Richtlinie
Kleinprojektefonds kommunale Entwicklungspolitik
Initiative zur Förderung von Einstiegshilfen in neue Maßnahmen und Partnerschaften der kommunalen Entwicklungspolitik
Bekanntmachung 2024
Deutsche Kommunen können im Rahmen des Förderinstruments „Kleinprojektefonds kommunale Entwicklungspolitik“ eine Zuwendung zur Durchführung von Kleinprojekten beantragen. Dieses Unterstützungsangebot wird von der Servicestelle Kommunen in der Einen Welt (SKEW) von Engagement Global im Auftrag und mit Mitteln des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung durchgeführt. Die Förderung erfolgt gemäß §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung als Mittelweiterleitung für Projekte der kommunalen Entwicklungspolitik. Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung von Fördermitteln besteht nicht. Die Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln.
Vorgaben zur Projektplanung und Antragsstellung
1. ZIELSETZUNG
Die Zielsetzung des „Kleinprojektefonds kommunale Entwicklungspolitik“ besteht darin, im entwicklungspolitischen Engagement ebenso neuen wie erfahrenen Kommunen einen Einstieg in neue Maßnahmen und Partnerschaften der kommunalen Entwicklungspolitik zu ermöglichen und somit die entwicklungspolitische Diskussion und das Engagement in deutschen Kommunen zu beleben und zu vertiefen sowie die Vernetzung relevanter Akteur*innen zu unterstützen. Darüber hinaus soll der interkommunale Dialog mit dem Globalen Süden gefördert werden.
2. ANTRAGSBERECHTIGTE
Antragsberechtigt sind
- Kommunalverwaltungen,
- die städtischen Bezirke für das Land Berlin und des Stadtstaates Hamburg.
Bei Partnerschaftsprojekten muss sich die Partnerkommune in einem Land befinden, das von der OECD als Empfängerland öffentlicher Entwicklungsgelder definiert ist. Die DAC-Liste der Entwicklungsländer und -gebiete finden Sie hier:
Zur DAC-Liste auf der BMZ-Webseite
Gemeinsame Anträge mehrerer deutscher Kommunen und ihrer Partnerstädte sind möglich. Dabei tritt eine deutsche Kommune als Antragsteller und späterer Zuwendungsempfänger (im Weiterleitungsvertrag) für das Projekt auf. Die weiteren Kommunen können Drittmittelgeber sein und/oder sich an der Umsetzung beteiligen.
Der Zuwendungsempfänger kann mit Regie- und Eigenbetrieben sowie mit zivilgesellschaftlichen Organisationen (z.B. lokale Initiativen und Vereine) in Deutschland und im Ausland zusammenarbeiten. Diese gelten als weitere Projektbeteiligte, unterstützen den Zuwendungsempfänger in der Projektumsetzung und weisen spezifische projektbezogene Kompetenzen und möglichst einen lokalen Bezug zum Zuwendungsempfänger oder zu den Projektpartner*innen auf.
Die Gesamtsteuerung des Projektes und die Rechenschaftspflicht obliegt stets alleine der antragstellenden Kommune und darf nicht an Dritte übertragen werden.
3. GEGENSTAND DER FÖRDERUNG
Förderfähig sind nur Projekte, die sich der kommunalen Entwicklungspolitik zuordnen lassen. Als kommunale Entwicklungspolitik wird die Summe der entwicklungspolitischen Mittel und Maßnahmen verstanden, die von deutschen kommunalen Verwaltungen im In- und Ausland eingesetzt werden. Sie ist auf eine global nachhaltige und gemeinwohlorientierte Entwicklung ausgerichtet und soll im Globalen Süden zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung beitragen.
Das entwicklungspolitische Projektziel sollte sich auf eines oder mehrere der folgenden Themengebiete beziehen:
- Beiträge zur Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und der globalen Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals – SDGs) auf lokaler Ebene im Sinne des SKEW-Programms „Global Nachhaltige Kommune“,
- Fairer Handel und Faire Beschaffung auf lokaler Ebene,
- Internationale Kommunalbeziehungen und/oder Partnerschaften mit Kommunen und Regionen aus Ländern des Globalen Südens.
4. FÖRDERFÄHIGE MAßNAHMEN
Förderfähige Maßnahmen sind zum Beispiel:
- Unterstützung der öffentlichkeitswirksamen entwicklungspolitischen Informations- und Bildungsarbeit,
- Unterstützung bei der konzeptionellen Weiterentwicklung der kommunalen Entwicklungspolitik und der Qualifizierung kommunaler Akteur*innen,
- Unterstützung der Vernetzung, des Dialogs und der Kooperation kommunaler entwicklungspolitischer Akteur*innen in Deutschland und mit den Akteur*innen aus den Partnerkommunen,
- Süd-Nord/Nord-Süd Begegnungen und kleine Partnerschaftsprojekte mit kommunalen Partner*innen aus dem Globalen Süden. Hierunter fallen zum Beispiel Unterstützung der Reisen zur Anbahnung von Kommunalbeziehungen und Projekten sowie die Unterstützung des Governance-Dialogs von Kommunalpolitiker*innen und Verwaltungsangestellten oder auch die Finanzierung von Transportkosten in die Ukraine.
Zu beachten ist, dass bestehende zivilgesellschaftliche Aktivitäten nicht durch das Projekt ersetzt werden.
Weiterhin muss sich das Projekt klar auf die Kompetenzen und den Wirkungskreis der Kommunen beziehen:
- Besonders gewünscht sind Projekte, die im Zusammenhang mit den von der SKEW durchgeführten Maßnahmen stehen und in diesem Kontext Studien, Konzeptionen und einzelne Maßnahmen aus Aktionsplänen umsetzen,
- Die Projekte müssen das Ziel der Geschlechtergerechtigkeit und einer inklusiven Gesellschaft berücksichtigen, konfliktsensibel konzipiert sein sowie in Einklang mit der lokalen sowie der nationalen Entwicklungsplanung stehen.
5. FÖRDERDAUER UND UMFANG
Laufzeit: Die Projekte dürfen eine maximale Laufzeit von 12 Monaten nicht überschreiten und müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.
Anteilfinanzierung: Die Förderung erfolgt im Wege einer Anteilfinanzierung. Gefördert werden bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Mindestens 10 Prozent der Gesamtausgaben müssen von der antragstellenden Kommune in Form von Eigen- und/oder Drittmitteln erbracht werden.
Kofinanzierungen aus Landesmitteln können auf den Eigenanteil angerechnet werden oder diesen ersetzen. Die entsprechenden Landeshaushaltsordnungen sind in diesem Fall zu beachten. Unbare Eigenleistungen sind grundsätzlich nicht anrechenbar auf die Eigenmittel und werden neben dem Budget nachrichtlich aufgeführt.
Die Zuwendung wird gewährt für:
- Inlandsprojekte mit einer Zuwendung in Höhe von 1.000 Euro bis zu 20.000 Euro,
- Süd-Nord/Nord-Süd Begegnungen sowie kleine Partnerschaftsprojekte mit einer Zuwendung in Höhe von 1.000 Euro bis zu 50.000 Euro,
- Eine Verwaltungskostenpauschale (zur Deckung der entstandenen Verwaltungskosten anteilig für Personal, Kommunikation, etc.) in Höhe von maximal 7 Prozent zusätzlich zu den aufgeführten zuwendungsfähigen Projektausgaben (entsprechend dem Ausgaben- und Finanzierungsplan). Zum Ausgleich für ihre Personal-/Honorarkosten kann die projektdurchführende Kommune die Verwaltungskostenpauschale ganz oder teilweise an die Projektpartner*innen oder beteiligten Akteur*innen weiterleiten,
- Abweichend davon können die Antragstellenden eine Vollfinanzierung für den Transport von Gütern des Katastrophen- und Bevölkerungsschutzes an Kommunen in der Ukraine in maximaler Höhe von 5.000 Euro beantragen. Ausgenommen hiervon sind Güter, die im Rahmen einer Zuwendung beschafft wurden. Ausschließlich antragsberechtigt sind deutsche Kommunalverwaltungen, die eine Partnerschaft oder eine Solidaritätspartnerschaft mit einer ukrainischen Kommune pflegen und aktiv im deutsch-ukrainischen Netzwerk der SKEW teilnehmen.
6. WEITERE FÖRDERVORAUSSETZUNGEN
Erfolgskontrolle: Zuwendungsfähig sind nur Projekte, deren klar definiertes und messbares Projektziel innerhalb des vorgesehenen finanziellen und zeitlichen Rahmens erreicht werden kann. Eine Erfolgs- und Durchführungskontrolle während und nach Abschluss des Projektes muss durchgeführt werden. Die Erstellung eines ordnungsgemäßen Verwendungsnachweises nach Projektende erfolgt nach Zuwendungsrecht.
Die Nachhaltigkeit der Projekte über die Projektlaufzeit hinaus ist zu gewährleisten. Dazu verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger auch, vom Projekt eventuell hervorgerufene Folgekosten, anderweitig zu decken. Die mittelbare/unmittelbare Verfolgung oder Vertretung eigener kommerzieller Interessen bzw. kommerzieller Interessen Dritter im Rahmen der Maßnahmen (Aktivitäten) ist sowohl für den Zuwendungsempfänger als auch die Projektpartner*innen ausgeschlossen.
Vermeidung von Förderketten und Doppelförderung: Es ist zu beachten, dass jedes Förderprojekt ein in sich geschlossenes Projekt darstellt und nicht abhängig ist von anderen Förderungen (abgesehen von ggf. eingeworbenen Drittmitteln; siehe oben) Für das beantragte Projekt oder seine einzelnen Teilmaßnahmen dürfen keine weiteren Bundesmittel oder Mittel von Engagement Global beantragt oder bewilligt sein.
7. VERWENDUNG DER MITTEL
- Ausgaben für investive Maßnahmen oder Infrastrukturinvestitionen müssen mit Maßnahmen des Capacity Developments (Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung, Reise- und/oder Transportausgaben, Materialausgaben, Honorarausgaben, Anmietung von Seminarräumen, eventuelle Kursgebühren für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, etc.), der Sensibilisierung oder des internationalen Erfahrungsaustauschs verbunden werden. Reine Infrastrukturprojekte sind nicht zuwendungsfähig.
- Ausgaben für Ausrüstungsgegenstände und Einrichtungen, Erstausstattungen mit Verbrauchsmaterialien einschließlich der dafür notwendigen Beschaffungs- und Transportausgaben sind förderfähig. Ausrüstung und Material müssen im Hinblick auf Qualität, Preis, Verfügbarkeit und Wartung bzw. Pflege den lokalen Bedürfnissen angepasst sein.
- Nur in der Ukraine ist der reine Transport von Gütern des Bevölkerungs- und Katastrophenschutzes zur solidarischen Unterstützung von Partnerkommunen zuwendungsfähig.
- Ausgaben für Baumaßnahmen, die direkt zur Erreichung des Projektzieles beitragen, sind förderfähig. Der Erwerb von Grundstücken ist jedoch nicht zuwendungsfähig. Das für das Projekt zu nutzende Grundstück muss sich im Eigentum der Partnerkommune oder einer lokalen, gemeinnützigen Institution befinden und ist als Eigenleistung nicht anrechenbar. Sollte ein geeignetes Baugrundstück noch nicht zur Verfügung stehen, müssen bei der Beschaffung, die unabhängig von der Zuwendung erfolgt, sozialverträgliche Kriterien beachtet und für die Bevölkerung transparente Verfahren angewendet werden.
- Technische/wissenschaftliche Studien und die Erstellung von Konzepten und Strategien sind zuwendungsfähig.
- Ausgaben für Aufwendungen, die im Rahmen der Wirkungserfassung entstehen, sind zuwendungsfähig, wenn die Ergebnisse an Engagement Global weitergeleitet werden und die Ausgaben in einem angemessenen Verhältnis der Gesamtausgaben stehen und nachvollziehbar begründet sind.
- Die Finanzierung von Personalstellen in der deutschen Kommunalverwaltung ist in diesem Instrument nicht möglich. Honorarleistungen für kommunale Mitarbeiter*innen sind nicht abrechenbar. Ausgaben für lokales Personal im Partnerland (einschließlich kurzfristiger Fortbildungsmaßnahmen), das unmittelbar an der Durchführung des Projektes beteiligt ist, sind zuwendungsfähig. Die Personalausgaben müssen ortsüblich sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den Gesamtausgaben des Projektes stehen.
- Sachausgaben – wie Ausgaben für Druckerzeugnisse (Publikationen, Info-Materialien, Flyer, Plakate), Verbrauchsmaterialien, Raummiete, Leihgebühren, Transport, Technik sind zuwendungsfähig.
Eine Synergie des Kleinprojektefonds mit Instrumenten der personellen Unterstützung von Engagement Global („Koordination kommunaler Entwicklungspolitik“ oder Fachkräftefonds) ist möglich, dabei muss jedes Projekt so konzipiert sein, dass es unabhängig von anderen Projektförderungen durchgeführt werden kann.
Mehr Informationen zur Förderung „Koordination kommunaler Entwicklungspolitik“
Mehr Informationen zum Förderinstrument Fachkräftefonds
8. WEITERLEITUNG VON MITTELN
- Der Zuwendungsempfänger kann zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an die Projektpartner*innen im Partnerland weiterleiten. Hierzu wird empfohlen eine Projektvereinbarung in Form eines privatrechtlichen Vertrages zu schließen, um die Einhaltung der mit Engagement Global vertraglich vereinbarten Auflagen zu gewährleisten. Verantwortlicher Vertragspartner von Engagement Global bleibt die deutsche Kommune.
Wenn lokale Akteur*innen eine wichtige Rolle im Projekt einnehmen und sich für dessen Zielerreichung einsetzen, können Mittel in Höhe von bis zu einem Drittel der Zuwendung an diese weitergeleitet werden. Die Mittel sind für Maßnahmen des jeweiligen Projektes aufzuwenden, deren Durchführung im Weiterleitungsvertrag vereinbart wurde. In den weitergeleiteten Mitteln sind ausschließlich Gelder für operative Maßnahmen enthalten. Die Steuerung des Projektes verbleibt trotzdem immer bei den Kommunen. Eine Abrechnung von eigenen Dienstleistungen (Personalkosten) der lokalen Initiativen und Vereine ist nicht möglich. Eine Weiterleitung finanzieller Mittel an kommunale Unternehmen und Verbände ist ausgeschlossen; Ausnahmen hiervon bilden Eigen- und Regiebetriebe als Teile der kommunalen Verwaltungen sowie gemeinnützige Vereine. Eine Weiterleitung an Privatpersonen ist ebenfalls ausgeschlossen.
- Bei Weiterleitung von Zahlungsmitteln an die Partnerkommune müssen die Bestimmungen des jeweiligen Landes zur Einfuhr von Devisen Berücksichtigung finden und Belege über das Wechselgeschäft vorgehalten werden.
- Der Zuwendungsempfänger kann bei der Weiterleitung von Zuwendungsmitteln an Partnerorganisationen (im Partnerland) anstelle der Vorlage von Originalbelegen anerkannte unabhängige Buchprüfer*innen (chartered accountants) bei der Erstellung von Verwendungsnachweisen einschalten, sofern gesetzliche Grundlagen im Partnerland den Vorhalt von Originalbelegen vorschreiben. Die Ausgaben sind dann zuwendungsfähig.
9. REISEN UND SICHERHEIT
Bei projektbezogenen Auslandsreisen ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Reisende sich zuvor über lokale Gesetze und die Sicherheitslage vor Ort, auch bezüglich der nötigen gesundheitlichen Vorsorge informieren und die nötigen Maßnahmen treffen, wie z.B. Impfschutz und Abschluss einer Auslandsreise-Versicherung (Kranken, Unfall- und Haftpflichtversicherung). Zur Einbeziehung in Maßnahmen der Krisenvorsorge und -reaktion der Deutschen Botschaft muss spätestens 10 Tage vor Beginn eines Aufenthaltes eine Online-Registrierung beim Auswärtigen Amt erfolgen.
Zur Krisenvorsorgeliste ELEFAND beim Auswärtigen Amt
Bei Reisen ins Ausland sind die Hinweise zur Sicherheitsvorsorge und zu Not- und Krisenfällen im Ausland zu beachten.
Bei Delegationsreisen können die Reisekosten von maximal vier Personen finanziert werden. Sollte es sich um die Anbahnung neuer partnerschaftlicher Beziehungen (Hin- und Rückbegegnung) handeln, ist eine Personenanzahl von sechs Teilnehmer*innen zulässig.
10. ANTRAGSVERFAHREN
Eine Antragstellung für eine Projektdurchführung im Jahr 2024 ist ab sofort bis spätestens 15. Oktober 2024 durchgehend in der Förderprojektsoftware von Engagement Global möglich. Bitte beachten Sie, dass Sie sich zunächst in der Förderprojektsoftware registrieren sowie einen Antrag auf Trägerprüfung stellen müssen, sofern Sie nicht bereits als antragstellende Kommune registriert sind.
Zur Förderprojektsoftware
Kurzanleitung zur Antragstellung
Nach positiver Trägerprüfung erhalten Sie eine Benachrichtigung über Ihre Zulassung zur Antragstellung. Bitte beachten Sie, dass Anträge für den „Kleinprojektefonds kommunale Entwicklungspolitik“ 10 Wochen vor Beginn der geplanten Maßnahme bei Engagement Global vorliegen müssen, um eine möglichst sorgsame Projektvorbereitung sicherstellen zu können.
Der Antrag muss mit Unterschrift der nach Gemeindeordnung zeichnungsberechtigten Person eingehen. Die eingegangenen Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs nach den Vorgaben dieser Bekanntmachung geprüft und nur nach der Feststellung der Förderfähigkeit gefördert.
Die Antragsunterlagen sind auf postalischem Weg an folgende Adresse zu richten:
Engagement Global gGmbH
Servicestelle Kommunen in der Einen Welt
z. Hd. Team „Kleinprojektefonds kommunale Entwicklungspolitik“
Friedrich-Ebert-Allee 40
53113 Bonn
11. UNSER SERVICE
Die SKEW begleitet interessierte Kommunen durch den gesamten Prozess der Förderung (Antragstellung, Projektdurchführung und Nachweiserstellung) mit fachlicher und administrativer Beratung sowie mit Qualifizierungs- und Vernetzungsmaßnahmen.
Zur Vorbereitung auf die Antragstellung bieten wir ein Antragseminar an. Verschiedene Termine werden im Zeitraum der Antragstellung angeboten und auf unserer Homepage veröffentlicht.
Zur Vereinbarung eines Beratungstermins empfehlen wir eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit unserem Team. Kontaktieren Sie uns gerne!
Die Ansprechpersonen des Förderinstruments finden Sie auf der Homepage:
https://skew.engagement-global.de/kleinprojektefonds.html
Nachfragen per Mail richten Sie bitte an unser Funktionspostfach:
kleinprojekte.skew@engagement-global.de