Förderprogramm

Stärkung der Filmproduktion in Deutschland (Deutscher Filmförderfonds)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Kultur, Medien & Sport
Fördergebiet:
bundesweit
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)

Ansprechpunkt:

Filmförderungsanstalt (FFA)

Große Präsidentenstraße 9

10178 Berlin

Tel: 030 275770

Fax: 030 27577111

FFA Filmförderungsanstalt

Weiterführende Links:
Deutscher Filmförderfonds (DFFF)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie programmfüllende Kinofilme oder Produktionsdienstleistungen für programmfüllende Spiel- oder Animationsfilme herstellen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) unterstützt Sie bei der Produktion von Kinofilmen als Kulturgut in Deutschland.

Gefördert werden folgende Maßnahmen im Rahmen des Deutschen Filmförderfonds (DFFF):

  • Herstellung programmfüllender Kinofilme (DFFF I),
  • Produktionsdienstleistungen zur Herstellung eines programmfüllenden Spiel- oder Animationsfilms (DFFF II).

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung beträgt 

  • im DFFF I bis zu 20 Prozent der deutschen Herstellungskosten bis EUR 8 Millionen und 25 Prozent bei deutschen Herstellungskosten über EUR 8 Millionen, maximal jedoch EUR 4 Millionen je Filmprojekt. Für Projekte, die sowohl im Rahmen einer Produktionsförderung als auch einer Projektfilmförderung förderfähig sind, ist zusätzlich ein 5 Prozent höherer Zuschuss möglich,
  • im DFFF II 25 Prozent der deutschen Herstellungskosten, maximal jedoch EUR 25 Millionen pro Film.

Es gilt eine generelle Obergrenze von 80 Prozent des Gesamtbudgets, auf die der Zuschuss berechnet werden kann.

Bitte stellen Sie Ihren Antrag spätestens 6 Wochen vor Beginn Ihrer Maßnahme bei der Filmförderungsanstalt (FFA).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • im DFFF I Filmherstellende und
  • im DFFF II Produktionsdienstleistende.

Weitere Voraussetzungen:

  • Antragstellende benötigen zum Zeitpunkt der Auszahlung einen Wohnsitz, einen Geschäftssitz oder einer deutschen Tochtergesellschaft in Deutschland.
  • Innerhalb der letzten 5 Jahre vor Ihrer Antragstellung haben Sie als Filmherstellerin oder Filmhersteller mindestens einen programmfüllenden Kinofilm (Referenzfilm) innerhalb der Europäischen Union hergestellt.
  • Als Produktionsdienstleisterin oder Produktionsdienstleister haben Sie für mindestens 2 programmfüllende Kinofilmproduktionen mit Gesamtherstellungskosten von jeweils mindestens EUR 10 Millionen netto Dienstleistungen im Auftragswert von jeweils mindestens EUR 1 Million als Herstellerin oder Hersteller produziert.
  • Ihr Film hat eine Vorführdauer von mindestens 79 Minuten, im Falle eines Kinderfilms von mindestens 59 Minuten.
  • Sie stellen eine Endfassung des Films in deutscher Sprache, mit deutscher Audiodeskription und mit deutschen Untertiteln für Hörgeschädigte her.
  • Ihr Film wird im Kino in Deutschland kommerziell ausgewertet.
  • Die deutschen Herstellungskosten betragen mindestens 25 Prozent, bei Gesamtherstellungskosten von mehr als EUR 20 Millionen mindestens 20 Prozent der Gesamtherstellungskosten.
  • Ihr Film erfüllt die Kriterien des kulturellen Eigenschaftstests.
  • Sie erfüllen die ökologischen Standards bei der Herstellung des Films oder Teilwerks. 

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie der BKM
Deutscher Filmförderfonds – DFFF

[Stand: 23. Februar 2024]

[...]

I. GRUNDSÄTZE UND ZIELE

Beim Deutschen Filmförderfonds (DFFF) handelt es sich um eine Maßnahme der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) zur Stärkung der Filmproduktion in Deutschland. Die BKM hat die Filmförderungsanstalt (FFA) mit der Durchführung der Maßnahme beauftragt.

Die Maßnahme dient dazu, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der Filmwirtschaft in Deutschland zu verbessern, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der filmwirtschaftlichen Unternehmen zu erhalten und zu fördern und nachhaltige Impulse für den Filmproduktionsstandort Deutschland sowie weitere volkswirtschaftliche Effekte zu erzielen. Hierbei kommt sowohl der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Produktionswirtschaft als auch der Wettbewerbsfähigkeit von Produktionsdienstleistungsunternehmen, einschließlich solcher mit hoher digitaler Wertschöpfung, besondere Bedeutung zu.

Die Maßnahme bezweckt die Finanzierung von deutschen und internationalen Kinofilmen als Kulturgut in Deutschland zu erleichtern. Hierdurch sollen höhere Produktionsbudgets ermöglicht werden, um künstlerische Spielräume, die Qualität, die Attraktivität und damit auch die Verbreitung von Kinofilmen zu fördern.

Zugleich sollen die in Deutschland für die Herstellung von Kinofilmen erfolgenden Ausgaben gesteigert und damit eine verbesserte Auslastung der Produktionsdienstleister erreicht werden. Damit gewinnt der Filmstandort Deutschland für Fachkräfte im Filmbereich weiter an Attraktivität. Die Verbesserung der Filmfinanzierung für Produktions- und Produktionsdienstleistungsunternehmen und das Vorhandensein der entsprechenden technischen Infrastruktur ist ihrerseits Voraussetzung für eine langfristige kreative und erfolgreiche deutsche und europäische Filmkultur.

§ 1 ZUWENDUNGSZWECK UND ZIEL DER MASSNAHME

(1) Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23, 44 BHO sowie den hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für die Herstellung eines Films oder eines Teilwerks eines Films. Die Ausgaben werden aus Kapitel 0452 Titel 683 22 im Rahmen der jeweils veranschlagten Mittel und Verpflichtungsermächtigungen finanziert. Ein Anspruch des Antragstellers oder der Antragstellerin auf Gewährung der Zuwendung oder Nachbewilligung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

(2) Ziel der Maßnahme ist die Stärkung des Kulturguts Kinofilm und des Produktionsstandorts Deutschland im Rahmen der hierfür verfügbaren Haushaltsmittel.

(3) Die Einhaltung der mit der Maßnahme verfolgten Ziele wird durch das in § 34 Absatz 1 genannte Gremium evaluiert.

§ 2 ART DER ZUWENDUNG

(1) Die Zuwendung wird als Zuschuss im Wege der Projektförderung bewilligt. Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung gewährt. Dies setzt einen Finanzierungsbedarf des antragstellenden Herstellers oder Produktionsdienstleisters mindestens in Höhe der Zuwendung voraus. Die Bemessung der Zuwendungshöhe nach § 16 Absatz 1 bzw. § 27 Absatz 1 bleibt unberührt.

(2) Die Förderung besteht in der Gewährung einer nicht rückzahlbaren Zuwendung; § 18 Absatz 4 und § 29 Absatz 5 bleiben unberührt.

II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 3 ZUWENDUNGSEMPFÄNGER ODER ZUWENDUNGSEMPFÄNGERIN

Zuwendungsempfänger oder Zuwendungsempfängerin ist bei Vorliegen sämtlicher Bewilligungsvoraussetzungen der Antragsteller oder die Antragstellerin. Antragsteller oder Antragstellerin kann bei einer Förderung nach den §§ 7 bis 20 der Hersteller eines Films oder bei einer Förderung nach den §§ 21 bis 31 ein Produktionsdienstleister sein.

§ 4 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1) Hersteller im Sinne dieser Richtlinie ist, wer für die Herstellung des Films bis zur Lieferung der Nullkopie verantwortlich oder – im Falle einer Koproduktion – mitverantwortlich und aktiv in die Filmherstellung eingebunden ist.

(2) Produktionsdienstleister im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen, die sich sowohl zur Zusammenstellung der technischen und künstlerischen Mittel zur Produktion der bei ihnen in Auftrag gegebenen Filme oder Teilwerke eines Films als auch zur Sicherstellung der Herstellung dieser Filme oder Teilwerke eines Films und deren Überwachung verpflichtet haben und in Bezug auf die hierfür anfallenden Herstellungskosten für die in ihrem Verantwortungsbereich liegenden Tätigkeiten in Deutschland verantwortlich sind.

(3) Gesamtherstellungskosten sind alle Kosten, die insgesamt für die Herstellung des Films anfallen.

(4) Herstellungskosten im Sinne dieser Richtlinie sind für Förderungen nach Abschnitt III alle Kosten gemäß Ziffer 2 in Anlage 1 und für Förderungen nach Abschnitt IV alle Kosten gemäß Ziffer 2 in Anlage 2.

(5) Deutsche Herstellungskosten im Sinne dieser Richtlinie sind Herstellungskosten, die auf von Unternehmen bzw. deren Angestellten und freien Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie von Selbständigen in Deutschland erbrachte filmnahe Lieferungen oder Leistungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entfallen:

Personengebundene Leistungen

Löhne, Gehälter, Gagen und Honorare werden als deutsche Herstellungskosten anerkannt, wenn und soweit sie in Deutschland Gegenstand der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht sind. Die im Rahmen der Produktion des Films Beschäftigten sind in einer branchenüblichen Stab- und Besetzungsliste unter Angabe des steuerlich relevanten Wohn- oder Geschäftssitzes anzugeben.

Unternehmensgebundene Leistungen

Leistungen von Unternehmen werden nur dann als in Deutschland ausgegebene Herstellungskosten anerkannt, wenn

  • das die Leistung erbringende Unternehmen nachweislich seinen Geschäftssitz oder eine Niederlassung in Deutschland hat und dort in das Handelsregister eingetragen ist bzw. eine Gewerbeanmeldung vorliegt und
  • das die Leistung erbringende Unternehmen oder die Niederlassung zum Zeitpunkt der Leistungserbringung mindestens eine fest angestellte Person mit Arbeitsort in Deutschland beschäftigt und
  • die detaillierte Rechnungslegung der Leistung über das Unternehmen oder die Niederlassung erfolgt und
  • die in Rechnung gestellte Leistung tatsächlich vollständig in Deutschland erstellt und erbracht oder das dabei verwendete Material tatsächlich vollständig in Deutschland bezogen wird und die zur Erbringung der Leistung notwendige technische Ausstattung tatsächlich in Deutschland eingesetzt wird. Für mobile filmtechnische Ausrüstung (z.B. Kamera-, Licht-, Tonausrüstung) gilt, dass diese aus Deutschland bezogen (d.h. gekauft, geleast oder gemietet) werden muss.

(6) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vorführdauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinderfilmen 59 Minuten hat.

(7) Als schwierige audiovisuelle Werke gelten beispielsweise Kurzfilme, Erst- und Zweitfilme von Regisseuren oder Regisseurinnen, Dokumentarfilme und Werke mit geringen Produktionskosten. Weiterhin können solche Filme, deren einzige Originalfassung in der Sprache eines Mitgliedstaats mit kleinem Staatsgebiet bzw. Territorien, geringer Bevölkerungsanzahl oder begrenztem Sprachraum gedreht wurde, als schwierige Filme gelten. Sonstige Filme, die nur eine geringe Marktakzeptanz erwarten lassen und deren Chancen auf wirtschaftliche Verwertung daher als begrenzt qualifiziert werden müssen, können insbesondere wegen ihres experimentellen Charakters als schwierige Filme gelten, wenn und sofern sie aufgrund ihres Inhalts, ihrer Machart, ihrer künstlerischen und/oder technischen Gestaltung oder ihres kulturellen Anspruchs in hohem Maße mit Risiken behaftet sind.

§ 5 BEACHTUNG DES ZUWENDUNGSRECHTS

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sowie die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

§ 6 ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE

Bewilligungs- und Abwicklungsbehörde für diese Maßnahme der BKM ist die Filmförderungsanstalt (FFA), Große Präsidentenstraße 9, 10178 Berlin. Sie unterliegt für diese Maßnahme der Rechts- und Fachaufsicht der BKM.

III. ZUWENDUNGS- UND BEWILLIGUNGSVORAUSSETZUNGEN FÜR HERSTELLER (DFFF I)

UNTERABSCHNITT I

§ 7 BEANTRAGENDER HERSTELLER

(1) Antragsberechtigt ist der Hersteller des Films.

(2) Der beantragende Hersteller muss seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz in Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben. Sofern der beantragende Hersteller seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz nicht in Deutschland hat, muss er zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Niederlassung im Inland haben.

(3) Wird die Zuwendung von der Tochtergesellschaft oder Niederlassung des beantragenden Herstellers mit Geschäftssitz außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz beantragt, so sind sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen von dieser Antrag stellenden Tochtergesellschaft oder Niederlassung zu erfüllen.

(4) Der Antrag muss die folgenden Angaben über den beantragenden Hersteller enthalten: Name, Sitz, Rechtsform und Umsatzsteueridentifikationsnummer des Unternehmens.

(5) Der beantragende Hersteller oder – im Fall der Herstellung durch eine allein zum Zweck der Herstellung des der Antragstellung zugrunde liegenden Films gegründeten Gesellschaft – ein mit ihm gesellschaftsrechtlich verbundenes Unternehmen muss als Unternehmen oder als für eine Produktion verantwortliche Person innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung mindestens einen programmfüllenden Kinofilm (Referenzfilm) in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt haben.

Der Referenzfilm muss in den Kinos in Deutschland kommerziell mit mindestens 45 Kopien, bei Gesamtherstellungskosten des Referenzfilms von bis zu EUR 2 Millionen mit mindestens 20 Kopien und bei Dokumentarfilmen mit mindestens acht Kopien ausgewertet worden sein. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand der FFA auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen in Satz 1 und Satz 2 zulassen, wenn insbesondere aufgrund höherer Gewalt oder damit vergleichbarer Umstände keine Auswertung des Referenzfilms im geforderten Umfang möglich war.

Wird die Förderung für ein Erstlingswerk des beantragenden Herstellers beantragt, so genügt als Referenz die Zuerkennung einer Förderung durch BKM, die Filmförderungsanstalt (FFA) oder eine Filmförderungseinrichtung der Länder.

(6) Erfüllen im Falle einer Koproduktion mehrere Hersteller die Bewilligungsvoraussetzungen, kann der Antrag nur von einem der Hersteller gestellt werden. Über diesen haben sich die an der Koproduktion beteiligten Hersteller zu einigen und gegenüber der FFA eine entsprechende gemeinsame Erklärung bei der Antragstellung abzugeben.

(7) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden. Ebenso dürfen Unternehmen in Schwierigkeiten keine Förderungen gewährt werden. Abweichend von Satz 2 gilt Artikel 1 Abs. 4 c) Satz 2 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

UNTERABSCHNITT II

§ 8 FILMBEZOGENE VORAUSSETZUNGEN

(1) Die Zuwendung wird für programmfüllende Filme gewährt.

(2) Die Gesamtherstellungskosten des Films müssen ohne Beistellungen und zurückgestellte Gagen für Leistungen der an der Filmherstellung Beteiligten sowie zurückgestellte Handlungskosten bei Spielfilmen mindestens EUR 1 Millionen, bei Dokumentarfilmen mindestens EUR 200.000 und bei Animationsfilmen und animierten Filmen mindestens EUR 2 Millionen betragen. Die in Satz 1 genannten Einstiegsschwellen gelten nur für Anträge, die während der Laufzeit dieser Richtlinie vollständig bei der FFA vorliegen.

Es gelten die Grundsätze der sparsamen Wirtschaftsführung gemäß Anlage 1 zu dieser Richtlinie.

Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand der FFA gemäß Anlage 1 Nummer 9 Absatz 1 Satz 2 in besonders begründeten Ausnahmefällen ein höheres Herstellerhonorar als das in der Anlage 1 Nummer 9 Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Honorar anerkennen. Die Entscheidung des Vorstands über die Anerkennung oder Ablehnung eines höheren Herstellerhonorars ist dem beantragenden Hersteller schriftlich bekannt zu geben und zu begründen.

(3) Die Zuwendung wird nicht für Filme gewährt, die die projektbezogenen Voraussetzungen für eine Zuwendung nach Abschnitt IV erfüllen.

(4) Die Zuwendung wird nur für Filme gewährt, bei denen wenigstens eine Endfassung des Films, abgesehen von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache hergestellt wird. Für die Sprachfassung des Films ist eine für die Kinovorführung taugliche, deutsch untertitelte Fassung ausreichend. Die deutsche Sprachfassung muss der FFA vor Auszahlung der letzten Rate der bewilligten Zuwendung und spätestens nach Fertigstellung der Nullkopie und vor Beginn der Kinoauswertung in Deutschland vorgelegt werden.

(5) Wenigstens eine Endfassung des Films muss in einer Version mit deutschen Untertiteln für Menschen mit Hörbehinderungen und mit deutscher Audiodeskription für Menschen mit Sehbehinderungen in marktgerechter und kinogeeigneter Qualität hergestellt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag des Herstellers von dieser Voraussetzung abgewichen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand der FFA. Der Nachweis über die Herstellung der barrierefreien Endfassung muss der FFA vor Auszahlung der letzten Rate der bewilligten Zuwendung und spätestens nach Fertigstellung der Nullkopie und vor Beginn der Kinoauswertung vorgelegt werden.

(6) Förderhilfen dürfen nicht gewährt werden, wenn der Film verfassungsfeindliche oder gesetzwidrige Inhalte enthält. Gleiches gilt für Filme, die unter Berücksichtigung des dramaturgischen Aufbaus, des Drehbuchs, der Gestaltung, der schauspielerischen Leistungen, der Animation, der Kameraführung oder des Schnitts nach dem Gesamteindruck von geringer Qualität sind. Nicht zu fördern sind ferner Filme, die einen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Schwerpunkt haben oder offenkundig religiöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen verletzen. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versagung der Förderhilfen trifft der Vorstand der FFA.

(7) Mit den Dreh- oder Animationsarbeiten darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Als Drehbeginn gilt der erste reelle oder virtuelle Drehtag. Die FFA kann im Ausnahmefall auf Antrag des Herstellers einem vorzeitigen Drehbeginn oder einem vorzeitigen Beginn der Animationsarbeiten nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der zu § 44 BHO erlassenen Verwaltungsvorschriften zustimmen.

(8) Bei der Herstellung des Films müssen die ökologischen Standards gemäß Anlage 8 erfüllt werden.

§ 9 PFLICHT ZUR KINOAUSWERTUNG

(1) Der Film muss im Kino in Deutschland kommerziell ausgewertet werden. Dazu muss der Film an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen in einem kinogeeigneten technischen Format in einem Kino mit regelmäßigem Spielbetrieb im Inland gegen ein marktübliches Entgelt vorgeführt werden (reguläre Erstaufführung). Die beabsichtigte Kinoauswertung wird durch Vorlage eines rechtsverbindlichen und unbedingten Verleihvertrags nachgewiesen; die Vorlage muss spätestens zum Zeitpunkt der Auszahlung erfolgen.

(2) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die reguläre Erstaufführung im Kino auf Antrag des Herstellers durch eine Online-Erstaufführung auf entgeltlichen Videoabrufdiensten ersetzt werden, wenn

01. aufgrund höherer Gewalt eine reguläre Erstaufführung des Films im Kino für eine nicht unerhebliche Dauer nicht bundesweit möglich ist und

02. die Kinowirtschaft an der Verwertung des Films bis zum Ablauf der regelmäßigen Sperrfrist nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 des Filmförderungsgesetzes (FFG) maßgeblich beteiligt wird.

(3) Sofern eine reguläre Erstaufführung stattgefunden hat, die weitere Kinoauswertung aufgrund höherer Gewalt jedoch für eine nicht unerhebliche Dauer nicht bundesweit möglich war, kann die Auswertung auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen auf entgeltlichen Videoabrufdiensten fortgesetzt werden, wenn die Kinowirtschaft an der Verwertung des Films bis zum Ablauf der regelmäßigen Sperrfrist nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 des Filmförderungsgesetzes (FFG) maßgeblich beteiligt wird.

(4) § 54 Absatz 1 Nummer 1 des Filmförderungsgesetzes (FFG) bleibt von den Absätzen 2 und 3 unberührt.

(5) Über Anträge nach den Absätzen 2 und 3 entscheidet der Vorstand der FFA in Abstimmung mit der BKM.

(6) Die Kinoauswertung in Deutschland muss innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung der Nullkopie nachgewiesen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand der FFA die Frist einmalig verlängern. Weitere Fristverlängerungen kann der Vorstand der FFA in Abstimmung mit der BKM zulassen, wenn aufgrund höherer Gewalt oder damit vergleichbarer Umstände eine reguläre Erstaufführung im Kino für eine nicht unerhebliche Dauer nicht bundesweit möglich ist.

§ 9a KOPIENZAHL, ANFORDERUNGEN VERLEIH

(1) Der Verleihvertrag nach § 9 Absatz 1 Satz 3 muss vorsehen, dass der Film mit mindestens 45 Kopien, bei einer Zuwendung von unter EUR 320.000 mit mindestens 20 Kopien, in die Kinos gebracht wird; bei Dokumentarfilmen muss der Verleihvertrag mindestens acht Kopien vorsehen.

(2) Handelt es sich bei dem Film um einen Kinofilm, der auch als Mehrteiler im Fernsehen ausgestrahlt werden soll, wobei die Länge des Mehrteilers die des Kinofilms um mindestens 20 Prozent überschreitet, so muss der Verleihvertrag bei Spiel- und Animationsfilmen in Abweichung von Absatz 1 mindestens 200 Kopien und bei Dokumentarfilmen mindestens 30 Kopien vorsehen.

(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand der FFA auf gemeinsamen Antrag des Herstellers und des Verleihers eine Ausnahme von der in den Absätzen 1 und 2 jeweils genannten Kopienzahl zulassen.

(4) Der Verleiher muss als Unternehmen oder als Person in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung bei mindestens drei programmfüllenden Filmen eine einwöchige Kinoauswertung mit mindestens 15 Kopien durchgeführt haben. Die FFA führt eine Liste von Verleihern, die diese Kriterien erfüllen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand der FFA auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen in Satz 1 zulassen, wenn aufgrund höherer Gewalt oder damit vergleichbarer Umstände eine reguläre Erstaufführung im Kino für eine nicht unerhebliche Dauer nicht bundesweit möglich war.

§ 10 SPERRFRISTEN UND FERNSEHNUTZUNGSRECHTE

(1) Kapitel 4 Abschnitt 4 des Filmförderungsgesetzes (FFG) „Sperrfristen“ findet entsprechende Anwendung, sofern diese Richtlinie keine abweichenden Regelungen enthält. Abweichend von § 19 FFG entscheidet allein der Vorstand der FFA über die dort geregelten Ausnahmemöglichkeiten. Er trifft seine Entscheidungen nach Kapitel 4 Abschnitt 4 des FFG innerhalb dieser Richtlinie im Rahmen des pflichtgemäß auszuübenden Ermessens. Dies gilt auch, soweit die Regelungen des Kapitels 4 Abschnitt 4 des FFG kein Ermessen vorsehen.

(2) Der Hersteller muss nachweisen, dass in dem Auswertungsvertrag mit einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder einem privaten Fernsehveranstalter die vollständige Übertragung der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach fünf Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für die Übertragung der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu sieben Jahren vereinbart werden, insbesondere wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder des privaten Fernsehveranstalters erhalten hat. Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern der Hersteller seine Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet einem Verleih oder Vertrieb gegen Zahlung einer entsprechenden Verleih- oder Vertriebsgarantie eingeräumt hat.

§ 11 EIGENANTEIL

Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn der Hersteller an den im Kostenplan angegebenen und nach § 4 Absatz 3 und 4 anerkannten Gesamtherstellungskosten einen nach dem Produktionsumfang, der Kapitalausstattung und bisherigen Produktionstätigkeit des Herstellers angemessenen Eigenanteil trägt. Der Eigenanteil muss mindestens 5 Prozent der von der Filmförderungsanstalt nach § 4 Absatz 3 und 4 anerkannten Gesamtherstellungskosten betragen. Bei internationalen Koproduktionen ist bei der Berechnung des Eigenanteils der Finanzierungsanteil des deutschen Herstellers zugrunde zu legen. Satz 3 gilt entsprechend für Filme, die unter Mitwirkung eines öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalters hergestellt werden. Die §§ 63 und 64 FFG finden entsprechende Anwendung.

§ 12 MINDESTHÖHE DER IN DEUTSCHLAND AUSZUGEBENDEN HERSTELLUNGSKOSTEN

Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn die deutschen Herstellungskosten mindestens 25 Prozent der Gesamtherstellungskosten betragen. Sind die Gesamtherstellungskosten höher als 20 Millionen Euro, müssen die deutschen Herstellungskosten abweichend von Satz 1 mindestens 20 Prozent der Gesamtherstellungskosten betragen.

§ 13 KULTURELLER EIGENSCHAFTSTEST

(1) Zur Sicherung des kulturellen Zwecks der Maßnahme wird ein Eigenschaftstest durchgeführt. Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn der Film die jeweils erforderliche Mindestpunktzahl nach dem Eigenschaftstest für Spiel-, Dokumentar- bzw. Animationsfilme und animierte Filme erreicht. Bei Spielfilmen wird der Eigenschaftstest nach Anlage 3, bei Dokumentarfilmen nach Anlage 4 und bei Animationsfilmen und animierten Filmen nach Anlage 5 durchgeführt. Der Film muss den Eigenschaftstest für Dokumentarfilme bzw. Animationsfilme und animierte Filme erfüllen, wenn der überwiegende zeitliche Anteil des Projekts aus dokumentarischen bzw. animierten Szenen besteht. Andernfalls muss der Film den Eigenschaftstest für Spielfilme erfüllen.

(2) Zur Sicherstellung des kulturellen Charakters müssen Spielfilme mindestens vier Kriterien aus der Kategorie „Kultureller Inhalt“ (A-Block, Ziffer 1) erfüllen. Bei Dokumentar- und Animationsfilmen sowie animierten Filmen müssen mindestens zwei Kriterien aus der Kategorie „Kultureller Inhalt“ erfüllt sein.

(3) Um sich für eine Zuwendung zu qualifizieren, muss ein Spielfilm mindestens 48 Punkte aus beiden Blöcken, ein Dokumentarfilm mindestens 27 Punkte aus beiden Blöcken und ein Animationsfilm bzw. ein animierter Film mindestens 42 Punkte aus beiden Blöcken erreichen.

(4) Für internationale Koproduktionen, die nach dem Europäischen Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen hergestellt werden, gilt allein das in Anhang II des Europäischen Übereinkommens vorgesehene Punktesystem. Für international koproduzierte Animationsfilme oder Dokumentarfilme, die nach dem Europäischen Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen hergestellt werden, gelten allein die in Anlage 6 bzw. Anlage 7 vorgesehenen Punktesysteme.

§ 14 INTERNATIONALE KOPRODUKTIONEN

(1) Bei internationalen Koproduktionen muss der beantragende Hersteller einen finanziellen Beitrag von mindestens 20 Prozent der Gesamtherstellungskosten erbringen; abweichend hiervon ist bei Gesamtherstellungskosten über EUR 25 Mio. ein finanzieller Beitrag von mindestens EUR 5 Mio. ausreichend.

(2) Handelt es sich bei dem Film, für den die Zuwendung beantragt wird, um eine internationale Koproduktion unter Beteiligung eines Herstellers aus einem Drittland, das nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, so gilt hinsichtlich des nach § 7 Abs. 5 erforderlichen Referenzfilms, dass der beantragende Hersteller den Referenzfilm allein oder als Koproduzent mit Mehrheitsbeteiligung hergestellt haben muss. Der Vorstand der FFA kann in Ausnahmefällen von der Voraussetzung der Mehrheitsbeteiligung absehen, wenn die fachliche Eignung des beantragenden Herstellers außer Zweifel steht.

(3) Internationale Koproduktionen erhalten keine Zuwendung, sofern der Beitrag des beantragenden Herstellers lediglich in der finanziellen Beteiligung besteht, ohne dass der beantragende Hersteller im Sinne von § 7 Abs. 2 für die Filmherstellung inhaltlich mitverantwortlich und aktiv in die Filmherstellung eingebunden ist.

§ 15 ARCHIVIERUNG

Der beantragende Hersteller ist verpflichtet, zwölf Monate nach der ersten öffentlichen Aufführung des Films bzw. für den Fall, dass die Kinoauswertung länger als zwölf Monate dauert, nach Abschluss der Kinoauswertung, dem Bundesarchiv Filmarchiv eine technisch einwandfreie analoge oder unkomprimierte digitale Kopie des Films in einem archivfähigen Format unentgeltlich zu übereignen, soweit diese Verpflichtung nicht schon anderweitig begründet oder erfüllt ist. Soweit der beantragende Hersteller nach Maßgabe dieser Richtlinie zur Herstellung einer barrierefreien Fassung des Films verpflichtet ist, gilt Satz 1 auch für die barrierefreie Fassung. Näheres regeln die Bestimmungen des Bundesarchivs.

UNTERABSCHNITT III

§ 16 HÖHE DER ZUWENDUNG, ZUWENDUNGSFÄHIGE HERSTELLUNGSKOSTEN

(1) Die Zuwendung beträgt bei Projekten mit deutschen Herstellungskosten bis EUR 8 Millionen 20 Prozent und bei Projekten mit deutschen Herstellungskosten von über EUR 8 Millionen 25 Prozent der deutschen Herstellungskosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, höchstens jedoch EUR 4 Millionen pro Film. Auf Antrag kann die Zuwendung abweichend von Satz 1 bei Projekten mit deutschen Herstellungskosten bis EUR 8 Millionen 25 Prozent und bei Projekten mit deutschen Herstellungskosten von über EUR 8 Millionen 30 Prozent der deutschen Herstellungskosten betragen, wenn diese Projekte auch Produktionsförderung nach der Richtlinie für die kulturelle Filmförderung der BKM und nach Kapitel 5 Abschnitt 1 „Projektfilmförderung“ des Filmförderungsgesetzes erhalten.

(2) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung sind die deutschen Herstellungskosten, höchstens jedoch 80 Prozent der Gesamtherstellungskosten.

(3) Folgende Kosten werden bei der Berechnung der Höhe der Zuwendung nicht als zuwendungsfähige deutsche Herstellungskosten anerkannt:

  • Allgemeine Vorkosten gemäß Anlage 1 Ziffer 6
  • Kosten für Stoffrechte und Rechte an anderen vorbestehenden Werken (inkl. vorbestehender Musik). Ausgenommen sind Honorare für das dem Film zugrundeliegende Drehbuch bis zu einer Höhe von drei Prozent der deutschen Herstellungskosten, jedoch höchstens bis zu einer Höhe von EUR 150.000, sowie bei Dokumentarfilmen Archivmaterial bis zu einer Höhe von 30 Prozent der deutschen Herstellungskosten
  • Rechts- & Steuerberatungskosten
  • Versicherungen
  • Finanzierungskosten
  • Reise- und Transportkosten für Schauspieler
  • Handlungskosten (gemäß Anlage 1, tabellarische Übersicht C)
  • Schauspielergagen, soweit sie 15 Prozent der deutschen Herstellungskosten übersteigen
  • Überschreitungsreserve, soweit sie nicht bei der Schlusskostenabrechnung zugunsten zuwendungsfähiger Lieferungen und Leistungen aufgelöst werden kann
  • Beistellungen und zurückgestellte Gagen für Leistungen der an der Filmherstellung Beteiligten sowie zurückgestellte Handlungskosten
  • Kosten für Dreharbeiten und andere Arbeiten im Ausland, soweit diese nicht den Anforderungen des Absatzes 5 entsprechen
  • Beiträge an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films.

(4) Kosten können in der Regel nur als zuwendungsfähige deutsche Herstellungskosten berücksichtigt werden, sofern sie innerhalb des von der FFA im Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraums liegen. Kosten, die innerhalb eines Jahres vor Antragstellung entstehen und als zuwendungsfähige deutsche Herstellungskosten anerkannt werden können, dürfen nur als zuwendungsfähig berücksichtigt werden, sofern und soweit sie zur Antragstellung erforderlich sind.

(5) Erfordern im Drehbuch enthaltene zwingende dramaturgische Vorgaben, dass Außendreharbeiten durchgeführt werden, die nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand in Deutschland durchgeführt werden können, so gelten die bei den aus diesen Gründen im Ausland durchgeführten Außendreharbeiten anfallenden Kosten mit den nachfolgenden Einschränkungen als deutsche Herstellungskosten:

01. Die anfallenden Kosten erfüllen die Voraussetzungen gemäß § 4 Absatz 4 und 5 und

02. es gilt eine Obergrenze von 40 Prozent der Gesamtdreharbeiten. Die Obergrenze von 40 Prozent der Gesamtdreharbeiten entfällt für Dokumentarfilme.

Die nach diesem Absatz anfallenden Kosten werden jedoch nicht bei der Berechnung der Mindesthöhe der deutschen Herstellungskosten nach § 12 berücksichtigt.

(6) Eine nachträgliche Überschreitung der bei Antragstellung angegebenen und anerkannten deutschen Herstellungskosten wird grundsätzlich nicht berücksichtigt. Erhöhen sich die deutschen Herstellungskosten aufgrund höherer Gewalt oder damit vergleichbarer Umstände, kann der Vorstand der FFA auf Antrag des Herstellers in Abstimmung mit der BKM in begründeten Ausnahmefällen eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung (Nachbewilligung) bis zur Höhe der nach Absatz 1 jeweils maximal zulässigen prozentualen Zuwendungshöhe genehmigen. Die Nachbewilligung ist auf maximal 30 Prozent der ursprünglich gewährten Zuwendung begrenzt. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Nachbewilligung ist die Höhe der zusätzlich entstandenen zuwendungsfähigen deutschen Herstellungskosten. Die Kumulierung mit anderen Förderprogrammen des Bundes oder der Länder ist grundsätzlich zulässig. Es muss hierbei sichergestellt sein, dass die Förderungen unterschiedlichen Zwecken dienen, d.h. die anerkennungsfähigen Kosten voneinander abgrenzbar sind. Die Auszahlung des nachbewilligten Zuwendungsbetrages erfolgt in Abstimmung mit der BKM ratenweise unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Der beantragende Hersteller hat den Antrag auf Nachbewilligung frühestmöglich schriftlich zu stellen und darin den Grund und die Höhe der entstandenen Mehrkosten substantiiert darzulegen.

(7) Die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-Minimis Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013) nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder es wird die höchste für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.

(8) Die Beihilfeintensität aller für ein Projekt gewährten Beihilfen ist grundsätzlich auf 50 Prozent der jeweiligen Gesamtherstellungskosten zu beschränken. Bei grenzüberschreitenden Projekten, die durch mehr als einen Mitgliedstaat der Europäischen Union finanziert werden und an denen Produzenten aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind, kann die Beihilfeintensität bis zu 60 Prozent der jeweiligen Gesamtherstellungskosten betragen. Schwierige audiovisuelle Werke und Koproduktionen, an denen Länder der Liste des Entwicklungsausschusses der OECD beteiligt sind, sind von diesen Grenzen ausgenommen.

§ 17 ANTRAGSTELLUNG UND ANTRAGSVERFAHREN

(1) Der schriftliche Antrag ist zu richten an den Deutschen Filmförderfonds c/o FFA – Filmförderungsanstalt, Bundesanstalt des öffentlichen Rechts, Große Präsidentenstraße 9, 10178 Berlin. Der Antrag kann nur per Post, Kurier oder persönlich eingereicht werden.

(2) Der Antrag muss spätestens sechs Wochen vor Drehbeginn gestellt werden. Der Vorstand der FFA kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von dieser Frist zulassen. Eine Antragstellung nach Drehbeginn ist ausgeschlossen.

(3) Der Antrag muss den geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung der Nullkopie und die von der FFA in den Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie festgelegten Angaben und Unterlagen enthalten. Insbesondere muss im Antrag das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen nachgewiesen werden. Soweit der Nachweis im Zeitpunkt der Antragstellung nicht möglich ist, muss die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen glaubhaft gemacht werden. § 294 ZPO gilt entsprechend. In diesem Fall ist der Nachweis bis zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung nachzureichen. Ist für den Nachweis die Vorlage einer Rechnung erforderlich, muss diese auf den beantragenden Hersteller ausgestellt sein. Soweit Unterlagen nicht in deutscher Originalfassung vorliegen, kann die FFA von dem beantragenden Hersteller eine Übersetzung der Unterlagen durch einen allgemein vereidigten Übersetzer oder eine Zusammenfassung der für die Bearbeitung des Antrags wesentlichen Inhalte auf Deutsch anfordern, deren Richtigkeit und Vollständigkeit vom beantragenden Hersteller zu bestätigen sind.

(4) Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der FFA bearbeitet. Maßgeblich ist der im Eingangsstempel angegebene Eingangstag. Anträge, die am selben Kalendertag innerhalb der Geschäftszeiten der FFA eingehen, gelten als jeweils gleichzeitig eingegangen.

(5) Ist der Antrag unvollständig oder genügt er den Anforderungen an die Glaubhaftmachung oder an den Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder fehlen sonstige Angaben oder Unterlagen, kann die FFA dem beantragenden Hersteller eine Frist zur Vervollständigung seines Antrags setzen. Wird der Antrag vom beantragenden Hersteller nicht innerhalb der gesetzten Frist vervollständigt, ist der Antrag zurückzuweisen. Für dasselbe Projekt kann derselbe Antragsteller höchstens zweimal einen erneuten Antrag stellen.

(6) Alle Antragsunterlagen werden Eigentum der BKM und bleiben im Besitz der FFA.

§ 18 BEWILLIGUNG

(1) Die Zuwendung wird durch schriftlichen Bescheid bewilligt. Maßgeblich für die Reihenfolge der Bewilligung von Zuwendungen nach diesem Unterabschnitt ist der Tag, an dem der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegt. Mehrere an einem Tag vollständig vorliegende Anträge werden als gleichzeitig eingegangene Anträge behandelt.

(2) Der Antrag darf erst bewilligt werden, wenn der beantragende Hersteller nachgewiesen hat, dass die Gesamtherstellungskosten für das Projekt zu 75 Prozent finanziert sind.

(3) Der Bewilligungszeitraum wird von der FFA im Zuwendungsbescheid festgelegt.

(4) Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Abweichend von Ziffer 3.1 ANBest-P in Verbindung mit Verwaltungsvorschrift Nummer 5.3.3. zu § 44 BHO wird der Zuwendungsbetrag, ab dem Vergaberecht anzuwenden ist, auf EUR 12 Millionen erhöht. Als Zuwendungsbetrag gilt der Gesamtbetrag aller Zuwendungen aus Mitteln des Bundes und der Länder. Der beantragende Hersteller hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Die FFA kann die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen durch die Aufnahme von Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid sicherstellen. Der Zuwendungsbescheid wird mit der Auflage versehen, dass der beantragende Hersteller bei einem Auslandsverkauf der Rechte an dem geförderten Film einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet. Der Beitrag beträgt 1,5 Prozent der Nettoerlöse, maximal jedoch EUR 50.000.

(5) Der Zuwendungsbescheid steht unter folgenden auflösenden Bedingungen (§ 36 Absatz 2 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)):

01. Die Gesamtfinanzierung des Filmvorhabens muss innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides, spätestens aber innerhalb der im Ausnahmefall nach Absatz 6 geltenden Fristen nachgewiesen werden. Die Frist beginnt gemäß §§ 31 und 41 Absatz 2 VwVfG am dritten Tag nach der Aufgabe des Nachweises zur Post bzw. nach der elektronischen Absendung des Bescheides.

02 .Innerhalb von vier Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides, spätestens aber innerhalb der im Ausnahmefall nach Absatz 6 geltenden Fristen, muss mit den Dreh- bzw. Animationsarbeiten begonnen werden.

03. Das Projekt muss innerhalb der im Antrag angegebenen Frist zur Fertigstellung der Nullkopie, spätestens aber innerhalb der im Ausnahmefall nach Absatz 6 geltenden Fristen, fertiggestellt werden.

(6) Auf Antrag des Herstellers kann einer Verlängerung der in Absatz 5 Nummern 1 bis 3 genannten Fristen nach pflichtgemäßem Ermessen wie folgt stattgeben werden:

01. Die FFA kann die Frist nach Absatz 5 Nummer 1 einmalig um einen Monat verlängern.

02. Die FFA kann die Frist nach Absatz 5 Nummer 2 einmalig verlängern.

03. Die FFA kann die Frist nach Absatz 5 Nummer 3 einmalig verlängern. Im besonderen Ausnahmefall kann der Vorstand der FFA einer zweiten Verlängerung dieser Frist stattgeben.

04. Ist eine Fristverlängerung aufgrund höherer Gewalt oder damit vergleichbarer Umstände zwingend notwendig, kann der Vorstand der FFA im begründeten Ausnahmefall in Abstimmung mit der BKM weiteren Verlängerungen der Fristen nach Absatz 5 Nummer 1 bis 3 stattgeben.

Der Antrag auf Fristverlängerung muss jeweils begründet werden.

§ 19 AUSZAHLUNG

(1) Die Auszahlung der Zuwendung an den beantragenden Hersteller erfolgt nach Fertigstellung der Nullkopie des Films zu dem bei Antragstellung angegebenen Zeitpunkt, nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung der Schlusskosten. Der Nachweis der tatsächlich durchgeführten Kinoauswertung kann auch nach der Auszahlung – spätestens jedoch 12 Monate nach Fertigstellung der Nullkopie – erbracht werden. Der Nachweis der Verwendung und die Prüfung der Schlusskosten sind in der Regel spätestens 2 Jahre nach Fertigstellung der Nullkopie zu erbringen.

(2) Zur Feststellung, ob die Fertigstellung der Nullkopie zu dem bei Antragstellung angegebenen Zeitpunkt erfolgt ist, hat die FFA die Einhaltung des Zeitpunkts zu überwachen.

(3) Der Schlusskostenprüfer wird von der FFA bestimmt. Die Kosten der Prüfung trägt der beantragende Hersteller.

(4) Die Auszahlung ist zu versagen, wenn

01. die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvorhabens nicht gewährleistet ist oder

02. der beantragende Hersteller bei der Finanzierung, Herstellung oder Auftragsdurchführung, dem Verleih, Vertrieb oder Videovertrieb eines durch die FFA oder durch BKM geförderten Films die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt hat.

(5) Der Anspruch auf Auszahlung ist nur zum Zwecke der Zwischenfinanzierung an Banken oder sonstige Kreditinstitute abtretbar oder verpfändbar.

(6) Auf Antrag kann eine ratenweise Auszahlung nach Produktionsfortschritt gewährt werden; in diesem Fall werden 33 Prozent der Zuwendung bei Drehbeginn, 33 Prozent bei Fertigstellung des Rohschnitts und der Rest der Zuwendung nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung der Schlusskosten ausgezahlt. Der Antrag ist zu begründen. Bei Zuwendungen von über EUR 2 Millionen muss für eine ratenweise Auszahlung zudem eine Fertigstellungsversicherung oder Bankbürgschaft in Höhe des auszuzahlenden Betrages vorgelegt werden. Eine Bürgschaft nach §§ 65, 86 FFG ist ausgeschlossen. Eine ratenweise Auszahlung darf nur gewährt werden, wenn sichergestellt ist, dass die ausgezahlten Mittel alsbald, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Auszahlung, verwendet werden. Der beantragende Hersteller hat bei Beantragung der Ratenauszahlung nachzuweisen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Der beantragende Hersteller hat vor Auszahlung der ersten Rate nachzuweisen, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

§ 20 RÜCKZAHLUNG

Alle deutschen Koproduzenten des Films haften gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung der Zuwendung.

IV. ZUWENDUNGS- UND BEWILLIGUNGSVORAUSSETZUNGEN FÜR PRODUKTIONSDIENSTLEISTER (DFFF II)

UNTERABSCHNITT I

§ 21 BEANTRAGENDER PRODUKTIONSDIENSTLEISTER

(1) Antragsberechtigt ist der Produktionsdienstleister. Das Unternehmen muss eine Spezialisierung auf und ausreichende Erfahrungen mit Dienstleistungen im audiovisuellen Bereich nachweisen. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der beantragende Produktionsdienstleister als natürliche oder juristische Person oder ein mit ihm gesellschaftsrechtlich verbundenes Unternehmen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung als Produktionsdienstleister für mindestens zwei programmfüllende Kinofilmproduktionen mit Gesamtherstellungskosten von jeweils mindestens EUR 10 Millionen netto Dienstleistungen im Auftragswert von jeweils mindestens EUR 1 Million netto erbracht hat oder einen solchen Kinofilm als Hersteller produziert hat und im Zeitpunkt der Antragstellung über ausreichend spezialisierte Fachkräfte verfügt.

(2) Der beantragende Produktionsdienstleister muss seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz in Deutschland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben. Sofern der beantragende Produktionsdienstleister seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz nicht in Deutschland hat, muss er zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Niederlassung im Inland haben.

(3) Wird die Zuwendung von der Tochtergesellschaft oder Niederlassung des beantragenden Produktionsdienstleisters mit Geschäftssitz außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz beantragt, so sind sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen von dieser Antrag stellenden Tochtergesellschaft oder Niederlassung zu erfüllen.

(4) Der Antrag muss die folgenden Angaben über den beantragenden Produktionsdienstleister enthalten: Name, Sitz, Rechtsform und Umsatzsteueridentifikationsnummer des Unternehmens.

(5) Der Produktionsdienstleister kann die Dienstleistung selbst durchführen oder durch Dritte durchführen lassen.

(6) Erfüllen mehrere Produktionsdienstleister die Bewilligungsvoraussetzungen für den gesamten Film oder dasselbe Teilwerk eines Films, kann der Antrag nur von einem der Produktionsdienstleister gestellt werden. Über diesen haben sich die beteiligten Produktionsdienstleister zu einigen und gegenüber der FFA eine entsprechende gemeinsame Erklärung bei der Antragstellung abzugeben. Anträge unterschiedlicher Produktionsdienstleister für verschiedene Teilwerke eines Films sind unabhängig voneinander zulässig.

(7) Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden. Ebenso dürfen Unternehmen in Schwierigkeiten keine Förderungen gewährt werden. Abweichend von Satz 2 gilt Artikel 1 Abs. 4 c) Satz 2 AGVO in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

UNTERABSCHNITT II

§ 22 PROJEKTBEZOGENE VORAUSSETZUNGEN

(1) Die Zuwendung wird für Produktionsdienstleistungen zur Herstellung eines programmfüllenden Spiel- oder Animationsfilms gewährt, der im Kino in Deutschland aufgeführt wird.

(2) Die Gesamtherstellungskosten des programmfüllenden Spiel- oder Animationsfilms müssen mindestens EUR 20 Millionen betragen. Die deutschen Herstellungskosten des bei dem antragstellenden Produktionsdienstleister in Auftrag gegebenen Films oder Teilwerks eines Films müssen mindestens EUR 8 Millionen betragen. Hat das bei dem antragstellenden Produktionsdienstleister in Auftrag gegebene Projekt nach § 25 Abs. 1 Satz 3 den Eigenschaftstest für Animationsfilme und animierte Filme zu erfüllen, müssen die deutschen Herstellungskosten des Projekts abweichend von Satz 2 mindestens EUR 2 Millionen betragen. Die in Satz 1 und 2 genannten Einstiegsschwellen gelten nur für Anträge, die während der Laufzeit dieser Richtlinie vollständig bei der FFA vorliegen.

Für den beantragenden Produktionsdienstleister gelten die Grundsätze der sparsamen Wirtschaftsführung gemäß Anlage 2 zu dieser Richtlinie. Beistellungen und zurückgestellte Gagen für Leistungen der an der Filmherstellung Beteiligten werden bei der Berechnung der Schwellen nach den Sätzen 1, 2 und 3 nicht berücksichtigt.

Auf Antrag des Produktionsdienstleisters kann der Vorstand der FFA gemäß Anlage 2 Nummer 8 Absatz 1 Satz 2 in besonders begründeten Ausnahmefällen ein höheres Produktionsdienstleisterhonorar als das in der Anlage 2 Nummer 8 Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Honorar anerkennen. Die Entscheidung des Vorstands über die Anerkennung oder Ablehnung eines höheren Produktionsdienstleisterhonorars ist dem beantragenden Produktionsdienstleister schriftlich bekannt zu geben und zu begründen.

(3) Die Zuwendung wird nur für Filme gewährt, bei denen wenigstens eine Endfassung des Films, abgesehen von Dialogstellen, für die nach dem Drehbuch eine andere Sprache vorgesehen ist, in deutscher Sprache hergestellt wird. Für die Sprachfassung des Films ist eine für die Kinovorführung taugliche, deutsch untertitelte Fassung ausreichend. Die deutsche Sprachfassung muss der FFA vor Auszahlung der letzten Rate der bewilligten Zuwendung und spätestens nach Fertigstellung der Nullkopie und vor Beginn der Kinoauswertung in Deutschland vorgelegt werden.

(4) Wenigstens eine Endfassung des Films muss in einer Version mit deutschen Untertiteln für Menschen mit Hörbehinderungen und mit deutscher Audiodeskription für Menschen mit Sehbehinderungen in marktgerechter und kinogeeigneter Qualität hergestellt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag des Herstellers oder des beantragenden Produktionsdienstleisters von dieser Voraussetzung abgewichen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorstand der FFA. Der Nachweis über die Herstellung der barrierefreien Endfassung muss der FFA vor Auszahlung der letzten Rate der bewilligten Zuwendung und spätestens nach Fertigstellung der Nullkopie und vor Beginn der Kinoauswertung vorgelegt werden.

(5) Förderhilfen dürfen nicht gewährt werden, wenn der Film verfassungsfeindliche oder gesetzwidrige Inhalte enthält. Gleiches gilt für Filme, die unter Berücksichtigung des dramaturgischen Aufbaus, des Drehbuchs, der Gestaltung, der schauspielerischen Leistungen, der Animation, der Kameraführung oder des Schnitts nach dem Gesamteindruck von geringer Qualität sind. Nicht zu fördern sind ferner Filme, die einen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Schwerpunkt haben oder offenkundig religiöse Gefühle tiefgreifend und unangemessen verletzen. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versagung der Förderhilfen trifft der Vorstand der FFA.

(6) Der beantragende Produktionsdienstleister darf mit den den Auftrag ausführenden Arbeiten (Maßnahmebeginn) erst nach Erhalt des Zuwendungsbescheides beginnen. Als Maßnahmebeginn gilt im Fall eines Realdrehs der erste reelle Drehtag und im Fall eines virtuellen Drehs der erste virtuelle Drehtag oder, sofern dies im Vorfeld des ersten virtuellen Drehtags erfolgt, der Beginn der Herstellung der digitalen Aktivposten (Assets), die für eine Vielzahl der Einstellungen des virtuellen Drehs benötigt werden. Die FFA kann im Ausnahmefall auf Antrag des Produktionsdienstleisters einem vorzeitigen Beginn der Arbeiten nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der zu § 44 BHO erlassenen Verwaltungsvorschriften zustimmen. Der Antrag auf Förderung ist abzulehnen, wenn der beantragende Produktionsdienstleister mit den den Auftrag ausführenden Arbeiten vor Antragstellung begonnen hat.

(7) Bei der Herstellung des Films oder Teilwerks müssen die ökologischen Standards gemäß Anlage 8 erfüllt werden.

§ 23 PFLICHT ZUR KINOAUSWERTUNG

(1) Der Film muss im Kino in Deutschland kommerziell ausgewertet werden. Dazu muss der Film an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen in einem kinogeeigneten technischen Format in einem Kino mit regelmäßigem Spielbetrieb im Inland gegen ein marktübliches Entgelt vorgeführt werden (reguläre Erstaufführung). Die beabsichtigte Kinoauswertung wird durch eine Erklärung des Herstellers gegenüber dem beantragenden Produktionsdienstleister bestätigt. Die Vorlage der Erklärung muss spätestens im Zeitpunkt der Auszahlung erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag des Produktionsdienstleisters von der Verpflichtung zur Vorlage der Erklärung des Herstellers abgesehen werden.

(2) In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die reguläre Erstaufführung im Kino auf Antrag durch eine Online-Erstaufführung auf entgeltlichen Videoabrufdiensten ersetzt werden, wenn

01. aufgrund höherer Gewalt eine reguläre Erstaufführung des Films im Kino für eine nicht unerhebliche Dauer nicht bundesweit möglich ist und

02. die Kinowirtschaft an der Verwertung des Films bis zum Ablauf der regelmäßigen Sperrfrist nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 des Filmförderungsgesetzes (FFG) maßgeblich beteiligt wird.

(3) Sofern eine reguläre Erstaufführung stattgefunden hat, die weitere Kinoauswertung aufgrund höherer Gewalt jedoch für eine nicht unerhebliche Dauer nicht bundesweit möglich war, kann die Auswertung auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen auf entgeltlichen Videoabrufdiensten fortgesetzt werden, wenn die Kinowirtschaft an der Verwertung des Films bis zum Ablauf der regelmäßigen Sperrfrist nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 des Filmförderungsgesetzes (FFG) maßgeblich beteiligt wird.

(4) § 54 Absatz 1 Nummer 1 des Filmförderungsgesetzes (FFG) bleibt von den Absätzen 2 und 3 unberührt.

(5) Über Anträge nach den Absätzen 2 und 3 entscheidet der Vorstand der FFA in Abstimmung mit der BKM.

(6) Die Kinoauswertung in Deutschland muss innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung der Nullkopie nachgewiesen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand der FFA die Frist einmalig verlängern. Weitere Fristverlängerungen kann der Vorstand der FFA in Abstimmung mit der BKM zulassen, wenn aufgrund höherer Gewalt oder damit vergleichbarer Umstände eine reguläre Erstaufführung im Kino für eine nicht unerhebliche Dauer nicht bundesweit möglich ist.

§ 24 SPERRFRISTEN

Kapitel 4 Abschnitt 4 des Filmförderungsgesetzes (FFG) „Sperrfristen“ findet entsprechende Anwendung, sofern diese Richtlinie keine abweichenden Regelungen enthält. Der Nachweis über die dort geregelten Vorgaben wird vom beantragenden Produktionsdienstleister durch Vorlage einer entsprechenden Erklärung des Herstellers erbracht. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag des Produktionsdienstleisters von der Verpflichtung zur Vorlage der Erklärung des Herstellers abgesehen werden.

Abweichend von § 19 FFG entscheidet allein der Vorstand der FFA über die dort geregelten Ausnahmemöglichkeiten. Er trifft seine Entscheidungen nach Kapitel 4 Abschnitt 4 des FFG innerhalb dieser Richtlinie im Rahmen des pflichtgemäß auszuübenden Ermessens. Dies gilt auch, soweit die Regelungen des Kapitels 4 Abschnitt 4 des FFG kein Ermessen vorsehen.

§ 25 KULTURELLER EIGENSCHAFTSTEST

(1) Zur Sicherung des kulturellen Zwecks der Maßnahme wird ein Eigenschaftstest durchgeführt. Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn der Film die jeweils erforderliche Mindestpunktzahl nach dem Eigenschaftstest für Spiel- bzw. Animationsfilme und animierte Filme erreicht. Der Film muss den Eigenschaftstest für Animationsfilme und animierte Filme (Anlage 5) erfüllen, wenn mindestens 50 Prozent der deutschen Herstellungskosten auf Ausgaben im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Eigenschaftstest für Animationsfilme und animierte Filme entfallen. Anderenfalls muss der Film den Eigenschaftstest für Spielfilme (Anlage 3) erfüllen.

(2) Zur Sicherstellung des kulturellen Charakters müssen Spielfilme mindestens vier Kriterien aus der Kategorie „Kultureller Inhalt“ (A-Block, Ziffer 1) erfüllen. Bei Animationsfilmen und animierten Filmen müssen mindestens zwei Kriterien aus der Kategorie „Kultureller Inhalt“ (A-Block, Ziffer 1) erfüllt sein.

(3) Um sich für eine Zuwendung zu qualifizieren, muss ein Spielfilm mindestens 48 Punkte aus beiden Blöcken und ein Animationsfilm bzw. animierter Film mindestens 42 Punkte aus beiden Blöcken erreichen.

§ 26 ARCHIVIERUNG

(1) Sofern der Film unter Mitwirkung eines deutschen Koproduzenten hergestellt wird, wird der Zuwendungsbescheid nur unter der Auflage erteilt, dass dem Bundesarchiv Filmarchiv zwölf Monate nach der ersten öffentlichen Aufführung des Films bzw. für den Fall, dass die Kinoauswertung länger als zwölf Monate dauert, nach Abschluss der Kinoauswertung, eine technisch einwandfreie analoge oder unkomprimierte digitale Kopie des Films in einem archivfähigen Format unentgeltlich übereignet wird, soweit diese Verpflichtung nicht schon anderweitig begründet oder erfüllt ist. Näheres regeln die Bestimmungen des Bundesarchivs.

(2) Der FFA ist unentgeltlich ein Belegexemplar zu überlassen, auch wenn der Film ohne Mitwirkung eines deutschen Koproduzenten hergestellt wird.

(3) Soweit nach Maßgabe dieser Richtlinie eine Verpflichtung zur Herstellung einer barrierefreien Fassung des Films besteht, gelten die Absätze 1 und 2 auch für die barrierefreie Fassung.

UNTERABSCHNITT III

§ 27 HÖHE DER ZUWENDUNG, ZUWENDUNGSFÄHIGE HERSTELLUNGSKOSTEN

(1) Die Zuwendung beträgt 25 Prozent der deutschen Herstellungskosten des beim Antrag stellenden Produktionsdienstleisters in Auftrag gegebenen Films oder Teilwerks eines Films, höchstens jedoch insgesamt EUR 25 Millionen pro Film.

(2) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung sind die deutschen Herstellungskosten, höchstens jedoch 80 Prozent der Gesamtherstellungskosten.

(3) Folgende Kosten werden bei der Berechnung der Höhe der Zuwendung nicht als zuwendungsfähige deutsche Herstellungskosten anerkannt:

  • Allgemeine Vorkosten (gemäß Anlage 2 Ziffer 5)
  • Kosten für Stoffrechte und Rechte an anderen vorbestehenden Werken (inkl. vorbestehender Musik). Ausgenommen sind Honorare für das dem Film zugrunde liegende Drehbuch bis zu einer Höhe von drei Prozent der deutschen Herstellungskosten, jedoch höchstens bis zu einer Höhe von 150.000 Euro
  • Rechts- & Steuerberatungskosten
  • Versicherungen
  • Reise- und Transportkosten für Schauspieler
  • Finanzierungskosten
  • Schauspielergagen, soweit sie 15 Prozent der deutschen Herstellungskosten übersteigen
  • Überschreitungsreserve, soweit sie nicht bei der Schlusskostenabrechnung zugunsten zuwendungsfähiger Lieferungen und Leistungen aufgelöst werden kann
  • Beistellungen und zurückgestellte Gagen für Leistungen der an der Filmherstellung Beteiligten
  • Kosten für Dreharbeiten im Ausland, soweit diese nicht den Anforderungen des Absatzes 5 entsprechen

Soweit der beantragende Produktionsdienstleister nach sog. Manntagen abrechnet, werden die Manntage als deutsche Herstellungskosten anerkannt, soweit die Voraussetzungen des § 4 Absatz 4 und 5 erfüllt sind.

(4) Kosten können in der Regel nur als zuwendungsfähige deutsche Herstellungskosten berücksichtigt werden, sofern sie innerhalb des von der FFA im Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraums liegen. Kosten, die innerhalb eines Jahres vor Antragstellung entstehen und als zuwendungsfähige deutsche Herstellungskosten anerkannt werden können, dürfen nur als zuwendungsfähig berücksichtigt werden, sofern und soweit sie zur Antragstellung erforderlich sind.

(5) Erfordern im Drehbuch enthaltene zwingende dramaturgische Vorgaben, dass Außendreharbeiten durchgeführt werden, die nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand in Deutschland durchgeführt werden können, so gelten die bei den aus diesen Gründen im Ausland durchgeführten Außendreharbeiten anfallenden Kosten mit den nachfolgenden Einschränkungen als deutsche Herstellungskosten:

01. Die anfallenden Kosten erfüllen die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 4 und 5,

02. mindestens 75 Prozent der vom Produktionsdienstleister zu verantwortenden deutschen Herstellungskosten werden ohne Berücksichtigung der für die Auslandsdrehtage anfallenden Kosten erbracht und

03. maximal 20 Prozent der vom Produktionsdienstleister zu verantwortenden Dreharbeiten im Ausland sind als zuwendungsfähige deutsche Herstellungskosten anerkannt.

(6) Eine nachträgliche Überschreitung der bei Antragstellung angegebenen und anerkannten deutschen Herstellungskosten wird grundsätzlich nicht berücksichtigt. Erhöhen sich die deutschen Herstellungskosten aufgrund höherer Gewalt oder damit vergleichbarer Umstände, kann der Vorstand der FFA auf Antrag des Produktionsdienstleisters in Abstimmung mit der BKM in begründeten Ausnahmefällen eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung (Nachbewilligung) bis zur Höhe der nach Absatz 1 maximal zulässigen prozentualen Zuwendungshöhe genehmigen. Die Nachbewilligung ist auf maximal 30 Prozent der ursprünglich gewährten Zuwendung begrenzt. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Nachbewilligung ist die Höhe der zusätzlich entstandenen zuwendungsfähigen deutschen Herstellungskosten. Die Kumulierung mit anderen Förderprogrammen des Bundes oder der Länder ist grundsätzlich zulässig. Es muss hierbei sichergestellt sein, dass die Förderungen unterschiedlichen Zwecken dienen, d.h. die anerkennungsfähigen Kosten voneinander abgrenzbar sind. Die Auszahlung des nachbewilligten Zuwendungsbetrages erfolgt in Abstimmung mit der BKM ratenweise unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Der beantragende Produktionsdienstleister hat den Antrag auf Nachbewilligung frühestmöglich schriftlich zu stellen und darin den Grund und die Höhe der entstandenen Mehrkosten substantiiert darzulegen.

(7) Anträge sind unzulässig, wenn für den Film andere öffentliche Filmfördermittel aus dem Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.

(8) Die Zuwendung darf mit anderen staatlichen Beihilfen – einschließlich Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-Minimis Beihilfen (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013) – nicht kumuliert werden, es sei denn, die andere Beihilfe bezieht sich auf unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten, oder es wird die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten.

(9) Die Beihilfeintensität aller für ein Projekt gewährten Beihilfen ist grundsätzlich auf 50 Prozent der jeweiligen Gesamtherstellungskosten zu beschränken. Bei grenzüberschreitenden Projekten, die durch mehr als einen Mitgliedstaat der Europäischen Union finanziert werden und an denen Produzenten aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind, kann die Beihilfeintensität bis zu 60 Prozent der jeweiligen Gesamtherstellungskosten betragen. Schwierige audiovisuelle Werke und Koproduktionen, an denen Länder der Liste des Entwicklungsausschusses der OECD beteiligt sind, sind von diesen Grenzen ausgenommen.

§ 28 ANTRAGSTELLUNG UND ANTRAGSVERFAHREN

(1) Der schriftliche Antrag ist zu richten an den Deutschen Filmförderfonds c/o FFA – Filmförderungsanstalt, Bundesanstalt des öffentlichen Rechts, Große Präsidentenstraße 9, 10178 Berlin. Der Antrag kann nur per Post, Kurier oder persönlich eingereicht werden.

(2) Ein Antrag muss spätestens sechs Wochen vor Beginn der den Auftrag ausführenden Arbeiten gestellt werden. Der Vorstand der FFA kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von dieser Frist zulassen. Eine Antragstellung nach Beginn der den Auftrag ausführenden Arbeiten ist ausgeschlossen. Der beantragende Produktionsdienstleister hat mit Antragstellung zumindest einen vorläufigen Werk- oder Dienstvertrag vorzulegen.

(3) Der Antrag muss den geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung der Nullkopie des gesamten Films sowie den geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung des Teilwerks und die von der FFA in den Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie festgelegten Angaben und Unterlagen enthalten. Insbesondere muss im Antrag das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen nachgewiesen werden. Der geplante Zeitpunkt der Fertigstellung der Nullkopie des gesamten Films sowie die Höhe der Beihilfeintensität sind durch Erklärung des Herstellers nachzuweisen. Diese muss die Höhe der Gesamtherstellungskosten sowie die Höhe aller Beihilfen enthalten. Soweit der Nachweis im Zeitpunkt der Antragstellung nicht möglich ist, muss die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen glaubhaft gemacht werden. § 294 ZPO gilt entsprechend. In diesem Fall ist der Nachweis bis zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung nachzureichen. Ist für den Nachweis die Vorlage einer Rechnung erforderlich, muss diese auf den beantragenden Produktionsdienstleister ausgestellt sein. Soweit Unterlagen nicht in deutscher Originalfassung vorliegen, kann die FFA von dem beantragenden Produktionsdienstleister eine Übersetzung der Unterlagen durch einen allgemein vereidigten Übersetzer oder eine Zusammenfassung der für die Bearbeitung des Antrags wesentlichen Inhalte auf Deutsch anfordern, deren Richtigkeit und Vollständigkeit vom beantragenden Produktionsdienstleister zu bestätigen sind.

(4) Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der FFA bearbeitet. Maßgeblich ist der im Eingangsstempel angegebene Eingangstag. Anträge, die am selben Kalendertag innerhalb der Geschäftszeiten der FFA eingehen, gelten als jeweils gleichzeitig eingegangen.

(5) Ist der Antrag unvollständig oder genügt er den Anforderungen an die Glaubhaftmachung oder an den Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder fehlen sonstige Angaben oder Unterlagen, kann die FFA dem beantragenden Produktionsdienstleister eine Frist zur Vervollständigung seines Antrags setzen. Wird der Antrag vom beantragenden Produktionsdienstleister nicht innerhalb der gesetzten Frist vervollständigt, ist der Antrag zurückzuweisen. Für dasselbe Projekt kann derselbe beantragende Produktionsdienstleister höchstens zweimal einen erneuten Antrag stellen.

(6) Alle Antragsunterlagen werden Eigentum der BKM und bleiben im Besitz der FFA.

§ 29 BEWILLIGUNG

(1) Die Zuwendung wird durch schriftlichen Bescheid bewilligt. Maßgeblich für die Reihenfolge der Bewilligung von Zuwendungen nach diesem Unterabschnitt ist der Tag, an dem der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegt. Mehrere an einem Tag vollständig vorliegende Anträge werden als gleichzeitig eingegangene Anträge behandelt.

(2) Ein Antrag darf erst bewilligt werden, wenn der beantragende Produktionsdienstleister durch eine Erklärung des Herstellers nachgewiesen hat, dass 75 Prozent der Finanzierung des Projekts gesichert ist.

(3) Der Bewilligungszeitraum wird von der FFA im Zuwendungsbescheid festgelegt.

(4) Grundlage für die Bewilligung einer Zuwendung ist der bei Antragstellung vorgelegte (vorläufige) Werk- oder Dienstvertrag. Auf Antrag des beantragenden Produktionsdienstleisters kann die FFA die Zuwendung unverbindlich, das heißt ohne Anspruch auf Förderung, in Aussicht stellen, wenn dies für die Auftragserteilung für das Projekt erforderlich ist.

(5) Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Abweichend von Ziffer 3.1 ANBest-P in Verbindung mit Verwaltungsvorschrift Nummer 5.3.3. zu § 44 BHO wird der Zuwendungsbetrag, ab dem Vergaberecht anzuwenden ist, auf EUR 27 Millionen erhöht. Als Zuwendungsbetrag gilt der Gesamtbetrag aller Zuwendungen aus Mitteln des Bundes und der Länder. Der beantragende Produktionsdienstleister hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Die FFA kann die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen durch die Aufnahme von Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid sicherstellen.

(6) Der Zuwendungsbescheid steht unter folgenden auflösenden Bedingungen (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)):

01. Der beantragende Produktionsdienstleister muss die unbedingte Beauftragung mit der Herstellung des Projekts sowie eine Erklärung des Herstellers, dass die Gesamtfinanzierung des Films gesichert ist, innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides nachweisen. Die Frist beginnt gemäß §§ 31 und 41 Absatz 2 VwVfG am dritten Tag nach der Aufgabe des Nachweises zur Post bzw. nach der elektronischen Absendung des Bescheides.

02. Innerhalb von vier Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides muss mit den den Auftrag ausführenden Arbeiten (Maßnahmenbeginn) begonnen werden.

03. Der Film oder, soweit dieser nicht vollständig vom Produktionsdienstleister zu verantworten ist, das vom Produktionsdienstleister zu verantwortende Teilwerk muss innerhalb der im Antrag angegebenen Frist, spätestens aber innerhalb der im Ausnahmefall nach Absatz 7 geltenden Fristen fertiggestellt werden.

(7) Auf Antrag des beantragenden Produktionsdienstleisters kann einer Verlängerung der in Absatz 6 Nummern 1 bis 3 genannten Fristen nach pflichtgemäßem Ermessen wie folgt stattgeben werden:

01. Die FFA kann die Frist nach Absatz 6 Nummer 1 einmalig um einen Monat verlängern.

02. Die FFA kann die Frist nach Absatz 6 Nummer 2 einmalig verlängern.

03. Die FFA kann die Frist nach Absatz 6 Nummer 3 einmalig verlängern. Im besonderen Ausnahmefall kann der Vorstand der FFA einer zweiten Verlängerung dieser Frist stattgeben.

04. Ist eine Fristverlängerung aufgrund höherer Gewalt oder damit vergleichbarer Umstände zwingend notwendig, kann der Vorstand der FFA im begründeten Ausnahmefall in Abstimmung mit der BKM weiteren Verlängerungen der Fristen nach Absatz 6 Nummer 1 bis 3 stattgeben.

Der Antrag auf Fristverlängerung muss jeweils begründet werden.

§ 30 AUSZAHLUNG

(1) Die Auszahlung der Zuwendung an den beantragenden Produktionsdienstleister erfolgt nach Fertigstellung der Nullkopie des Films zu dem bei Antragstellung angegebenen Zeitpunkt und nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung der Schlusskosten. Der Nachweis der tatsächlich durchgeführten Kinoauswertung kann auch nach der Auszahlung – spätestens jedoch 12 Monate nach Fertigstellung der Nullkopie – erbracht werden. Der Nachweis der Verwendung und die Prüfung der Schlusskosten sind in der Regel spätestens drei Jahre nach Fertigstellung der Nullkopie zu erbringen.

(2) Zur Feststellung, ob die Fertigstellung der Nullkopie zu dem bei Antragstellung angegebenen Zeitpunkt erfolgt ist, hat die FFA die Einhaltung des Zeitpunkts zu überwachen.

(3) Der Schlusskostenprüfer wird von der FFA bestimmt. Die Kosten der Prüfung trägt der beantragende Produktionsdienstleister.

(4) Die Auszahlung ist zu versagen, wenn

01. die ordnungsgemäße Finanzierung des Filmvorhabens vom Hersteller nicht bestätigt wurde,

02. die ordnungsgemäße Finanzierung der Arbeiten zur Durchführung des Auftrags nicht gesichert ist, oder

03. der beantragende Produktionsdienstleister bei der Finanzierung, Herstellung oder Auftragsdurchführung, dem Verleih, Vertrieb oder Videovertrieb eines durch die FFA oder durch BKM geförderten Films die Grundsätze sparsamer Wirtschaftsführung verletzt hat.

(5) Der Anspruch auf Auszahlung ist nur zum Zwecke der Zwischenfinanzierung an Banken oder sonstige Kreditinstitute abtretbar oder verpfändbar.

(6) Auf Antrag kann eine ratenweise Auszahlung gewährt werden. Im Falle einer ratenweisen Auszahlung werden bis zu vier Raten in Abhängigkeit vom Projektfortschritt ausgezahlt. Der Antrag ist zu begründen. Bei Zuwendungen von über EUR 2 Millionen muss für eine ratenweise Auszahlung zudem eine Fertigstellungsversicherung oder Bankbürgschaft in Höhe des auszuzahlenden Betrages vorgelegt werden. Eine Bürgschaft nach §§ 65, 86 FFG ist ausgeschlossen. Eine ratenweise Auszahlung darf nur gewährt werden, wenn sichergestellt ist, dass die ausgezahlten Mittel alsbald, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Auszahlung, verwendet werden. Der beantragende Produktionsdienstleister hat bei Beantragung der Ratenauszahlung nachzuweisen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Der beantragende Produktionsdienstleister hat vor Auszahlung der ersten Rate durch entsprechende Erklärung des Herstellers nachzuweisen, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

§ 31 RÜCKZAHLUNG

Der beantragende Produktionsdienstleister haftet für die Rückzahlung der Zuwendung. Dies gilt auch, soweit ein Dritter mit der Durchführung beauftragt wurde, oder wenn die Rückzahlung darauf beruht, dass entgegen der Zusicherung des Herstellers:

  • die Gesamtfinanzierung des Films nicht gesichert oder die Grenzen für die zulässige Beihilfeintensität überschritten werden,
  • die Nullkopie des Films nicht bis zum im Antrag angegeben Zeitpunkt fertig gestellt wurde,
  • keine Kinoauswertung des Films erfolgt,
  • das geförderte Teilwerk nicht im Film verwendet wird oder
  • bei der Auswertung des Films die Sperrfristen nach dem Filmförderungsgesetz verletzt werden.

V. AUSKÜNFTE UND VERÖFFENTLICHUNGEN

§ 32 AUSKÜNFTE

Wer Förderhilfen nach dieser Richtlinie beantragt, muss der Filmförderungsanstalt die für die Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Auskünfte erteilen und entsprechende Unterlagen vorlegen. Die Auskunftserteilung erfolgt aufgrund und nach Maßgabe der Vorgaben der Filmförderungsanstalt.

§ 33 VERARBEITUNG VON DATEN

(1) Die FFA verarbeitet Daten im Einklang mit den allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

(2) Es wird darauf hingewiesen, dass insbesondere die in Artikel 9 AGVO enthaltenen Informationen über jede Einzelbeihilfe von über EUR 100.000 veröffentlicht werden.

VI. EVALUIERUNG

§ 34 EVALUIERUNG DER MASSNAHME

(1) Die Evaluierung der Maßnahme nach dieser Richtlinie erfolgt durch ein Gremium, das sich aus Vertretern der BKM sowie des Bundesministeriums der Finanzen sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zusammensetzt. Weitere sachverständige aber nicht stimmberechtigte Personen können hinzugezogen werden. Die Evaluierung wird anhand eines abgestimmten Evaluierungskonzeptes vorgenommen.

(2) Das Evaluierungsgremium kann jederzeit Änderungen der Richtlinie empfehlen.

(3) Zum Zwecke der Evaluierung kann die FFA den Antragsteller unter Beachtung der allgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu Angaben verpflichten, um eine hinreichende Informations- und Datengrundlage für die Evaluierung zu schaffen.

(4) Förderungen nach dieser Richtlinie können im Einzelfall von der Europäischen Kommission geprüft werden.

VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 35 ZUSTÄNDIGKEIT DER FÜR KULTUR UND MEDIEN ZUSTÄNDIGEN OBERSTEN BUNDESBEHÖRDE

Die Bezeichnung „BKM“ in dieser Richtlinie bezeichnet die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.

§ 36 DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

Die FFA kann mit Genehmigung der BKM die für die Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Durchführungsbestimmungen erlassen.

§ 37 ÜBERGANGSREGELUNG

Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie bei der FFA eingehen, werden nach der zum Zeitpunkt der Vollständigkeit des Antrags geltenden Richtlinie beschieden.

§ 38 INKRAFTTRETEN, AUSSERKRAFTTRETEN

(1) Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und ist befristet bis 31. Dezember 2024.

(2) Die Richtlinie der BKM „Anreiz zur Stärkung der Filmproduktion in Deutschland“ in der Fassung vom 1. März 2023 tritt mit Inkrafttreten dieser Richtlinie außer Kraft.

 

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