können nur nach Maßgabe von Art. 8 AGVO mit Fördermitteln anderer Förderinstitutionen kumuliert werden. Dabei darf die Beihilfeintensität aller für die Produktion audiovisueller Werke gewährten Beihilfen grundsätzlich nicht mehr als 50 Prozent der jeweiligen Gesamtherstellungskosten betragen. Bei grenzüberschreitenden Produktionen, die durch mehr als einen Mitgliedstaat der Europäischen Union finanziert werden und an denen Produzenten aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind, kann die Beihilfenintensität bis zu 60 Prozent der jeweiligen Gesamtherstellungskosten betragen. Bei schwierigen audiovisuellen Werken gemäß § 3 Abs. 7 sowie Koproduktionen, an denen Länder der Liste des Ausschusses für Entwicklungshilfe (DAC) der OECD beteiligt sind, kann die Beihilfeintensität auf 100% der beihilfefähigen Kosten erhöht werden.

(3) Unternehmen, die einer Rückforderung aufgrund einer früheren Entscheidung der EU-Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen gem. Art. 1 Abs. 4 Buchst. a) AGVO keine Einzelbeihilfen gewährt werden. Ebenso dürfen gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c) i.V.m. Art. 2 Ziff. 18 AGVO Unternehmen in Schwierigkeiten keine Förderungen gewährt werden.

(4) Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III AGVO. Nach Art. 9 Abs. 1c) AGVO wird jede Einzelbeihilfe über 500.000 Euro mit den in Anhang III genannten Informationen veröffentlicht.

II. Drehbuchförderung für programmfüllende Spielfilme

§ 6 Förderung

(1) Für die Entwicklung von deutschsprachigen Drehbüchern mit künstlerischer Qualität für programmfüllende Spielfilme können Förderungen von bis zu 30.000 Euro, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 50.000 Euro, vergeben werden. Die Drehbuchförderung der BKM versteht sich als überregionale Spitzenförderung.

(2) Die reguläre Antragssumme beträgt stets 30.000 Euro. Sie umfasst eine Grundförderung von bis zu 15.000 Euro, mit der eine erste Drehbuchfassung erstellt wird, und eine sich daran anschließende Fortentwicklungsförderung bis zu weiteren 15.000 Euro. Für den Fall einer erhöhten Drehbuchförderung gemäß Absatz 1 können die Fördermittel jeweils zur Hälfte der Grundförderung und der Fortentwicklungsförderung zuerkannt werden.

(3) Die Fortentwicklungsförderung wird nur gewährt, wenn die Autor:in glaubhaft macht, dass ein Hersteller ernsthaft die Verfilmung des Drehbuches beabsichtigt und bereit ist, mindestens 10.000 Euro in die Finanzierung des Drehbuchprojekts einzubringen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch die Vorlage eines entsprechenden Vertrages zwischen Autor:in und Hersteller:in.

(4) Eine Drehbuchförderung soll nur gewährt werden, wenn die Autor:in im Zuge der Projektrealisierung mit dem von der BKM beauftragten Drama Department zusammen arbeitet. Das Drama Department kann der BKM in Absprache mit der Autor:in begleitende Fördermaßnahmen, die das Drehbuch verbessern können, empfehlen. Die BKM kann die empfohlenen Fördermaßnahmen nach Prüfung der Erforderlichkeit und vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln veranlassen und finanzieren. Näheres hierzu wird in einem Merkblatt geregelt.

(5) Eine Drehbuchförderung wird nicht gewährt, wenn das Vorhaben in der entsprechenden Entwicklungsstufe bereits von anderer Stelle gefördert wird. Zulässig hingegen sind Förderungen der Projektentwicklung oder Produktionsvorbereitung von anderer Stelle, sofern sie nicht ausschließlich die Drehbuchentwicklung betreffen.

§ 7 Antragstellung

(1) Antragsberechtigt ist die Autor:in. Näheres zu den Voraussetzungen wird in einem Merkblatt geregelt.

(2) Die Autor:in muss Inhaber:in der Rechte am Stoff sein.

(3) Die Wiedereinreichung eines nicht berücksichtigten Vorhabens ist nur einmalig möglich. Voraussetzung ist, dass das Vorhaben gegenüber dem bereits zur Förderung eingereichten Projekt in wesentlichen Punkten verändert wurde; die Antragsteller:in ist in diesem Fall verpflichtet, im Antrag detailliert darzulegen, welche Veränderungen am Projekt und Stoff vorgenommen wurden. Eine Veränderung ist nicht erforderlich, wenn formale Gründe für die Absage maßgebend waren, die nicht mehr bestehen.

§ 8 Auswahl- und Förderungsverfahren

(1) Das Drama Department trifft eine Vorauswahl aus den eingereichten Vorhaben für die Jury Spielfilm.

(2) Die BKM unterrichtet die Antragsteller:in im Anschluss an die Jurysitzung schriftlich über die Förderentscheidung.

(3) Die Abwicklung der Förderung nach § 6, insbesondere die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel, erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt.

((4) Die Autor:in informiert die BKM unverzüglich über Nominierungen und Preise für das Drehbuch sowie, falls das Drehbuch verfilmt wird, über den Drehbeginn.

III. Treatment-, Drehbuch- und Projektentwicklungsförderung für Kinderfilme

§ 9 Förderung

(1) Zur Erstellung von Treatments originärer Stoffe für programmfüllende Kinderfilme von künstlerischer Qualität können Förderungen von bis zu 8.000 Euro vergeben werden. Zur Entwicklung deutschsprachiger Drehbücher von künstlerischer Qualität für programmfüllende Kinderfilme können Förderungen von bis zu 30.000 Euro, in besonderen Fällen von bis zu 50.000 Euro, vergeben werden. Zur Vorbereitung von programmfüllenden Kinderfilmprojekten mit künstlerischer Qualität können Projektentwicklungsförderungen von bis zu 50.000 Euro gewährt werden.

(2) Die Förderung erfolgt im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der BKM und dem Kuratorium junger deutscher Film.

(3) Die Antragstellung, Auswahl und das Förderungsverfahren erfolgen entsprechend der Förderbedingungen des Kuratoriums junger deutscher Film.

(4) § 6 Absatz 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. Ausschlaggebend ist hier die Empfehlung der begleitenden Fördermaßnahmen durch die zuständige Projektbetreuer:in des Kuratoriums junger deutscher Film.

IV. Stoffentwicklungsförderung für programmfüllende Dokumentarfilme

§ 10 Förderung

(1) Zur Entwicklung von programmfüllenden Dokumentarfilmvorhaben von herausragender künstlerischer Qualität und mit besonderer Kinorelevanz können Förderungen von bis zu 20.000 EUR vergeben werden. Gefördert werden thematisch anspruchsvolle Stoffe mit innovativem und individuellem Ansatz mit dem Ziel, eine produktionsreife, ausführliche projektgerechte Beschreibung des Filmvorhabens zu erarbeiten.

(2) Eine Stoffentwicklungsförderung wird nicht gewährt, wenn das Vorhaben in der entsprechenden Entwicklungsstufe bereits von anderer Stelle gefördert wird.

§ 11 Antragstellung

(1) Antragsberechtigt ist die Regisseur:in, sofern sie bereits einen programmfüllenden Dokumentarfilm vorweisen kann, der im Kino, auf Festivals oder im Fernsehen ausgewertet wurde. Das Interesse einer Produzenten:in an der Realisierung des Filmvorhabens muss mittels einer Absichtserklärung nachgewiesen werden. Wenn die Regisseur:in das Vorhaben selbst produzieren will, ist ein Nachweis über die eigene bisherige Produzententätigkeit zu erbringen. Näheres hierzu wird in einem Merkblatt geregelt.

(2) § 7 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 12 Auswahl und Förderungsverfahren

(1) Die BKM unterrichtet die Antragsteller:in im Anschluss an die Jurysitzung schriftlich über die Förderentscheidung.

(2) Die Abwicklung der Förderung nach § 10, insbesondere die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel, erfolgt durch die Filmförderungsanstalt.

(3) Der/die Zuwendungsempfänger/in hat die BKM nach Fertigstellung der projektgerechten Beschreibung regelmäßig über den Produktionsfortschritt, insbesondere aber im Falle der Realisierung des Vorhabens über den Drehbeginn, zu informieren. Auf der projektgerechten Beschreibung und ggf. weiteren Ergebnissen der Fördermaßnahme sowie im Vor- und Abspann des fertiggestellten Films ist auf geeignete Weise auf die gewährte Stoffentwicklungsförderung der BKM hinzuweisen.

V. Produktionsförderung

§ 13 Förderung für programmfüllende Spielfilme und Dokumentarfilme

(1) Für die Herstellung programmfüllender Filme können Förderungen von bis zu 500.000 Euro, in begründeten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der besonderen künstlerischen Qualität des Vorhabens und des Finanzbedarfs bis zu 1.000.000 Euro vergeben werden. Die Förderung richtet sich grundsätzlich an Filmvorhaben mit Herstellungskosten bis zu 5.000.000 Euro. In begründeten Ausnahmefällen können auch Filme mit höheren Herstellungskosten berücksichtigt werden.

(2) Die Förderung nach Abs. 1 soll insgesamt 80% der in der Vorkalkulation veranschlagten, anerkennungsfähigen Herstellungskosten nicht übersteigen.

(3) Die Filmvorhaben müssen eine erhebliche deutsche kulturelle Prägung im Sinne des § 3 Abs. 3 Ziff. 1-3 aufweisen.

(4) Bei der Auswahl werden neben dem vorrangigen Kriterium der künstlerischen Qualität unter anderem die Realisierbarkeit des Vorhabens innerhalb eines angemessenen Zeitraums sowie die zu erwartende Verbreitung des Films, insbesondere bei der Kinoauswertung, berücksichtigt. Auch Art und Umfang des Eigenanteils können hierbei berücksichtigt werden. Die Auswahl soll auch Filmvorhaben von qualifizierten Filmschaffenden aus dem Bereich Nachwuchs umfassen, sofern diese in einem professionellen Produktionsumfeld realisiert werden. Projekte, die mit Mitteln von Hochschulen – zum Beispiel als Übungs- oder Abschlussfilme – finanziert werden sollen, können nicht gefördert werden.

§ 14 Förderung für Kinderfilme

(1) Für programmfüllende Kinderfilmvorhaben können Förderungen von bis zu 500.000 Euro, in begründeten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der besonderen künstlerischen Qualität des Vorhabens und des Finanzbedarfs bis zu 1.000.000 Euro vergeben werden. Die Förderung richtet sich grundsätzlich an Filmvorhaben mit Herstellungskosten bis zu 5.000.000 Euro. In begründeten Ausnahmefällen können auch Filme mit höheren Herstellungskosten berücksichtigt werden.

(2) Für Kinderkurzfilme können bis zu 30.000 Euro, in besonderen begründeten Ausnahmefällen auch höhere Förderungen vergeben werden. Kurzfilme, die als Studienleistung oder in sonstiger Weise mit Mitteln von Hochschulen realisiert werden, können mit bis zu 20.000 Euro gefördert werden.

(3) Die Förderung erfolgt im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der BKM und dem Kuratorium junger deutscher Film.

(4) § 13 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, Satz 2 und Satz 4 gelten entsprechend.

§ 15 Förderung für Kurzfilme

(1) Für hervorragende Kurzfilmvorhaben können Förderungen von bis zu 30.000 Euro vergeben werden. Kurzfilme, die als Studienleistung oder in sonstiger Weise mit Mitteln von Hochschulen realisiert werden, können mit bis zu 20.000 Euro gefördert werden.

(2) Die Filme müssen eine erhebliche deutsche kulturelle Prägung im Sinne des § 3 Abs. 3 Ziff. 1-3 aufweisen.

§ 16 Antragstellung

(1) Antragsberechtigt ist die Hersteller:in. Kurzfilme, die als Studienleistung oder in sonstiger Weise mit Mitteln von Hochschulen realisiert werden, können mit bis zu 20.000 Euro gefördert werden.

(2) Erfüllen im Falle einer Koproduktion mehrere Hersteller:innen die Bewilligungsvoraussetzungen, kann der Antrag nur von einer Hersteller:in gestellt werden.

(3) § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Für Förderungen nach § 14 kann die BKM hiervon Ausnahmen zulassen.

§ 17 Förderungsverfahren

(1) Die BKM unterrichtet die Hersteller:in im Anschluss an die Jurysitzung schriftlich über die Förderentscheidung. Die Abwicklung der Förderung, insbesondere die Antragsprüfung im Detail, die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel sowie die Prüfung ihrer ordnungsgemäßen Verwendung, erfolgt durch die Filmförderungsanstalt.

(2) Für die Förderung nach § 13, § 14, § 15 gelten folgende Maßgaben:

1. Eigenanteil:

Mit den Dreh- oder Animationsarbeiten darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Als Drehbeginn gilt der erste Drehtag. Die BKM und/oder die Bewilligungsbehörde kann im Ausnahmefall auf Antrag der Hersteller:in einem vorzeitigen Drehbeginn oder einem vorzeitigen Beginn der Animationsarbeiten nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der zu § 44 BHO erlassenen Verwaltungsvorschriften zustimmen.

2. Keine Förderung nach Drehbeginn:

Mit den Dreh- oder Animationsarbeiten darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Als Drehbeginn gilt der erste Drehtag. Die BKM und/oder die Bewilligungsbehörde kann im Ausnahmefall auf Antrag der Hersteller:in einem vorzeitigen Drehbeginn oder einem vorzeitigen Beginn der Animationsarbeiten nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der zu § 44 BHO erlassenen Verwaltungsvorschriften zustimmen.

3. BAFA-Bescheinigung:

Als Voraussetzung für die Ausstellung des Zuwendungsbescheids hat die Hersteller:in eine vorläufige Projektbescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Sinne des FFG einzureichen. Die endgültige BAFA-Bescheinigung ist vor Auszahlung der Schlussrate einzureichen.

4. Auszahlung in Raten:

Die Zuwendung wird in Raten entsprechend dem Fortgang der Herstellung des Films ausgezahlt; für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Anforderungsverfahren nach Nr. 1.4 ANBest-P. Die ausgezahlten Mittel sind alsbald, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Auszahlung zu verwenden. Ein Teilbetrag von 10% der Zuwendung wird erst nach Prüfung der Herstellungskosten des Films, sobald der Film eine Freigabe und Kennzeichnung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat und nach Vorlage einer Ansichtskopie ausgezahlt.

5. Abtretbarkeit und Verpfändbarkeit

Der Anspruch auf Auszahlung der Zuwendung ist nur zum Zwecke der Zwischenfinanzierung der jeweils geförderten Maßnahme an Banken oder sonstige Kreditinstitute abtretbar oder verpfändbar.

6. Rückzahlung

Alle deutschen Koproduzenten:innen des Films haften gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung der Zuwendung.

7. Verwendungsnachweis- und Schlusskostenprüfung

Die Verwendungsnachweisprüfung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde. Die Prüfung der Mittelverwendung und des Schlusskostenstandes erfolgt durch einen von der FFA Schlusskostenprüfer:in; die Kosten trägt dim Zuwendungsempfänger:in; nach § 14 Abs. 2 geförderte Kinderkurzfilme und nach § 15 geförderte Kurzfilme sind von dieser Regelung ausgenommen.

8. Rechterückfall

Im Falle der Beteiligung eines oder mehrerer Fernsehveranstalter an der Herstellung des Filmvorhabens hat die Antragsteller:in den Nachweis zu erbringen, dass in dem Auswertungsvertrag mit dem Fernsehveranstalter ein Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an den Antragsteller, entsprechend den Regelungen des FFG und der aufgrund des FFG erlassenen Richtlinien, vereinbart ist. Entsprechendes gilt für Fernsehnutzungsrechte, die die Hersteller:in einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt hat.

9. Deutsche Sprachfassung:

Die Zuwendung wird grundsätzlich nur für Filme gewährt, bei denen wenigstens eine Endfassung des Films, abgesehen von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache hergestellt wird. Bei Dokumentar- und Kurzfilmen ist eine für die Kinovorführung taugliche, deutsch untertitelte Fassung ausreichend.

10. Barrierefreiheit:

Wenigstens eine Endfassung des Films muss bis zum Beginn der regulären Kino-Erstauswertung in einer Version mit deutschen Untertiteln für Menschen mit Hörbehinderungen und mit deutscher Audiodeskription für Menschen mit Sehbehinderungen in marktgerechter und kinogeeigneter Qualität hergestellt werden; die Kosten hierfür werden von der BKM anerkannt und sind in der Kalkulation zu berücksichtigen. In besonders begründeten Fällen können auf Antrag des Produzenten Ausnahmen zugelassen werden.

11. Sperrfristen:

Für BKM-geförderte Filmvorhaben ist eine reguläre Erstauswertung im Kino sicherzustellen. Für die weitere Auswertung gelten die im FFG geregelten Sperrfristen mit Ausnahme des § 56 FFG entsprechend; nach § 15 geförderte Kurzfilme sind von dieser Regelung ausgenommen. Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag der Zuwendungsempfänger:in Ausnahmen bewilligen, wenn filmwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen. Dies gilt insbesondere bei nachweislich innovativen Finanzierungs- und Auswertungskonzepten.
12. Beleg- und Meldepflichten:

Der BKM ist der Film nach Fertigstellung in geeigneter Form zu überlassen. Die Hersteller:in informiert die BKM nach Bekanntwerden unverzüglich über den Verleihtitel, Datum des Kinostarts, die Teilnahme und ggf. Auszeichnungen auf deutschen und internationalen Filmfestivals sowie sonstige Nominierungen und Preise.

13. Archivierung:

Dem Bundesarchiv ist spätestens zwölf Monate nach der ersten öffentlichen Aufführung des Films eine technisch einwandfreie Kopie des Films in einem archivfähigen Format unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, sofern dieser Verpflichtung nicht schon anderweitig nachgekommen wurde. Näheres, insbesondere die technischen Spezifikationen der archivfähigen Kopie, regeln Bestimmungen des Bundesarchivs.

14. Pflichtregistrierung:

Für alle Hersteller:innen oder Mithersteller:innen von nach dieser Richtlinie geförderten Kinofilmen gelten die im Bundesarchivgesetz in der jeweils gültigen Fassung festgelegten Bestimmungen zur Pflichtregistrierung. Auf dieser Grundlage besteht eine Verpflichtung zur Registrierung ihrer Filmwerke innerhalb von zwölf Monaten nach der ersten öffentlichen Aufführung. Zum Zeitpunkt der Registrierung, spätestens jedoch binnen zwölf Monaten danach, ist beim Bundesarchiv bekannt zu machen, an welchem Ort sich eine technisch einwandfreie archivfähige Kopie des Kinofilms befindet.

15. Ökologisch nachhaltige Herstellung von Filmen:

Bei der Herstellung des Films müssen die ökologischen Standards erfüllt werden, die dieser Richtlinie als Anlage beigefügt sind.

VI. Verleihförderung

§ 18 Förderung

(1) Für den Verleih von programmfüllenden, künstlerisch anspruchsvollen Filmen im Sinne des § 3 Abs. 1, 4 und 5 , die den Förderungszielen nach § 1 entsprechen, können auf Antrag Projektförderungen gewährt werden. Die Filme müssen grundsätzlich eine erhebliche deutsche kulturelle Prägung im Sinne dieser Richtlinie aufweisen; § 3 Abs. 3 Ziff. 3 ist zwingend zu erfüllen.

(2) Die Fördermittel werden zur Abdeckung von Vorkosten im Inland, im Sinne der Regelungen des FFG gewährt und als Zuschuss von bis zu 100.000 Euro je Film vergeben.

(3) Die Fördermittel sollen nur gewährt werden, wenn sich der Verleih mit einem Eigenanteil von mindestens 30% an den Herausbringungskosten beteiligt.

§ 19 Antragstellung und Förderungsverfahren

(1) Antragsberechtigt sind gewerbliche Verleihunternehmen. In begründeten Ausnahmefällen können auch Auswertungen im Eigenverleih gefördert werden.

(2) Die Antragsteller:in hat für den zu fördernden Film eine rechtsverbindliche und unwiderrufliche Erklärung der Hersteller:in vorzulegen, dass dieser die im FFG festgelegten Sperrfristen beachtet.

(3) Mit dem Antrag ist eine Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorzulegen.

(4) Die Abwicklung der Förderung, insbesondere die Antragsprüfung im Detail, die Bewilligung und Auszahlung der Fördermittel sowie die Prüfung ihrer ordnungsgemäßen Verwendung, erfolgt durch die Filmförderungsanstalt.

(5) Dem Bundesarchiv ist spätestens zwölf Monate nach der ersten öffentlichen Aufführung des Films eine technisch einwandfreie Kopie des Films in einem archivfähigen Format unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, sofern dieser Verpflichtung nicht schon anderweitig nachgekommen wurde. Näheres, insbesondere die technischen Spezifikationen der archivfähigen Kopie, regeln Bestimmungen des Bundesarchivs.

VII. Deutscher Filmpreis

§ 20 Auszeichnungen und Prämien

Als Deutscher Filmpreis für Spiel-, Dokumentar- sowie Kinderfilme können jährlich für herausragende Leistungen im deutschen Film die folgenden Auszeichnungen und Prämien vergeben werden

1. für programmfüllende Spielfilme:

• Filmpreis in Gold

verbunden mit einer Prämie von bis zu 500.000 Euro

• Filmpreis in Silber

verbunden mit einer Prämie von bis zu 425.000 Euro

• Filmpreis in Bronze

verbunden mit einer Prämie von bis zu 375.000 Euro

Es können bis zu sechs Filme nominiert werden. Die Nominierung ist mit einer Prämie von bis zu 250.000 Euro verbunden. Die mit der Nominierung verbundene Prämie wird auf die Prämie für den Filmpreis in Gold, Silber und Bronze angerechnet.

2. für programmfüllende Dokumentarfilme:

• Filmpreis in Gold

verbunden mit einer Prämie von bis zu 200.000 Euro

Es können bis zu drei Filme nominiert werden. Die Nominierung ist mit einer Prämie von bis zu 100.000 Euro verbunden. Die mit der Nominierung verbundene Prämie wird auf die Prämie für den Filmpreis in Gold angerechnet.

3. für programmfüllende Kinderfilme:

• Filmpreis in Gold

verbunden mit einer Prämie von bis zu 250.000 Euro

Es können bis zu zwei Filme nominiert werden. Die Nominierung ist mit einer Prämie von bis zu 125.000 Euro verbunden. Die mit der Nominierung verbundene Prämie wird auf die Prämie für den Filmpreis in Gold angerechnet.

4. für hervorragende Einzelleistungen in den Kategorien

• beste weibliche und beste männliche Haupt- und Nebenrolle

• beste Regie

• beste Kamera/Bildgestaltung

• bester Schnitt

• bestes Drehbuch

• beste Filmmusik

• beste Tongestaltung

• bestes Szenenbild

• bestes Kostümbild

• bestes Maskenbild

• beste visuelle Effekte

der Filmpreis in Gold, verbunden mit einer Prämie von jeweils bis zu 10.000 Euro; in jeder Kategorie können drei bis fünf Einzelleistungen nominiert werden.

5. für herausragende Verdienste um den deutschen Film:

• Filmpreis in Gold als Ehrenpreis; es können bis zu zwei Preise vergeben werden.

6. für den besucherstärksten deutschen Film:

• der Publikumspreis als Ehrenpreis.

7. an Persönlichkeiten oder Filmteams, die Filmemachen im Sinne des Namensgebers dieses Preises verstehen und praktizieren:

• der Bernd Eichinger Preis als Ehrenpreis.

8. für den besten ausländischen Film:

• Filmpreis in Gold als Ehrenpreis.

§ 21 Auswahlverfahren

(1) Für den Film muss eine Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach den Regelungen des FFG sowie eine FSK-Freigabe vorgelegt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag auf eine FSK-Freigabe verzichtet werden.

(2) Für die Kategorien „Bester programmfüllender Spielfilm”, „Bester programmfüllender Dokumentarfilm” und „Bester programmfüllender Kinderfilm” muss eine erhebliche deutsche kulturelle Prägung des Filmes im Sinne des § 3 Abs. 3 gegeben sein.

(3) Das Auswahlverfahren ergibt sich im Übrigen aus den „Richtlinien über das Auswahlverfahren für die Nominierungen zum Deutschen Filmpreis und die Zuerkennung des Deutschen Filmpreises” der Deutschen Filmakademie (http://www.deutsche-filmakademie.de ).

§ 22 Empfangende der Auszeichnungen und Prämien

(1) Bei der Auszeichnung von Einzelleistungen werden die Auszeichnung und die Prämie den ausgezeichneten Künstler:innen zuerkannt.

(2) Bei der Auszeichnung eines Films werden grundsätzlich die Auszeichnung der persönlichen Produzent:in und die Prämie der Hersteller:in des Films mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland zuerkannt. Ist eine Hochschule Hersteller:in, wird die Prämie der persönlichen Produzent:in zuerkannt.

Bei in Koproduktion hergestellten Filmen wird die Prämie den Hersteller:innen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland gemeinschaftlich zuerkannt. Im Falle einer Koproduktion mit einer Hochschule ist die Koproduzent:in alleinige Empfänger:in der Prämie.

(3) Die Regisseur:in erhält eine Urkunde über die Auszeichnung des Films. Der Regisseur:in eines mit dem Filmpreis in Gold, Silber oder Bronze ausgezeichneten Spielfilms oder eines mit dem Filmpreis in Gold ausgezeichneten Dokumentar- oder Kinderfilms werden 10% der jeweiligen Prämie zuerkannt; in begründeten Ausnahmefällen kann ihr oder ihm die gesamte Prämie zuerkannt werden. Die Regisseur:in soll die Hersteller:in des neuen Films im Sinne des § 23 Abs. 1 benennen; der Prämienanteil bzw. die Prämie wird in diesem Fall der Hersteller:in bewilligt.

(4) Für die Feststellung der persönlichen Produzenten:in, der Hersteller:in, der Regisseur:in und anderer Mitwirkender, die Auszeichnungen oder Prämien erhalten sollen, sind im Zweifel die Angaben im Vor- und Nachspann des Films maßgebend.

(5) Die Empfänger:in der Prämie hat dem Bundesarchiv spätestens zwölf Monate nach der Preisverleihung eine technisch einwandfreie Kopie des ausgezeichneten Films in einem archivfähigen Format unentgeltlich zu übereignen, sofern dieser Verpflichtung nicht schon anderweitig nachgekommen wurde. Näheres, insbesondere die technischen Spezifikationen der archivfähigen Kopie, regeln die Bestimmungen des Bundesarchivs.

(6) Ein Rechtsübergang des Prämienanspruchs auf Dritte ist nur mit Zustimmung der BKM möglich.

§ 23 Verwendung der Prämien

(1) Die Prämien nach § 20 Ziff. 1 bis 3 werden als Zuwendungen vergeben, die zweckgebunden für die Herstellung eines neuen programmfüllenden Films mit künstlerischer Qualität zu verwenden sind. Der Film muss eine erhebliche deutsche kulturelle Prägung im Sinne des § 3 Abs. 3 Ziff. 1–3 aufweisen.

(2) Auf Antrag der Hersteller:in des neuen Films kann zugelassen werden, dass die Prämien für besonders aufwendige Arbeiten der Stoff- oder Drehbuchbeschaffung oder -entwicklung oder in sonstiger Weise für die Vorbereitung eines neuen programmfüllenden Films von künstlerischer Qualität verwendet werden.

(3) Die Hersteller:in des neuen Films hat die BKM über Inhalt und Gestaltung des Filmvorhabens, für das die Prämie verwendet werden soll, eingehend zu informieren.

(4) Der Antrag zur Verwendung der Prämie ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Prämie zuerkannt wurde, einzureichen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist auf Antrag verlängert werden

(5) Im Übrigen gilt für das Förderungsverfahren des neuen Vorhabens § 17 entsprechend.

VIII. Deutscher Drehbuchpreis

§ 24 Auszeichnungen und Prämien

(1) Um herausragende Leistungen auf dem Gebiet des Drehbuchschreibens zu würdigen und die Herstellung von Drehbüchern mit künstlerischer Qualität zu fördern, vergibt die BKM den Deutschen Drehbuchpreis.

(2) Es können jedes Jahr bis zu drei unverfilmte Drehbücher für programmfüllende Spielfilme für den Deutschen Drehbuchpreis nominiert werden. Mit jeder Nominierung ist eine Prämie in Höhe von 5.000 Euro für die jeweilige Autor:in verbunden.

(3) Das Beste der nominierten Drehbücher wird mit dem Deutschen Drehbuchpreis in Gold und einer Prämie in Höhe von 10.000 Euro ausgezeichnet. Die mit der Nominierung verbundene Prämie wird auf die Preisprämie angerechnet.

(4) Auf Antrag können über die Preisprämie hinaus Fördermittel von bis zu 20.000 Euro für die Fortentwicklung des ausgezeichneten Drehbuchs gewährt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Förderungshilfe für die Herstellung eines neuen Drehbuches mit künstlerischer Qualität oder für die Projektentwicklung eines Films auf Grundlage des ausgezeichneten Drehbuchs gewährt werden. Die Prämien nach S. 1 und 2 werden als Zuwendungen vergeben.

(5) Wurde ein nominiertes oder mit dem Deutschen Drehbuchpreis ausgezeichnetes Drehbuch von mehreren Autor:innen hergestellt, erhalten diese im Falle der Nominierung jeweils eine Urkunde und im Falle der Auszeichnung mit dem Deutschen Drehbuchpreis jeweils eine LOLA in Gold. Die verliehenen Prämien und Förderungshilfen werden ihnen jeweils gemeinschaftlich zuerkannt.

(6) Der Preis kann nur für Drehbücher vergeben werden, mit deren Dreh oder Verfilmung frühestens im Jahr der Preisverleihung begonnen wird.

§ 25 Vorschlags- und Auswahlverfahren

(1) Vorschlagsberechtigt für die Auszeichnung sind alle Filmfördereinrichtungen der Länder sowie:

• die Filmförderungsanstalt

• das Kuratorium junger deutscher Film

• das Drama Department der BKM

• der Deutsche Drehbuchverband (DDV)

• der Verband der Deutschen Bühnen- und Medienverlage e.V. (VDB)

• der Verband für Film- und Fernsehdramaturgie e.V. (VeDRA)

• der Verband der Agenturen für Film, Fernsehen und Theater e.V. (VdA).

(2) Es können jeweils bis zu drei Drehbücher vorgeschlagen werden, die im Jahr der Preisvergabe oder in den vergangenen zwei Kalenderjahren fertig gestellt worden sind. Für den Deutschen Drehbuchpreis vorgeschlagene Drehbücher können nicht erneut vorgeschlagen werden; dies gilt nicht, wenn formale Gründe für die Ablehnung des Drehbuchs maßgebend waren, die nicht mehr bestehen.

(3) Die Abwicklung der Förderung erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt.

IX. Deutscher Kurzfilmpreis

§ 26 Auszeichnungen und Prämien

(1) Mit dem Deutschen Kurzfilmpreis können jährlich herausragende Leistungen bei der Produktion von deutschen Spiel-, Animations-, Experimental- und Dokumentarkurzfilmen ausgezeichnet werden.

(2) Der Deutsche Kurzfilmpreis kann in fünf Kategorien vergeben werden:

• Spielfilm bis 10 Minuten Laufzeit

• Spielfilm von mehr als 10 Minuten bis 30 Minuten Laufzeit

• Animationsfilm bis 30 Minuten Laufzeit

• Experimentalfilm bis 30 Minuten Laufzeit

• Dokumentarfilm bis 30 Minuten Laufzeit

(3) Der Deutsche Kurzfilmpreis ist mit einer Prämie von bis zu 30.000 Euro verbunden. Für die Nominierung erhält der Hersteller eine Prämie von bis zu 15.000 Euro; diese Prämie wird auf die Prämie für den Deutschen Kurzfilmpreis angerechnet.

(4) In den Kategorien Spielfilm bis 10 Minuten Laufzeit und Spielfilm von mehr als 10 Minuten bis 30 Minuten Laufzeit können insgesamt bis zu 6 Filme nominiert werden. In den Kategorien Animations-, Experimental- und Dokumentarfilm können jeweils zwei Filme nominiert werden.

(5) Zusätzlich kann ein Sonderpreis für Filme mit einer Laufzeit von mehr als 30 Minuten bis 78 Minuten vergeben werden. Der Sonderpreis ist mit einer Prämie von bis zu 20.000 Euro dotiert.

§ 27 Vorschlags- und Auswahlverfahren

(1) Vorschläge für Auszeichnungen mit dem Deutschen Kurzfilmpreis können von den Verbänden und Einrichtungen des deutschen Films und den Mitgliedern der Jurys Deutscher Kurzfilmpreis I und II bei der BKM eingereicht werden.

(2) Der vorgeschlagene Film muss im Jahr der Preisvergabe oder im vorausgegangenen Kalenderjahr fertiggestellt worden sein. Der Film muss eine erhebliche deutsche kulturelle Prägung im Sinne des § 3 Abs. 3 Ziff. 1–3 aufweisen.

(3) Für den Deutschen Kurzfilmpreis vorgeschlagene Filme können nicht erneut vorgeschlagen werden; dies gilt nicht, wenn der ursprüngliche Vorschlag aus formalen Gründen abgelehnt wurde, die zwischenzeitlich weggefallen sind.

(4) Für den Film muss eine Bescheinigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach den Regelungen des FFG sowie eine FSK-Freigabe vorgelegt werden.

§ 28 Empfangende der Auszeichnungen und Prämien

(1) Bei der Auszeichnung eines Films werden grundsätzlich die Auszeichnung der persönlichen Produzent:in und die Prämie der Hersteller:in des Films mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland zuerkannt. Ist eine Hochschule Hersteller:in, wird die Prämie der Regisseur:in des ausgezeichneten Films zuerkannt. Bei in Koproduktion hergestellten Filmen wird die Prämie den Hersteller:innen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland gemeinschaftlich zuerkannt. Im Falle einer Koproduktion einer Hochschule ist die Koproduzent:in alleiniger Empfänger der Prämie.

(2) Die Regisseur:in erhält eine Urkunde über die Auszeichnung des Films.

(3) Für die Feststellung der persönlichen Produzenten:in, der Hersteller:in, der Regisseur:in und anderer Mitwirkender, die Auszeichnungen oder Prämien erhalten sollen, sind im Zweifel die Angaben im Vor- und Nachspann des Films maßgebend.

(4) Die Empfänger:in der Prämie hat dem Bundesarchiv spätestens zwölf Monate nach der Preisverleihung eine technisch einwandfreie Kopie des ausgezeichneten Films in einem archivfähigen Format unentgeltlich zu übereignen, sofern dieser Verpflichtung nicht schon anderweitig nachgekommen wurde. Näheres, insbesondere die technischen Spezifikationen der archivfähigen Kopie, regeln die Bestimmungen des Bundesarchivs.

(5) Ein Rechtsübergang des Prämienanspruchs auf Dritte ist nur mit Zustimmung der BKM möglich.

§ 29 Verwendung der Prämien

(1) Die Prämien gemäß § 26 werden als Zuwendungen vergeben, die zweckgebunden für die Herstellung eines neuen Films mit künstlerischer Qualität zu verwenden sind. Auf Antrag kann zugelassen werden, dass die Prämien für besonders aufwendige Arbeiten der Stoff- und Drehbuchbeschaffung und -entwicklung oder in sonstiger Weise für die Vorbereitung eines neuen Films verwendet werden.

((2) Die Hersteller:in des neuen Films hat die BKM über Inhalt und Gestaltung des Filmvorhabens, für das die Prämie verwendet werden soll, eingehend zu informieren; sie hat insbesondere Drehbuch, Stab- und Besetzungsliste, Kosten- und Finanzierungsplan sowie einen Verleihvertrag oder eine konkrete Darlegung der Verleih- und Vertriebspläne einzureichen.

(3) Der neue Film muss innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Prämie zuerkannt wurde, fertig gestellt sein und der BKM vorgelegt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist auf Antrag verlängert werden.

(4) Die Förderung der Projektvorbereitung kann bei der BKM formlos beantragt werden. Dem Antrag sind eine projektgerechte Beschreibung sowie die Kalkulation für die Projektvorbereitung und das Treatment/Drehbuch beizufügen. Die Projektvorbereitung schließt die Stoffbeschaffung und die Drehbuchbeschaffung sowie -entwicklung ein. Wenn ein Betrag von über 15.000 Euro für die Drehbuchentwicklung eines programmfüllenden Spielfilms eingesetzt werden soll, gelten § 6 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 S. 1 entsprechend.

(5) Im Übrigen gilt für das Förderungsverfahren des neuen Vorhabens § 17 entsprechend.

X. Verleihprogrammpreis

§ 30 Auszeichnungen und Prämien

(1) Die BKM vergibt einen Preis an gewerbliche Verleihunternehmen für besondere Leistungen bei der Verbreitung künstlerisch herausragender Filme, insbesondere deutscher und anderer europäischer Filme.

(2) Es können bis zu drei Preise pro Jahr verbunden mit einer Prämie von bis zu 75.000 Euro vergeben werden.

(3) Die Prämie wird als Zuwendung vergeben, die zweckgebunden für den Verleih vor allem deutscher und anderer europäischer Filme mit künstlerischer Qualität zu verwenden ist, insbesondere für die Finanzierung

• des Ankaufs von Filmlizenzen,

• von Verleihvorkosten,

• von Werbemaßnahmen,

• der Ergänzung der technischen Ausstattung des Büros, z.B. mit audiovisuellen und elektronischen Kommunikationsmitteln.

§ 31 Antrag, Auswahlentscheidung und Förderungsverfahren

(1) Antragsberechtigt sind gewerbliche Verleihunternehmen.

(2) Bei der Entscheidung über die Vergabe des Preises sind insbesondere zu berücksichtigen

• die kulturelle Qualität der Verleiharbeit,

• der Anteil deutscher Filme,

• der Anteil anderer europäischer Filme,

• die durch die Verleiharbeit erreichte Verbreitung der Filme,

• die Repertoirepflege.

(3) Die Abwicklung der Förderung erfolgt durch die Filmförderungsanstalt.

XI. Kinoprogrammpreis

§ 32 Auszeichnungen und Prämien

(1) Zur Förderung des Filmabspiels vergibt die BKM jährliche Preise an gewerbliche Kinos in Deutschland für die Gestaltung hervorragender Jahresfilmprogramme mit einem besonderen Anteil deutscher und anderer europäischer Filme mit künstlerischer Qualität. Es können folgende Auszeichnungen und Prämien vergeben werden:

• eine Prämie von 20.000 Euro für das beste Jahresfilmprogramm

• Prämien von jeweils 15.000 Euro für weitere hervorragende Jahresfilmprogramme;

• Prämien von jeweils 10.000 Euro für hervorragende Jahresfilmprogramme

• Prämien von jeweils 7.500 Euro für besonders gute Jahresfilmprogramme.

Für die drei Teilbereiche Kinder- und Jugendfilme, Kurzfilme sowie Dokumentarfilme können mit Prämien von jeweils 2.500 oder 5.000 Euro verbundene Sonderpreise vergeben werden. Für das beste Kinder- und Jugendfilm-, Kurzfilm-, und Dokumentarfilmprogramm kann ein Sonderpreis verbunden mit einer Prämie von 10.000 Euro vergeben werden.

(2) Die Prämien werden der bei der Preisverleihung amtierenden Betreiber:in als Zuwendung gewährt und sind zweckgebunden für den Betrieb des ausgezeichneten Kinos. Übernimmt die Antragsteller:in den Betrieb eines anderen Kinos, können die Prämien auf Antrag auch für den Betrieb dieses Kinos verwendet werden, wenn es programmatisch dem ausgezeichneten Kino entspricht.

(3) Bei Prämien bis 10.000 Euro ist die zweckentsprechende Verwendung in der Regel als gegeben anzusehen, wenn der Betrieb des ausgezeichneten Kinos für die Dauer von mindestens 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Preisvergabe fortgesetzt worden ist. Bei Prämien von 15.000 Euro ist eine Fortsetzung des Betriebes für die Dauer von achtzehn, bei Prämien von 20.000 Euro und mehr eine Dauer von vierundzwanzig Monaten erforderlich. Im Falle der Kumulation mehrerer Prämien ist der Gesamtbetrag maßgeblich. Bei vorzeitiger Schließung des ausgezeichneten Kinos sind die Prämien anteilig zurückzuzahlen.

(4) Die zweckentsprechende Verwendung der Prämien kann auf Antrag des Kinobetriebs auch durch Einzelnachweise belegt werden.

§ 33 Antrag und Förderungsverfahren

(1) Antragsberechtigt sind die Betreiber:innen der Kinos, für die eine Auszeichnung begehrt wird.

(2) Die BKM unterrichtet das den antragstellende Unternehmen im Anschluss an die Jurysitzung über die Förderung. Die Abwicklung der Förderung erfolgt durch das Bundesverwaltungsamt.

XII. Förderung sonstiger Vorhaben

§ 34 Voraussetzungen

Im Einzelfall können nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel herausragende Vorhaben von gesamtstaatlicher Bedeutung gefördert werden, wenn sie den Förderungszielen gemäß § 1 dienen.

XIII. Jurys

§ 35 Berufung

(1) Die BKM beruft sachverständige Persönlichkeiten für eine in der Regel jeweils dreijährige Amtszeit in die Jurys. Eine einmalige Wiederberufung in dieselbe oder eine andere Jury ist möglich. Eine Person kann später erneut berufen werden, wenn seit Beendigung ihrer Jurytätigkeit mindestens drei Jahre vergangen sind. Die Besetzung erfolgt gemäß den Vorschriften des Bundesgremienbesetzungsgesetzes und mit dem Ziel, die Vielfalt der Gesellschaft in einem ausgewogenen Verhältnis abzubilden.

(2) Die BKM kann stellvertretende Jurymitglieder berufen. Die stellvertretenden Jurymitglieder nehmen die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes nur wahr, wenn dieses für die Teilnahme an den Sitzungen verhindert ist. Für die Benennung der stellvertretenden Mitglieder gilt Absatz 1 entsprechend; die Einschränkungen für die Wiederberufung in Abs. 1 S. 2 und 3 gelten nur für Perioden, bei denen sie an mindestens einem Drittel der Sitzungen mitgewirkt haben.

(3) Die Berufungen nach Absatz 1 Satz 1 erfolgen auf der Grundlage von Vorschlägen von Verbänden und Einrichtungen aus den Bereichen Film und Kino. Die Verbände werden vorab angehalten, sachverständige Persönlichkeiten vorzuschlagen und in ihren Vorschlägen die Vielfalt der Gesellschaft in einem ausgewogenen Verhältnis abzubilden.

§ 36 Aufgaben, Rechte und Pflichten

(1) Die Jurys beurteilen die Voraussetzungen der Förderung – insbesondere die künstlerische Qualität – nach den Bestimmungen und Zielen dieser Richtlinie und unterbreiten der BKM Vorschläge für die Entscheidung über Förderungen und Auszeichnungen.

(2) Die Jurymitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind zum Stillschweigen über den Inhalt der Beratungen und Beschlüsse verpflichtet.

§ 37 Zusammensetzung

(1) Die BKM beruft folgende Jurys:

• Jury Spielfilm (Drehbuch, §§ 6 ff., und Produktion, §§ 13 ff.): 5 Mitglieder

• Jury Dokumentarfilm (Stoffentwicklung, §§ 10 ff., und Produktion, §§ 13 ff.): 5 Mitglieder

• Jury Kurzfilm (Produktion, § 15): 6 Mitglieder

• Jury Verleihförderung (§§ 18 f.): 6 Mitglieder

• Jury Deutscher Drehbuchpreis (§§ 24 f.): 6 Mitglieder

• Jury Deutscher Kurzfilmpreis I (Spielfilm, §§ 26 ff.): 6 Mitglieder

• Jury Deutscher Kurzfilmpreis II (Animations-, Experimental-, Dokumentarfilm, Sonderpreis, §§ 26 ff.): 6 Mitglieder

• Jury Kinoprogrammpreis (§ 32 f.): 7 Mitglieder

• Jury Verleihprogrammpreis (§§ 30 f.): 6 Mitglieder

(2) Für die Jury Kinderfilm (§ 14) werden jeweils 4 Mitglieder von Seiten der BKM und 4 Mitglieder vom Kuratorium junger deutscher Film berufen.

§ 38 Sitzungen, Beschlussfassung

(1) Die Sitzungen der Jurys beruft die BKM ein. Sie sind nicht öffentlich.

(2) Jurymitglieder nehmen an der Beratung und Entscheidung nicht teil, soweit sie selbst, Angehörige oder natürliche oder juristische Drittpersonen, zu denen eine spezielle Bindung oder Abhängigkeit besteht, vom Gegenstand der Entscheidung betroffen sind.

(3) Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst; in Verfahrensfragen genügt eine einfache Mehrheit. In begründeten Ausnahmefällen können Jury-Beschlüsse im Umlaufverfahren herbeigeführt werden.

(4) Die BKM unterrichtet die Antragsteller:in im Anschluss an die Jurysitzung schriftlich über die Förderentscheidung. Bei einer ablehnenden Entscheidung einer Projektförderung sind die wesentlichen Gründe der Ablehnung zu benennen.

§ 39 Vergütungen

Die Jurymitglieder erhalten Vergütungen für die Prüfungstätigkeit und Reisekostenerstattungen entsprechend den für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen.

XIV. Schlussbestimmungen

§ 40 Zweifelsfragen, Ausnahmen

(1) In Zweifelsfragen bei Auslegung und Anwendung dieser Richtlinie entscheidet die BKM. Hierfür können Regelungen des FFG entsprechend herangezogen werden.

(2) Die BKM kann in besonderen Fällen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richtlinie zulassen.

§ 41 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 01. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31.12.2024.

Die Richtlinie für die kulturelle Filmförderung der BKM in der Fassung vom 1. März 2023 tritt mit Inkrafttreten dieser Richtlinie außer Kraft.

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